Betreff
Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-019 "Ortskern Kleinmachnow" für das Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1, hier: Errichtung eines Carports außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
Vorlage
DS-Nr. 013/11
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

1. Für das in Anlage 3 dargestellte Vorhaben Errichtung eines Carports außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 wird folgende Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zugelassen:

 

­     Errichtung eines Carports außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, d. h. außerhalb des so genannten Baufensters

 

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde Kleinmachnow schriftlich zu informieren.

 


Das Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 8, Flurstück 1705; vgl. Anl. 1, Auszug Liegenschaftskarte) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019Ortskern Kleinmachnow“, zuletzt geändert durch den Bebauungsplan KLM-BP-019-5.

 

Auf dem Grundstück wurde die gemäß § 55 Abs. 2 Nr. Nr. 3 BbgBO genehmigungsfreie Errichtung einer oberirdischen Garage mit nicht mehr als einem Geschoss und mit nicht mehr als 150 m² Grundfläche im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches durchgeführt.

 

Das Vorhaben weicht ab von der Textlichen Festsetzung A 5.2. Der Doppel-Carport wurde unzulässigerweise direkt an der Straßenbegrenzungslinie errichtet. Es ist deshalb eine Abweichung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes beantragt worden (vgl. Anl. 2, Antrag).

Von planungsrechtlichen Festsetzungen kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur befreit werden, wenn

‑ die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

‑ (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder (2) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder (3) die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und

‑ die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BbgBO kann bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gemeinde eine Befreiung / Abweichung zulassen (§ 61 Abs. 1 BbgBO).

 

Gemäß der Textlichen Festsetzung A 5.2 des Bebauungsplanes KLM-BP-019 "Ortskern Kleinmachnow" in der gültigen Fassung, sind private Stellplätze, Carports, Garagen, Tiefgaragen und Parkdecks innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen zulässig.

Auf dem Grundstück Friedrich-Kayssler-Straße 1 befindet sich ein Doppel-Carport, der nach Inaugenscheinnahme vor Ort und des Luftbildes zum überwiegenden Teil außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet wurde. Die Festsetzung wurde in der Absicht getroffen, die Vorgartenbereiche zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes von baulichen Anlagen frei zu halten. Ein Lageplan, Grundriss und Ansichten sind diesem Beschluss als Anl. 3 beigefügt.

 

Nach Prüfung durch das SG Stadtplanung/Bauordnung kann einer Befreiung von der Festsetzung nicht zugestimmt werden Die Abweichung ist städtebaulich nicht vertretbar.

Aus Sicht der Verwaltung wird das beantragte Vorhaben deshalb nicht befürwortet.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2011

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen:

1. Auszug aus der Liegenschaftskarte

2. Antrag auf Befreiung

3. Unterlagen zum Vorhaben (Lageplan, Grundriss, Ansichten o. ä.)