Betreff
Feststellung der außergewöhnlichen Notlage gemäß § 50a Brandenburger Kommunalverfassung
Vorlage
DS-Nr. 138/21
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeindevertretung stellt gemäß § 50a Brandenburger Kommunalverfassung wegen der starken Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus in unserer Region eine außergewöhnliche Notlage fest.

 

Bis 31. März 2022 finden gemäß § 50a Brandenburger Kommunalverfassung alle Sitzungen der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses und der einzelnen Ausschüsse, inklusive Werksausschuss KITA-Verbund, per Video-Sitzung statt.

 

Diese Festlegung ist aufzuheben, wenn die außergewöhnliche Notlage nicht mehr besteht.


Auf Grund der ständig steigenden Corona-Inzidenz in unserer Region (7-Tage-Inzidenz für Corona am 10. November 2021 liegt bei 231,7) besteht bei einer Präsenzsitzung der Gremien eine erhebliche Ansteckungsgefahr und somit eine Gefährdung der öffentlichen und persönlichen Gesundheit. Aus diesem Grund beschließt die Gemeindevertretung, gemäß § 50a Brandenburger Kommunalverfassung wegen der außergewöhnlichen Notlage bis zum 31. März 2022 alle Gremiensitzungen per Video-Sitzung durchzuführen.

 

Sollte bis zum 31. März 2022 die außergewöhnliche Notlage nicht mehr bestehen, ist dies durch einen gemeinsamen Beschluss des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters festzustellen.

 

Die Feststellung der außergewöhnlichen Notlage sowie deren Aufhebung ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein