Betreff
Schottergärten
Vorlage
DS-Nr. 131/20
Art
Anfrage

Der Bürgermeister wird um Auskünfte zu den folgenden Fragen gebeten:

 

1.       Ist der Gemeindeverwaltung die Anzahl der Schottergärten in Kleinmachnow bekannt?

 

2.       Werden die Eigentümer*innen von Schottergärten durch das Ordnungsamt darauf hingewiesen, dass eine derartige Gartengestaltung nach der Brandenburgischen Bauordnung unzulässig ist?

2.1     Wenn ja, seit wann?

 

3.       Werden die Eigentümer*innen von Schottergärten durch die Verwaltung zum Rückbau aufgefordert?

3.1     Wenn ja, was passiert bei Zuwiderhandlung?

3.2     Wenn nein, warum nicht?

 

4.       Werden die Kleinmachnower*innen über die bestehenden Vorschriften und die Gründe, die gegen diese ökologisch völlig wertlosen Gärten sprechen, informiert?

4.1     Wenn ja, wie?

 

 

Begründung:

Schottergärten sind laut § 8 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) unzulässig, da sie den gesetzlichen Anforderungen an unbebaute Flächen nicht genügen:

 

(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

 

- wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

- zu begrünen oder zu bepflanzen,

 

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.

 

Außerdem gilt das Gebot der Begrünung.