Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)
Vorlage
DS-Nr. 119/21
Art
Beschlussvorlage

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages aus Anlass eines regionalen Ereignisses im Jahre 2021 wird für folgenden Tag beschlossen:

 

 

  • Sonntag, den 5. Dezember 2021 (2. Advent) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr aus Anlasses der Kleinmachnower Adventsmusik.

 

 

Anlage

Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2021

 

 


Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Abs. 2, dass Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr öffnen dürfen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind.

Diese Tage, die Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2021 festzusetzen.

 

Die Interessensgemeinschaft RathausMarkt Kleinmachnow beantragte im Oktober 2021, für das Jahr 2021 zwei verkaufsoffene Sonntage (2. und 4. Advent) zuzulassen. Weitere Anträge lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor.

 

Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie die Kirchen anzuhören. Mit Schreiben vom 18.10.2021 wurden diese Stellen um Stellungnahme gebeten.

 

Aufgrund der Kurzfristigkeit des Antrags, lagen zurzeit der Beschlussbearbeitung noch nicht alle Rückmeldungen von den anzuhörenden Stellen vor.

 

Lediglich die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg lehnte mit ihrem Schreiben vom 19.10.2021 die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ab, da aus ihrer Sicht die angeführte Veranstaltung nicht die Voraussetzungen für eine Öffnung der Läden erfülle. Sie verweist auf die aktuelle Gesetzes- bzw. Rechtslage, insbesondere auf die Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Ladenöffnung an Sonntagen aufgestellt hat. Verd.i behalte sich vor, die Ordnungsbehördliche Verordnung auf dem Gerichtsweg prüfen zu lassen.

 

Der Kleinmachnower Adventsmarkt hat eine besondere regionale Bedeutung, da die Veranstaltung seit Jahren einen festen Bestandteil des kulturellen Lebens in der Gemeinde darstellt und in der Regel viele Einwohnerinnen und Einwohner als auch Gäste aus der Region anzieht. Die Ladenöffnung ist nur im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsortes (Förster-Funke-Allee 102 - 104 und Adolf-Grimme-Ring 4 - 14) zuzulassen.

 

Da aufgrund der derzeitigen pandemischen Situation nicht langfristig geplant werden konnte, fällt der Adventsmarkt dieses Jahr kleiner aus und ist als Adventsmusik auf dem Rathausmarkt geplant. Ferner wurde auch nur ein verkaufsoffener Sonntag befürwortet, da für den 4. Advent kein regionales Ereignis konkret angegeben worden ist.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein