Gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2
BbgKVerf hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder
Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder
Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.
Des Weiteren bedingen Änderungen der
Haushaltssatzung ebenfalls eine Nachtragssatzung.
1.
Die
1. Nachtragssatzung 2022 ist eine Pflichtnachtragssatzung, da der Gesamtbetrag
der Verpflichtungsermächtigungen (VE) in § 3 der Haushaltssatzung 2022 vom
16.12.2021 erhöht werden muss.
Die VE werden gegenüber der
bisherigen Festsetzung i. H. v. 2.470.000
EUR um 3.682.200 EUR erhöht und i. H. v. 6.152.200 EUR neu festgesetzt.
Die Erhöhung ergibt sich aus
Veränderungen zu sieben Straßenbaumaßnahmen der Bauphase A der
Sommerfeldsiedlung.
Das Ergebnis der aktuellen Submission
im Vergabeverfahren lag deutlich über den veranschlagten Haushaltsansätzen. Um
die Kosten durch die Dauer eines neuen Vergabeverfahrens und die aktuelle
wirtschaftspolitische Situation nicht noch weiter steigen zu lassen und somit
letztendlich den dringend benötigten Straßenausbau zu gefährden, wird nach
Prüfung der Kostenschätzung im Vergleich mit den Vergabeergebnissen durch die
Bauverwaltung empfohlen, die Haushaltsansätze mittelfristig entsprechend zu
erhöhen und die damit einhergehenden Verpflichtungsermächtigungen im aktuellen Haushaltsjahr
neu festzusetzen. Dadurch kann die Vergabe an den aktuell wirtschaftlichsten
Bieter erfolgen.
Die Angebotsbindung im
Vergabeverfahren läuft bis zum 12.04.2022, weshalb der
1. Nachtragshaushalt dringlich per Sondersitzung vorgezogen werden musste, um
die Frist einhalten zu können.
Ein 2. Nachtragshaushalt mit
umfangreicheren Anpassungen muss aufgrund weiterer, noch nicht fertig
berechneter und zusätzlicher Baumaßnahmen zur Jahresmitte 2022 erfolgen.
2.
Die
1. Nachtragssatzung 2022 ist notwendig, da die Wertgrenze für eine
Pflichtnachtragssatzung aus § 5 Nr. 4 lit. b der Haushaltssatzung 2022 von
600.000 EUR auf 1.000.000 EUR angehoben werden soll.
Im Zuge der zzt. zu beobachtenden
enormen und schnellen Preissteigerungen, konsumtiv wie investiv und in allen
wirtschaftlichen Bereichen, kommt die Haushaltsplanung an Flexibilitätsgrenzen.
Deshalb soll die Wertgrenze angehoben werden, um die Entstehung von sehr
aufwendigen Nachtragshaushalten weiter zu verringern.
Die Erhöhung ist aufgrund der sehr
guten Finanz- und Wirtschaftskraft der Gemeinde unbedenklich. Diese
Wertgrenzen, bis zu denen Gemeindevertreterbeschlüsse gefasst werden können,
werden außerdem durch die im Haushaltsplan in gleicher Höhe veranschlagten
Deckungsreserven im Ergebnis- und Finanzhaushalt begrenzt und reguliert.
Im 1. Nachtragshaushalt 2022 wurden keine
der bereits bewilligten über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen
berücksichtigt. Dies erfolgt erst mit dem 2. Nachtragshaushalt 2022.
Da die Planung für den Nachtragshaushalt
bereits angelaufen ist, wurden bereits bekannte Änderungen im Produktbereich
der Allgemeinen Finanzwirtschaft (hier Produkt Steuern, allgemeine Zuweisungen
und Umlagen) in Nachtragshaushalt eingearbeitet.
Einzelheiten zu den eingearbeiteten
(erheblichen) Veränderungen werden im Vorbericht des 1. Nachtragshaushaltsplans
2022 näher erläutert.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2022
ist als Anlage der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2022 beigefügt.
Die von der Gemeindevertretung
beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. §
67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist
öffentlich bekannt zu machen. Genehmigungspflichtige Teile sind nicht
enthalten.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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