Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 "Wohngebiete im Ortskern" (Aufstellungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 024/11
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Der Bebauungsplan KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“ (Ursprungsplan) trat erstmals mit dem 16.06.1999 in Kraft.

Teile seines Geltungsbereiches sind sodann überplant worden, unter anderem durch ein als „3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-019“ bezeichnetes Änderungsverfahren (Anpassung GRZ bei Reihenmittelhaus-Grundstücken; in Kraft getreten am 15.01.2003) sowie durch die Auf­stellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5 „Ortskern Kleinmachnow“ (Zulassung von Terrassen­trennwänden und von Werbeanlagen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie z. B. Arzt­praxen in den Allgemeinen Wohngebieten, Änderung von Festsetzungen für die Flächen für den Gemeinbedarf, Festsetzung einer Fläche für Sport- u. Spielanlagen, Zweckbestimmung Kletter­felsen; in Kraft getreten am 30.01.2009).

Mit dem Verfahren KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ sollen die Textlichen Festsetzungen zu Einfriedungen (vgl. Ziff. 1.1) sowie zu Stellplätzen und Garagen (vgl. Ziff. 1.2) geändert werden. Beabsichtigt sind somit Modifikationen von Festsetzungen für den verbliebenen Geltungsbereich des Ursprungsplanes KLM-BP-019 (i. d. F. KLM‑BP‑019‑5). Die vom Änderungsverfahren nicht be­rührten Regelungen bleiben unverändert bestehen.

 

Erläuterungen zu Ziff. 1.1, Zulässigkeit von Einfriedungen

Eigentümer im Geltungsbereich des KLM-BP-019 hatten mit Schreiben vom 20.01.2010 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes in Hinblick auf die zulässigen Einfriedungen gestellt (vgl. Anlage 2). In der rechtswirksamen Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019 sind bisher nur offene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Die Eigentümer schlugen vor, im Hinblick auf gewünschten Sichtschutz und den Schutz der Privatsphäre die zu­lässige Höhe auf bis zu 2 m anzuheben und die Festlegungen stärker zu differenzieren.

Aus Sicht der Verwaltung soll dem Antrag in Teilen gefolgt und dazu ein entsprechendes Bebau­ungsplan-Änderungsverfahren eingeleitet werden. Vorgeschlagen wird, die künftige Regelung zu Einfriedungen für die Wohngebiete im Ortskern an der Regelung zu orientieren, die inzwischen für nahezu alle anderen Bebauungsplan-Gebiete in Kleinmachnow gilt: Zulässig sind danach nur offene Einfriedungen, die im Vorgartenbereich eine Höhe von bis zu 1,30 m und rückwärtig von bis zu 1,80 m aufweisen. Als „offene Einfriedungen“ gelten z. B. Holzlatten-, Maschendraht- bzw. Drahtflechtzäune sowie Hecken- und Strauchpflanzungen. Geschlossene Zäune (wie z. B. Schilf­matten, Holzlamellen- oder Bretterzäune) und Mauern sind ausgeschlossen. Die Grundzüge der vorgeschlagenen künftigen Festsetzung zu Einfriedungen im Ortskern sind in Anlage 3 der bisher geltenden Regelung gegenübergestellt.

Erläuterung zu Ziff. 1.2, Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen

In der rechtswirksamen Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019 sind in den Allgemeinen Wohngebieten (WA) u. a. Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks­flächen („Baufenster“) zulässig. Die Baufenster sind in den WA durch Baugrenzen in einem Ab­stand von 6,0 m von der Straßenbegrenzungslinie, d. h. der straßenseitigen Grundstücksgrenze, festgesetzt (vgl. Anlage 4, Arbeitsplan mit Darstellung Baugrenzen).

Der Hauptausschuss der Gemeindevertretung hat in der Vergangenheit Anträgen auf Befreiung von dieser Festsetzung zugestimmt, und zwar mit DS-Nr. 013/01 vom 05.02.2001 für das Grundstück A.-Schönberg-Ring 81 (wg. Überschreitung vordere Baugrenze) und mit DS-Nr. 150/02 vom 30.09.2002 für das Grundstück A.-Schönberg-Ring 23 (wg. Überschreitung seitliche Baugrenze).

 

 

Auch unter Bezugnahme auf diese daraufhin erteilten Befreiungen haben der Bauträger oder spätere Eigentümer auf weiteren Grundstücken im Geltungsbereich 019 Carports bzw. Garagen errichtet, ohne vorher, vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Festsetzung im Bebauungsplan, eine planungsrechtliche Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Eine erneute Bestandaufnahme und Analyse des Plangebietes im Jahr 2010 belegt, dass wegen der vom Bauträger vorgenommenen kleinteiligen Parzellierung der Wohngebiete Grundstücke entstanden sind, auf denen die bisherige Festsetzung mitunter nur schwer eine aus Sicht auch der Nutzer akzeptable Anordnung von Stellplätzen und Garagen ermöglicht.

Unter Abwägung mit den öffentlichen Belangen erscheint es städtebaulich vertretbar, die Tiefe des von baulichen Anlagen grundsätzlich frei zu haltenden Vorgartenbereiches künftig auf einen 4,5 m tiefen Bereich entlang der Straßenflächen festzulegen. Die textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen soll deshalb geändert werden (vgl. Anlage 5).

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow “, zuletzt geändert durch Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5, sind von den beabsichtigten Änderungen nicht betroffen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 soll im vereinfachten Verfahren(§ 13 BauGB) durchgeführt werden.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO: 8.000

Budget/Teilhaushalt:

50 (Bau/Wohn) / 18

 Finanz-HH 2011

EURO: 8.000

Produktgruppe:

51.10

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen:

1)         Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-019-9

2)         Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes

zu Ziff. 1.1 (Einfriedungen):

3)         Gegenüberstellung Textliche Festsetzungen zu Einfriedungen (Istzustand – Konzept 2011)

4)         Arbeitsplan (Visualisierung des Konzeptes)

zu Ziff. 1.2 (Stellplätze und Garagen):

5)         Gegenüberstellung TF zu Stellplätze u. Garagen (Istzustand – Konzept 2011)