Betreff
Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 u. 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-053 "Gebiet östlich OdF-Platz"
Vorlage
DS-Nr. 023/22
Art
Beschlussvorlage

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung v. 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) - BauGB - i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) v. 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 23. Juni 2021 (GVBl. I/21, [Nr. 21]), wird die in der Anlage beigefügte

Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich „Gebiet östlich OdF-Platz“

beschlossen.

 

Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 04.06.2020 (DS-Nr. 044/20) die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ beschlossen.

 

Mit dem Bebauungsplan wird unter anderem angestrebt, die unterschiedlichen Teilgebiete innerhalb des Geltungsbereiches durch die Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenstern) städtebaulich zu ordnen. Die im Gebiet vorhandenen Geschossflächen für den Einzelhandel sollen in Weiterentwicklung der erstmals im Zentrenkonzept 2001 angelegten Zielstellungen für die Einzelhandelsstruktur planungsrechtlich gesichert werden. Durch weitere Regelungen beispielweise zur Gestaltung baulicher Anlagen soll eine dem Orts- und Landschaftsbild angemessene Entwicklung im Gebiet ermöglicht werden.

 

Das Bebauungsplan-Verfahren wird derzeit bearbeitet und ist bisher nicht abgeschlossen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vor.

 

Die Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans (hier: B-Plan KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“) gegenüber baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung „vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen können.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlage/-n:

-        Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich „Gebiet östlich OdF-Platz“
(Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“)
mit anliegender Karte zur Abgrenzung des Geltungsbereichs