Der Bürgermeister wird um Auskünfte zu
den folgenden Fragen gebeten:
1. Ist der Gemeindeverwaltung die Anzahl der
Schottergärten in Kleinmachnow bekannt?
2. Werden die Eigentümer*innen von
Schottergärten durch das Ordnungsamt darauf hingewiesen, dass eine derartige
Gartengestaltung nach der Brandenburgischen Bauordnung unzulässig ist?
2.1 Wenn ja, seit wann?
3. Werden die Eigentümer*innen von
Schottergärten durch die Verwaltung zum Rückbau aufgefordert?
3.1 Wenn ja, was passiert bei Zuwiderhandlung?
3.2 Wenn nein, warum nicht?
4. Werden die Kleinmachnower*innen über die
bestehenden Vorschriften und die Gründe, die gegen diese ökologisch völlig
wertlosen Gärten sprechen, informiert?
4.1 Wenn ja, wie?
Begründung:
Schottergärten sind laut § 8 Absatz 1
der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) unzulässig, da sie den gesetzlichen
Anforderungen an unbebaute Flächen nicht genügen:
(1) Die nicht mit
Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten
Grundstücke sind
-
wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
- zu begrünen
oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse
einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet
keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu
den nicht überbauten Flächen treffen.
Außerdem gilt das Gebot der Begrünung.