2.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekannt zu machen.
3.
Die 1. Änderung soll im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Von
einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) wird abgesehen.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-021 „Dreilinden“ trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt für
die Gemeinde Kleinmachnow vom 17.03.2003 in Kraft.
Auf den Bauflächen
im Plangebiet, die durchgehend als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt
sind, ist einheitlich ein Vollgeschoss als Höchstmaß zulässig. Die jeweiligen
Nutzungsschablonen in der Planzeichnung enthalten entsprechend die
Kennzeichnung „I“ (für: „max. I Vollgeschoss“). Nach der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gelten alle Geschosse als Vollgeschoss, die
nach den Regelungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes galten,
ein Vollgeschoss sind.
Im Fall des B-Planes KLM-BP-021 „Dreilinden“ ist als landesrechtliche Regelung
die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) 1998 heranzuziehen, die in § 2 Abs. 4 Satz 1
BbgBO (1998) bestimmt, dass alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens
zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, ein
„Vollgeschoss“ sind (sog. „Zwei-Drittel-Regelung“).
Im
Bebauungsplan KLM-BP-021 sind als Höchstmaße der baulichen Nutzung darüber
hinaus eine Grundfläche (GR) von max. 160 m², eine Traufhöhe von max. 4,0 m
und eine Firsthöhe von max. 10,0 m festgesetzt. Die für Dreilinden städtebaulich
gewünschte Gebäudekubatur, in der Regel ein „klassisches“ Einfamilienhaus mit
Erdgeschoss (EG) und Obergeschoss in steilem Satteldach, ist damit klar
umrissen und bauplanungsrechtlich vorgegeben.
Mit
fortschreitender Bautätigkeit im Plangebiet stellte sich inzwischen heraus,
dass die Festsetzung der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse, bei flankierend
bestehender Festsetzung einer max. Trauf- und Firsthöhe, zu einer
Überregulierung führt. Bei einem aus EG + Dach bestehenden Gebäude, das die
festgesetzte Trauf- und Firsthöhe einhält, ist es hier städtebaulich ohne
Belang, ob die Zwischendecke zwischen EG und Dachraum tiefer liegt, höher liegt
oder ganz entfällt. Wie die Visualisierung der Höhenfestsetzungen zeigt (vgl. Anlage 3),
wäre ein 2. Vollgeschoss im Dachraum als solches von außen vielmehr ohnehin nicht
wahrnehmbar.
Eine
übermäßige Ausnutzung der festgesetzten Gebäudekubatur wird durch die
Festlegung der Trauf- und Firsthöhe und der maximal zulässigen Grundfläche sowie
die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen („Baufenster“) zuverlässig verhindert.
Das Orts- und Landschaftsbild wird durch den Wegfall der Festsetzung zur Zahl
der Vollgeschosse nicht beeinträchtigt. Mit dem Wegfall der Festsetzung ist
keine Zunahme an zulässiger Geschossfläche verbunden, die städtebaulich und im
Hinblick z. B. auf die Infrastruktur problematisch wäre.
Einzelfallentscheidungen
über eine Befreiung von dieser Festsetzung (nach § 31 Abs. 2 BauGB)
sind nicht möglich. Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat im Zusammenhang mit
zuletzt bearbeiteten Bauanträgen deutlich gemacht, dass er entsprechenden
Anträgen auf Befreiung nicht zustimmen wird, weil mit diesen bereits die
Grundzüge der Planung berührt werden.
Das
Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes KLM‑BP‑021
„Dreilinden“ wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Alle
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere die schon bisher
festgesetzten Nutzungsmaße Grundfläche und Höhen (Traufhöhe: 4,0 m,
Firsthöhe: 10,0 m), sollen von der Änderung unberührt bleiben.
Anlagen:
1)
1. Änderung des Bebauungsplanes
KLM-BP-021, Abgrenzung des Geltungsbereiches
nur zur Information:
2)
Auszug aus dem rechtswirksamen B-Plan
KLM-BP-021, Teil A (Planzeichnung)
3)
Visualisierung der Höhenfestsetzungen