1.
Die 1. Änderung der Gestaltungssatzung für ein Teilgebiet der
Sommerfeld-Siedlung (vgl. Anl. 2) wird als Satzung beschlossen.
2.
Der Bürgermeister wird beauftragt,
die Satzung gemäß § 81 Abs. 9
Satz 4 BbgBO dem Landkreis Potsdam-Mittelmark als der zuständigen Sonderaufsichtsbehörde
anzuzeigen und
die Satzung gemäß § 81(Abs. 9
Satz 5 BbgBO öffentlich bekannt zu machen, wenn sie durch die Sonderaufsichtsbehörde
nicht beanstandet wird.
3.
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Wortlaut der Gestaltungssatzung in der
vom Inkrafttreten der 1. Änderung an geltenden Fassung (vgl. Anlage 4)
im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow bekannt machen zu lassen.
Die
Gestaltungssatzung für ein Teilgebiet der Sommerfeld-Siedlung trat am
01.10.2004 in Kraft.
Mit
DS-Nr. 127/2010 vom 23.09.2010 leitete die Gemeindevertretung das
Verfahren zur 1. Änderung dieser Satzung ein. Gegenstand des
Änderungsverfahrens war eine Präzisierung von Regelungen zur Dacheindeckung in
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung.
Noch vor
Beginn der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung wurden
auch die Formulierungen in § 1 der Ursprungssatzung nochmals überprüft.
Dabei stellte sich heraus, dass die in diesem §§ geregelte Festlegung des
Geltungsbereiches klarzustellen war: Während nämlich der „Übersichtsplan“ den
Geltungsbereich zutreffend abbildete, war die „Auflistung der Grundstücke und
Flurstücksnummern“ unvollständig. Um Missverständnissen künftig vorzubeugen, wurde
deshalb auch hier eine entsprechende Präzisierung vorgenommen.
Die mit der
Aufstellung der 1. Änderung erfolgenden Änderungen der Ursprungssatzung
sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Aus der
Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger (Öffentlichkeitsbeteiligung)
und der Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange (Behördenbeteiligung)
resultierten keine Änderungen des Satzungsentwurfs.
Nach
Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte kann die 1. Änderung
der Gestaltungssatzung für ein Teilgebiet der Sommerfeld-Siedlung (vgl.
Anlage 2) deshalb als Satzung beschlossen werden.
Nach
Abschluss des gemäß § 81 Abs. 9 BbgBO erforderlichen
Anzeigeverfahrens und dem Inkrafttreten der Satzung zur 1. Änderung soll
der Wortlaut der dann geltenden Satzungsversion bekannt gemacht werden, um
insbesondere Grundstückseigentümern und Architekten einen einfachen Zugriff auf
die geltenden Vorschriften zu ermöglichen.
Anlagen:
1)
Geltungsbereich
2)
1. Änderung der Gestaltungssatzung
(Satzung)
nur zur Information:
3)
Gegenüberstellung der geänderten Inhalte
„Ursprungssatzung“ – „1. Änderung“
4)
Neufassung der Gestaltungssatzung für
ein Teilgebiet der Sommerfeld-Siedlung
(Vorlage für die Bekanntmachung)