Betreff
Übertragung von Entscheidungskompetenzen von der Gemeindevertretung auf den Hauptausschuss auf Grund der Brandenburgischen kommunalen Notlagenverordnung (BbgKomNotV)
Vorlage
DS-Nr. 161/20
Art
Antrag

1.   Die Gemeindevertretung kommt nach Prüfung der Möglichkeiten der §§ 5 bis 7 der Brandenburgischen kommunalen Notlageverordnung (BbgKomNotV) zu dem Ergebnis, dass ihr auch unter Anwendung dieser Möglichkeiten eine ordnungsgemäße Durchführung weiterer Sitzungen der Vertretung nicht möglich ist. Aus diesem Grund überträgt sie gemäß § 2 Abs. 2 BbgKomNotV dem Hauptausschuss die Entscheidungen

 

  • über den Beschluss einer Haushaltssatzung (§ 2 Ziff. 5 BbgKomNotV)
  • über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde (§ 2 Ziff. 7 BbgKomNotV)
  • über den Abschluss von Vergleichen (§ 2 Ziff. 8 BbgKomNotV).

 

2.   Die Aufgabenübertragung endet, wenn der Ältestenrat beschließt, dass eine ordnungsgemäße Gemeindevertretersitzung wieder möglich ist.

 

3.   Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse werden für das Jahr 2020 ausgesetzt. Der Finanzausschuss wird von dieser Regelung ausgenommen und am 26. November 2020 eine Sitzung zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan 2021 durchgeführt.

 

 


Der Landtag des Landes Brandenburg hat auf Grund der sich ausbreitenden Pandemie SARS-CoV-2 eine landesweite außergewöhnliche Notlage festgestellt und das Brandenburgische kommunale Notlagengesetz (BbgKomNotG) vom 15.04.2020 (GVBl. I/20 [Nr. 14]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2020 (GVBl. I/20 [Nr. 27] beschlossen, auf dessen Grundlage der Innenminister die Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung (BbgKomNotV) vom 17.04.2020 (GVBl. II/20 [Nr. 19], zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.09.2020 (GVBl. II/20 [Nr. 89] erlassen hat. Die BbgKomNotV eröffnet für die Vertretungen die Möglichkeit, Entscheidungen per Beschluss auf den Hauptausschuss zu übertragen.

 

Zu berücksichtigen ist dabei, dass entsprechend § 4 der BbgKomNotV Gemeindevertretung und Hauptausschuss Sitzungen als Präsenzsitzungen, Videositzungen oder Audiositzungen durchführen können. Zu den Sitzungen der Fachausschüsse wurden keine Aussagen getroffen, da diese nicht beschließend sind. Wie bereits eingangs erwähnt sollen jedoch die Präsenzsitzungen auf ein absolutes Minimum reduziert werden.  Die Durchführung von Videositzungen ist nur zulässig, wenn alle Sitzungsteilnehmer während der Sitzung ständig und gleichzeitig durch Bild- und Tonübertragung an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen können. Audiositzungen sind ebenfalls nur möglich, wenn auch hier alle Sitzungsteilnehmer gleichzeitig durch Tonübertragung an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen können. Sowohl die Video- als auch die Audiositzung sind auf Grund der Gremiengröße (Fachausschüsse 18 Mitglieder, Gemeindevertretung 28 Mitglieder) nicht geeignet für derartige Sitzungen. Gerade auch bei den Fachausschüssen ist ggf. nicht jedes sachkundige Mitglied technisch so ausgestattet, wie es erforderlich wäre. Hinzu kommt eine gewisse Unübersichtlichkeit auf Grund der technischen Gegebenheiten (Bildschirmgröße,) die die Sitzungsleitung deutlich erschweren wird. Lediglich der Hauptausschuss mit elf Mitgliedern hätte eine Größe, die per Videositzung beherrschbar wäre.

 

Auf Grund der Entwicklung der SARS-CoV-2 Pandemie und des erneuten Lockdown kommt es in vielen Bereichen unseres Lebens zu deutlichen Einschränkungen. Ziel des Lockdown ist es letztlich, Kontakte deutlich zu reduzieren um Übertragungswege zu minimieren.  Um der angespannten Situation Rechnung zu tragen sowie auch aus Rücksicht und Verantwortung für mögliche Risikogruppen in unseren Reihen soll von den gegebenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden.

 

Gemäß § 12 der BbgKomNotV hat die Gemeinde sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten erhält.