Betreff
Gründung einer Tochtergesellschaft durch die Mittelmärkische Wasser- und Abwasser GmbH für die Umsetzung von Rohrleitungs- und Tiefbauarbeiten
Vorlage
DS-Nr. 154/20
Art
Beschlussvorlage

Der Gründung einer Tochtergesellschaft durch die Mittelmärkische Wasser- und Abwasser GmbH (MWA) zur Umsetzung von Rohrleitungs- und Tiefbauarbeiten sowie technischen Nebenleistungen, begrenzt auf die Gebiete und Aufgaben der beiden Wasser- und Abwasserzweckverbände (WAZV) „Der Teltow“ und „Mittelgraben“, wird zugestimmt. Der Bürgermeister wird beauftragt, in der Verbandsversammlung des WAZV als Stimmenführer das Ergebnis der kommunalen Abstimmung der Gemeinde Kleinmachnow als einheitliches Votum vorzutragen.

 

 

Anlage

Businessplan NeuBau GmbH (Planungsstand 25.09.2020)


Die Mittelmärkische Wasser- und Abwasser GmbH (MWA) ist Betriebsführungsgesellschaft für die beiden Wasser- und Abwasserzweckverbände „Der Teltow“ und „Mittelgraben“. Ihre Aufgaben umfassen im Wesentlichen den Betrieb und die Unterhaltung der technischen Anlagen, die Betreuung der Baumaßnahmen, die kaufmännische Betriebsführung sowie die Betreuung der Neu- und Bestandskunden. Letzteres beinhaltet auch die Erstellung und Erneuerung von Hausanschlüssen.

 

Die MWA beabsichtigt, zur Sicherung der Leistungsfähigkeit bei kleinteiligen Bauleistungen die Gründung einer Tochtergesellschaft. Das schwindende ‚Angebot regionaler Tief- und Rohrleitungsbaubetriebe sowie eine steigende Nachfrage nach Bauleistungen führen zu stetig steigenden Angebotspreisen. Zudem werden kleinteilige und zeitlich schwer kalkulierbare Bauaufträge, wie insbesondere die Herstellung von Hausanschlüssen, kauf noch angenommen oder mit erheblichen Preisaufschlägen versehen.

 

Zur Minimierung der Anlauffristen und –kosten wird eine Vorratsgesellschaft erworben. Diese soll zukünftig betriebsnotwendige Geräte, das Betriebsgrundstück sowie die Mitarbeiter der Bernd Krüger GmbH & Co. KG (Krüger Bau) übernehmen. Es handelt sich dabei nicht um eine Übernahme der Gesellschaft als Ganzes. Dennoch stehen die langjährige Erfahrung und ein funktionsfähiges Team von Beginn an zur Verfügung. Die Krüger Bau wird altersbedingt vom bisherigen Inhaber aufgegeben.

 

Die Tätigkeiten der neuen Gesellschaft werden räumlich begrenzt auf die Gebiete der beiden WAZV „Der Teltow“ und „Mittelgraben“. Die Leistungen der Gesellschaft dürfen nicht am Markt beworben werden und beschränken sich auf die Übernahme von Aufgaben der beiden WAZV bzw. der betriebsführenden MWA sowie daraus entstehende technische Nebenleistungen für die Kunden der beiden WAZV. Geplant ist ein Investitionsvolumen von 1.100 TEUR bei einem jährlichen Umsatz von 1.300 TEUR. Die Investitionen beinhalten weit überwiegend den Erwerb des Betriebsgrundstücks und die Herstellung notwendiger Lager- und Sozialräume (800 TEUR) sowie die Beschaffung von ausgewählten Fahrzeugen und Geräten (300 TEUR).

 

Die Zulässigkeit der Gründung einer Tochtergesellschaft in der dargestellten Form wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dombert Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB aus kommunalrechtlicher und vergaberechtlicher Sicht geprüft. Das kommunale Wirtschaftsrecht steht der Gründung einer Tochtergesellschaft durch die MWA nicht entgegen. Die grundlegenden Voraussetzungen der brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) zur wirtschaftlichen Betätigung kommunaler Unternehmen sind erfüllt. Die Aufgabenwahrnehmung durch eine Tochtergesellschaft entspricht auch dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge, da die Herstellung von Haus- und Grundstücksanschlüssen einen elementaren Bereich der Daseinsvorsorge darstellt.

 

Aus vergaberechtlicher Sicht sind die Aufgaben der Tochteruntergesellschaft Teil der Aufgabenzuweisung der Zweckverbände an die MWA im Rahmen des Betriebsführungsvertrages. Eine Übertragung der Aufgaben durch die MWA auf eine Tochtergesellschaft ist zulässig und bedarf keines Vergabeverfahrens.

 

Der Beschluss zur Gründung der Gesellschaft ist in beiden Verbandsversammlungen zu treffen. Die Aufgaben der Tochtergesellschaft sind im Gesellschaftsvertrag der MWA in § 2 (Gegenstand des Unternehmens) enthalten und sind Teil der den Zweckverbänden bzw. der MWA übertragenen Aufgaben der Daseinsvorsorge. Über die Gründung einer Tochtergesellschaft der MWA haben die Verbandsversammlungen der Zweckverbände gem. §§ 12 Abs. 1 GKGBbg i. V. m. §§ 28 Abs. 2 Nr. 22, 96 Abs. 1 Nr. 8 BbgKVerf zu entscheiden. Dies wird auch im Gesellschaftsvertrag der MWA in § 7 Ziff. 5 für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der MWA über Beteiligungen an weiteren Unternehmen geregelt. Indem zuvor Bindungsbeschlüsse der Gemeindevertretungen getroffen werden, soll die einheitliche Stimmabgabe gesichert und ungültige Stimmabgaben vermieden werden.

 

Die gemeindliche Haushaltsplanung der Mitgliedskommunen ist nicht von der Gründung einer Tochtergesellschaft betroffen. Die MWA wird die Finanzierung über Fremdmittel (voraussichtlich die ILB) und Eigenkapital vornehmen. Diese Tätigkeit ist für die Gebühren oder Beiträge des WAZV „Der Teltow“ und der „Mittelgraben“ nicht relevant.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein