1)
Die in den Anlagen 1
(Auflistung) und 2 (Übersicht)
gekennzeichneten Bebauungspläne sollen geändert werden. Das Änderungsverfahren
wird unter der Bezeichnung KLM-BP-100
„Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien“ geführt.
Der Geltungsbereich beschränkt
sich auf Bebauungspläne für
Wohngebiete in offener Bauweise und einer Bebauung mit Einzel- oder
Doppelhäusern.
Mit dem Verfahren sollen in den einbezogenen Bebauungsplänen
Festsetzungen zur Dach- und Fassadengestaltung und zur Zulässigkeit von
Nebenanlagen so geändert werden, dass die Errichtung von Anlagen für
regenerative Energien bauplanungsrechtlich zulässig wird und eine geordnete
Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet bleibt.
Die vom
Verfahren KLM-BP-100 nicht berührten Festsetzungen bleiben unverändert wirksam.
2) Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
3) Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Der Klimawandel und damit einhergehende
Risiken für Mensch und Umwelt sind allgegenwärtig und dabei zum jetzigen
Zeitpunkt noch kaum vorhersehbar. Gleichzeitig und verstärkt durch den Krieg in
der Ukraine steigen die Preise für fossile Energieträger. Die Abhängigkeit von
Energieimporten ist so spürbar wie selten zuvor. Diese Herausforderungen
verlangen entschlossenes Handeln auch von Kommunen und privaten Haushalten, die
beide einen entscheidenden Beitrag leisten können.
Integriertes
Klimaschutzkonzept (IKK) Kleinmachnow
Im
Jahr 2020 formulierte die Gemeindevertretung als politisches Ziel die
„Klimaneutrale Kommune bis 2035“ (DS-Nr. 065/20 v. 04.06.2020) und
beauftragte den Bürgermeister, ein Integriertes Klimaschutzkonzept (IKK)
erstellen zu lassen, welches sowohl Ziele als auch Maßnahmen sowie ein
Monitoring-Konzept beinhaltet. Das Integrierte Klimaschutzkonzept liegt
inzwischen vor.
Um
das selbstgesteckte Ziel erreichen zu können, soll gemäß DS-Nr. 084/22 v.
20.10.2022 zeitnah mit der Umsetzung von konkreten Maßnahmen zum Klimaschutz
begonnen werden. Als ein primäres Handlungsfeld wurde die Energieversorgung
identifiziert. Fossile Energieträger zur Wärme- und Stromerzeugung sollen
abgelöst werden durch die Erschließung und Nutzung regenerativer Alternativen.
Damit diese Energiewende in
Kleinmachnow erfolgreich, zügig und im Einklang mit anderen (öffentlichen)
Belangen gelingt, sind die Bürgerinnen und Bürger gefordert, Maßnahmen zu
ergreifen, um ihren Energiebedarf spürbar zu reduzieren bzw. diesen durch die
Nutzung regenerativer Energieträger zu decken, z.B. durch die energetische
Sanierung von Wohnhäusern und deren Ausstattung mit Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie, Umgebungswärme und dergleichen mehr. Anhand zunehmender Anfragen
und Antragstellungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen
auf dem eigenen Wohnhaus bzw. Grundstück zeigt sich, dass das Interesse und die
Bereitschaft der Einwohnerschaft dazu groß sind.
Bebauungsplan-Verfahren
KLM-BP-100
Vor
diesem Hintergrund ist es erforderlich, auch auf der Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung die für die Nutzung regenerativer Energien passenden
Rahmenbedingungen zu schaffen. Das ist insbesondere dort erforderlich, wo
bauplanungsrechtliche Regelungen den Ausbau von Anlagen zur Nutzung
regenerativer Energien gegenwärtig noch erschweren.
Mit dem Bebauungsplan-Verfahren
KLM-BP-100 „Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien“ sollen
Festsetzungen in rechtswirksamen Bebauungsplänen der Gemeinde Kleinmachnow etwa
zur Dach- und Fassadengestaltung oder zur Zulässigkeit von Nebenanlagen so
geändert werden, dass die Errichtung von Anlagen für regenerative Energien
bauplanungsrechtlich zulässig wird und eine geordnete Entwicklung des Orts- und
Landschaftsbildes gewährleistet bleibt.
Abgrenzung
des Geltungsbereiches
In
das Änderungsverfahren KLM-BP-100 einbezogen werden rechtswirksame
Bebauungspläne für Wohngebiete in offener Bauweise und einer Bebauung mit
Einzel- oder Doppelhäusern. Diese Gebiete bilden den überwiegenden Teil des
Kleinmachnower Siedlungsraumes. Der in Aussicht genommene Geltungsbereich ist
in den Anlagen 1 und 2
gekennzeichnet.
Nicht
einbezogen werden Bebauungspläne mit Flächen für den Geschosswohnungsbau sowie
mit Misch-, Kern und Gewerbegebieten, da es nicht möglich bzw. praktikabel ist,
über verschiedene Baugebiete mit teils sehr unterschiedlichen
Bebauungsstrukturen hinweg vereinheitlichende Festsetzungen mit insbesondere
gestalterischen Anforderungen an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu
entwickeln. Für Gebiete mit Geschosswohnungsbau sowie Misch-, Kern- und
Gewerbegebiete sollen deshalb zu einem späteren Zeitpunkt eigenständige
Bebauungsplan-Änderungsverfahren durchgeführt werden.
Nicht
in das Änderungsverfahren einbeziehen lässt sich außerdem der sog. „unbeplante
Innenbereich“ gemäß § 34 BauGB. Dort ergibt sich die Zulässigkeit der
Bebauung vorrangig aus der Eigenart der näheren Umgebung. Andere
bauplanungsrechtliche Vorgaben bestehen nicht, die Änderung solcher Vorgaben,
wie mit dem Verfahren KLM-BP-100 angestrebt, ist entsprechend nicht möglich.
Für
das ebenfalls zum „unbeplanten Innenbereich“ (§ 34 BauGB) zählende Gebiet
der Sommerfeldsiedlung, für die eine Erhaltungssatzung und ‑ insbesondere
– eine Gestaltungssatzung bestehen, soll ein eigenes Verfahren zur Änderung der
Gestaltungssatzung durchgeführt werden (vgl. DS-Nr. 112/22).
Ebenfalls nicht einbezogen werden
können Flächen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Änderungsbedarf
bei Textlichen Festsetzungen
Die
im Laufe von rund 25 Jahren aufgestellten und in Kraft gesetzten
Bebauungspläne enthalten zahlreiche Regelungen, mit denen aus städtebaulichen
Gründen die Neubebauung und Nachverdichtung zunehmend besser gesteuert und im
Wesentlichen in einem dem Orts- und Landschaftsbild entsprechenden Rahmen
gehalten werden konnte.
Bei
den Festsetzungen zur Gestaltung von Dächern und Fassaden sowie zur Anordnung
von Nebenanlagen wurden allerdings oft unterschiedliche Formulierungen gewählt,
die für die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Mieterschaft heute, im
Hinblick auf die Nutzung erneuerbarer Energien, uneinheitliche und
unterschiedlich günstige Rahmenbedingungen zur Folge haben. Außerdem bedeutet
der Umstand vieler unterschiedlicher Festsetzungen für die Verwaltung einen
verhältnismäßig hohen Zeitaufwand in der Bearbeitung von Anfragen.
Einen
Überblick dazu gibt Anlage 3,
in dem die Festsetzungen zur Dachgestaltung, zu Nebenanlagen und zu Fassaden
wiedergegeben sind, die mit dem Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-100 geändert
werden sollen. Ziel ist es, die Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien in Einfamilien- und Doppelhausgebieten in Kleinmachnow
unter besonderer Berücksichtigung städtebaulicher und gestalterischer Belange
neu zu ordnen.
Neben
der Klärung, wo und unter welchen Bedingungen energetische Anlagen
bauplanungsrechtlich zulässig sind, soll der Bebauungsplan der breiteren
Ermöglichung und Vereinfachung sowie der Vereinheitlichung der Errichtung von
Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien in den einbezogenen Wohngebieten
dienen. Darüber hinaus sollen der zuletzt deutlich gestiegene
Verwaltungsmehraufwand für die Bearbeitung von Anfragen und die Prüfung von
Anträgen sowie für verwaltungsinterne Klärungsbedarfe auf lange Sicht reduziert
werden.
Die
in den Geltungsbereich einbezogenen Bebauungspläne werden mit dem
vorgeschlagenen Verfahren nur hinsichtlich der genannten Festsetzungen
geändert. Die vom Verfahren KLM-BP-100 nicht berührten Festsetzungen bleiben
unverändert wirksam.
Für die Erarbeitung eines Bebauungsplan-Entwurfes
sind weitere detaillierte Untersuchungen der Wohngebiete und ihrer jeweiligen
Festsetzungen erforderlich. Außerdem ist eine externe Prüfung nötig, um das
Verfahren tatsächlich rechtssicher durchführen zu können. Auch technische Fachleute
z. B. zu Fragen des Immissionsschutzes, werden im Zuge der Entwurfsarbeit
einzubeziehen sein.
Aus Sicht der Verwaltung soll das
Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-100 Klarheit bei der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Wohngebieten in
offener Bauweise und mit einer Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern schaffen
und damit einen wichtigen Beitrag für die Energiewende in Kleinmachnow leisten.
Die Gemeinde möchte mit diesem Planänderungsverfahren auch ein Signal an die
Bürgerinnen und Bürger sowie die ortsansässigen Unternehmen senden, dass
Bestrebungen, erneuerbare Energien verstärkt zu nutzen, unterstützt werden.
Auf der Grundlage des
Aufstellungsbeschlusses sollen die rechtlichen Möglichkeiten eines auf diese
Weise gebündelten B-Plan-Änderungsverfahrens geprüft und anschließend ein
Bebauungsplan-Entwurf erarbeitet und dieser der Gemeindevertretung und ihren
Fachausschüssen zur Beratung und Billigung vorgelegt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches, Auflistung einbezogener Bebauungspläne
2) ders., Übersicht (Karte im Format DIN A 3)
3) Festsetzungen zur Dachgestaltung, zu Nebenanlagen und zu Fassaden