Der Bürgermeister wird beauftragt, die
Verpflichtungsklage der Gemeinde Kleinmachnow gegen den LK Potsdam-Mittelmark
auf Anordnung von Tempo 30 im Abschnitt Karl-Marx-Straße, vom Zehlendorfer Damm
bis Förster-Funke-Allee, zurückzunehmen.
Mit Beschluss zur DS-Nr. 209/08 der
Gemeindevertretung vom 25.09.2008 wurde der Bürgermeister beauftragt, Klage
gegen die Versagung des Antrages der Gemeinde Kleinmachnow auf Anordnung von
Tempo 30 im vorbezeichneten Abschnitt gegen den LK Potsdam-Mittelmark
einzureichen.
Die Klage wurde antragsgemäß mit Datum
vom 13.03.2009 beim VG Potsdam eingereicht. Die Klage richtete sich
gleichzeitig gegen die Versagung der Anordnung von FGÜ’s in der
Karl-Marx-Straße, Höhe Zufahrt zur BBIS und Meiereifeld, Höhe Im Kamp.
Hinsichtlich der FGÜ’s ist die Gemeinde inzwischen klaglos gestellt.
Das VG Potsdam hat zwischenzeitlich
angefragt, welche Rechtsnorm durch die Ablehnung des Antrages verletzt sein
soll. In der Tat ist vorliegend nicht erkennbar, dass die Gemeinde Kleinmachnow
in eigenen Rechten verletzt ist. Eigene Rechte der Gemeinde ergeben sich aus
Artikel 28, Absatz 2 Grundgesetz. Ordnungs-rechtliche, insbesondere
verkehrsrechtliche Angelegenheiten sind Belange der staatlichen und nicht der
kommunalen Selbstverwaltung. Die Gemeinde Kleinmachnow ist deshalb gemäß § 42,
Absatz 2, VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) nicht klagebefugt.
Die Klage hat aber immerhin dazu
geführt, dass sich der Landkreis noch einmal ausgiebig mit der Angelegenheit
beschäftigt hat und die FGÜ’s angeordnet wurden.