Der Bebauungsplan
KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“ (Ursprungsplan) trat erstmals mit dem
16.06.1999 in Kraft.
Teile
seines Geltungsbereiches sind sodann überplant worden, unter anderem durch ein als
„3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-019“ bezeichnetes Änderungsverfahren
(Anpassung GRZ bei Reihenmittelhaus-Grundstücken; in Kraft getreten am
15.01.2003) sowie durch die Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5
„Ortskern Kleinmachnow“ (Zulassung von Terrassentrennwänden und von
Werbeanlagen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie z. B. Arztpraxen
in den Allgemeinen Wohngebieten, Änderung von Festsetzungen für die Flächen für
den Gemeinbedarf, Festsetzung einer Fläche für Sport- u. Spielanlagen,
Zweckbestimmung Kletterfelsen; in Kraft getreten am 30.01.2009).
Mit
dem Verfahren KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ sollen die Textlichen
Festsetzungen zu Einfriedungen (vgl. Ziff. 1.1) sowie zu Stellplätzen und
Garagen (vgl. Ziff. 1.2) geändert werden. Beabsichtigt sind somit
Modifikationen von Festsetzungen für den verbliebenen Geltungsbereich des
Ursprungsplanes KLM-BP-019 (i. d. F. KLM‑BP‑019‑5). Die vom
Änderungsverfahren nicht berührten Regelungen bleiben unverändert bestehen.
Erläuterungen
zu Ziff. 1.1, Zulässigkeit von Einfriedungen
Eigentümer im Geltungsbereich
des KLM-BP-019 hatten mit Schreiben vom 20.01.2010 einen Antrag auf Änderung
des Bebauungsplanes in Hinblick auf die zulässigen Einfriedungen gestellt (vgl.
Anlage 2). In der rechtswirksamen Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019
sind bisher nur offene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässi
Aus Sicht der
Verwaltung soll dem Antrag in Teilen gefolgt und dazu ein entsprechendes Bebauungsplan-Änderungsverfahren
eingeleitet werden. Vorgeschlagen wird, die künftige Regelung zu Einfriedungen
für die Wohngebiete im Ortskern an der Regelung zu orientieren, die inzwischen für
nahezu alle anderen Bebauungsplan-Gebiete in Kleinmachnow gilt: Zulässig sind
danach nur offene Einfriedungen, die im Vorgartenbereich eine Höhe von bis zu
1,30 m und rückwärtig von bis zu 1,80 m aufweisen. Als „offene Einfriedungen“
gelten z. B. Holzlatten-, Maschendraht- bzw. Drahtflechtzäune sowie Hecken- und
Strauchpflanzungen. Geschlossene Zäune (wie z. B. Schilfmatten, Holzlamellen- oder
Bretterzäune) und Mauern sind ausgeschlossen. Die Grundzüge der vorgeschlagenen
künftigen Festsetzung zu Einfriedungen im Ortskern sind in Anlage 3 der
bisher geltenden Regelung gegenübergestellt.
Erläuterung
zu Ziff. 1.2, Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen
In der rechtswirksamen
Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019 sind in den Allgemeinen Wohngebieten
(WA) u. a. Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
(„Baufenster“) zulässi
Der Hauptausschuss der
Gemeindevertretung hat in der Vergangenheit Anträgen auf Befreiung von dieser
Festsetzung zugestimmt, und zwar mit DS-Nr. 013/01 vom 05.02.2001 für das
Grundstück A.-Schönberg-Ring 81 (w
Auch unter Bezugnahme
auf diese daraufhin erteilten Befreiungen haben der Bauträger oder spätere
Eigentümer auf weiteren Grundstücken im Geltungsbereich 019 Carports bzw.
Garagen errichtet, ohne vorher, vor dem Hintergrund der entgegenstehenden
Festsetzung im Bebauungsplan, eine planungsrechtliche Zustimmung der Gemeinde
einzuholen.
Eine erneute
Bestandaufnahme und Analyse des Plangebietes im Jahr 2010 belegt, dass wegen
der vom Bauträger vorgenommenen kleinteiligen Parzellierung der Wohngebiete
Grundstücke entstanden sind, auf denen die bisherige Festsetzung mitunter nur
schwer eine aus Sicht auch der Nutzer akzeptable Anordnung von Stellplätzen und
Garagen ermöglicht.
Unter Abwägung mit den
öffentlichen Belangen erscheint es städtebaulich vertretbar, die Tiefe des von
baulichen Anlagen grundsätzlich frei zu haltenden Vorgartenbereiches künftig
auf einen 4,5 m tiefen Bereich entlang der Straßenflächen festzulegen. Die
textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen soll
deshalb geändert werden (vgl. Anlage 5).
Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow “,
zuletzt geändert durch Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5, sind von
den beabsichtigten Änderungen nicht betroffen. Die Aufstellung des
Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 soll im vereinfachten Verfahren(§ 13 BauGB) durchgeführt
werden.
Anlagen:
1)
Abgrenzung des Geltungsbereiches
KLM-BP-019-9
2)
Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes
zu Ziff. 1.1 (Einfriedungen):
3)
Gegenüberstellung Textliche
Festsetzungen zu Einfriedungen (Istzustand – Konzept 2011)
4)
Arbeitsplan (Visualisierung des
Konzeptes)
zu Ziff. 1.2 (Stellplätze und
Garagen):
5)
Gegenüberstellung TF zu Stellplätze u.
Garagen (Istzustand – Konzept 2011)