Aufgrund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung v. 3. November
2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des
Gesetzes v. 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
- BauGB - i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg (BbgKVerf) v. 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07,
[Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes v. 23. Juni 2021 (GVBl. I/21,
[Nr. 21]), wird die in der Anlage beigefügte
Satzung über
die Veränderungssperre für den Bereich „Gebiet östlich OdF-Platz“
beschlossen.
Die
Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie tritt mit ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Die
Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 04.06.2020 (DS-Nr. 044/20) die
Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung KLM-BP-053 „Gebiet östlich
OdF-Platz“ beschlossen.
Mit dem
Bebauungsplan wird unter anderem angestrebt, die unterschiedlichen Teilgebiete
innerhalb des Geltungsbereiches durch die Festsetzung von überbaubaren
Grundstücksflächen (Baufenstern) städtebaulich zu ordnen. Die im Gebiet
vorhandenen Geschossflächen für den Einzelhandel sollen in Weiterentwicklung
der erstmals im Zentrenkonzept 2001 angelegten Zielstellungen für die
Einzelhandelsstruktur planungsrechtlich gesichert werden. Durch weitere
Regelungen beispielweise zur Gestaltung baulicher Anlagen soll eine dem Orts-
und Landschaftsbild angemessene Entwicklung im Gebiet ermöglicht werden.
Das
Bebauungsplan-Verfahren wird derzeit bearbeitet und ist bisher nicht
abgeschlossen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB
für den Erlass einer Veränderungssperre vor.
Die
Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen
(§§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung
künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem
aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen
dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans (hier:
B-Plan KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“) gegenüber baulichen Maßnahmen und
Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu
verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung
„vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen können.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
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Satzung über die Veränderungssperre für den
Bereich „Gebiet östlich OdF-Platz“
(Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“)
mit anliegender Karte zur Abgrenzung des Geltungsbereichs