1) Die Gestaltungssatzung für ein Teilgebiet der Sommerfeld-Siedlung (Geltungsbereich vgl. Anlage 1), zurzeit rechtswirksam in der Fassung der 1. Änderung vom 5. September 2011 (Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 12/2011 v. 14.10.2011) soll geändert werden.
Mit der
2. Änderung sollen bestehende Vorschriften so präzisiert werden, dass die Errichtung
von Anlagen für regenerative Energien in der Sommerfeldsiedlung zulässig wird,
ohne die besondere Qualität der äußeren Gestaltung der dortigen Bürgerhäuser zu beeinträchtigen. Zugleich soll
geprüft werden, ob weitere Vorschriften anzupassen sind, damit die bauliche
Entwicklung der Siedlung auch weiterhin zuverlässig gesteuert werden kann.
2) Die Absicht, eine 2. Änderung der Gestaltungssatzung aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
3) Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Vorbemerkung
Die Sommerfeld´sche Bürgerhaussiedlung, errichtet in den 1920er und 1930er Jahren, stellt eine besondere Bebauung innerhalb der Gemeinde Kleinmachnow dar. Der ortsbildprägende Charakter dieser homogen strukturierten Siedlung ist von außerordentlichem städtebaulichem Wert, den es unbedingt zu bewahren gilt. Für ein Teilgebiet der Sommerfeld-Siedlung wurden deshalb bereits 1998 eine Erhaltungssatzung (in Kraft getreten am 02.04.1998) und 2004 die Gestaltungssatzung (in Kraft getreten am 01.10.2004, zurzeit rechtswirksam in der Fassung der 1. Änderung vom 05.09.2011) erlassen.
In der praktischen Anwendung insbesondere der Gestaltungssatzung ist schon länger festzustellen, dass sie Defizite hinsichtlich ihrer Vorschrifteninhalte sowie deren Regelungstiefe aufweist. Bestehenden Interpretationsspielräume führen zu Unklarheiten bei Eigentümerschaft und den von ihr beauftragten Planungs- bzw. Architekturbüros. In Einzelfällen kommt es auch zu Konflikten zwischen Verwaltung und den an baulichen Veränderungen interessierten Grundstückseigentümerinnen und ‑eigentümern.
Integriertes Klimaschutzkonzept
Kleinmachnow
Aktuell zeigt sich die Problematik bei den Bemühungen zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes:
Im Jahr 2020 legte die
Gemeindevertretung als politisches Ziel die „Klimaneutrale Kommune bis 2035“
(DS-Nr. 065/20 v. 04.06.2020) fest und beauftragte den Bürgermeister, ein
Integriertes Klimaschutzkonzept (IKK) erarbeiten zu lassen, welches sowohl
Ziele als auch Maßnahmen sowie ein Monitoring-Konzept beinhaltet. Das IKK liegt
inzwischen vor.
Um das selbstgesteckte Ziel erreichen
zu können, soll gemäß DS-Nr. 084/22 v. 20.10.2022 zeitnah mit der
Umsetzung von konkreten Maßnahmen zum Klimaschutz begonnen werden. Als ein
primäres Handlungsfeld wurde die Energieversorgung identifiziert. Fossile
Energieträger zur Wärme- und Stromerzeugung sollen abgelöst werden durch die
Erschließung und Nutzung regenerativer Alternativen.
Damit diese Energiewende in
Kleinmachnow erfolgreich, zügig und im Einklang mit anderen (öffentlichen)
Belangen gelingt, sind die Bürgerinnen und Bürger gefordert, Maßnahmen zu
ergreifen, um ihren Energiebedarf spürbar zu reduzieren bzw. diesen durch die
Nutzung regenerativer Energieträger zu decken, z.B. durch die energetische
Sanierung von Wohnhäusern und deren Ausstattung mit Anlagen zur Nutzung von
Sonnenenergie, Umgebungswärme und dergleichen mehr. Anhand zunehmender Anfragen
und Antragstellungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen
auf dem eigenen Wohnhaus bzw. Grundstück zeigt sich, dass das Interesse und die
Bereitschaft der Einwohnerschaft dazu groß sind.
Die Vorschriften zu Dächern,
Außenwänden, Garagen und Außenanlagen in der zurzeit rechtswirksamen Fassung
der Gestaltungssatzung (vgl. Anlage 2,
Neufassung 2011, Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 13/2011 v.
14.11.2011) machen es Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Mieterschaft im
Hinblick auf die Nutzung erneuerbarer Energien jedoch schwer.
Die Vorschrift zu Dächern
beispielsweise überlässt es der Auslegung, ob überhaupt und wenn ja, in welchen
Abmessungen eine PV-Anlage montiert werden darf. Grundsätzlich hat die Dacheindeckung
der Hauptbaukörper nämlich mit Tondachziegeln oder Betondachsteinen zu
erfolgen. Dacheindeckungen sind entsprechend nur in rotem oder braunem Grundton
zulässig, glänzende Dachziegel oder Dachsteine dürfen nicht verwendet werden.
Erst recht ausgeschlossen dürften damit Dachein- bzw. ‑abdeckungen mit
PV-Anlagen sein.
In § 3 ist zwar vorgesehen, dass „Abweichungen von den Vorschriften dieser
Satzung … von der Gemeinde … aus besonderen … energiewirtschaftlichen Gründen
zugelassen werden“ können. Die Zulassung einer Abweichung oder einer
Ausnahme von der Satzung ist aber jeweils gesondert in Textform zu beantragen
und der Antrag ist zu begründen (§ 67 Abs. 2 Bbg. Bauordnung
[BbgBO]). Eine Abweichung kann erst zugelassen werden, wenn sie unter
Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen
Belangen (…) vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 BbgBO).
2. Änderung der Gestaltungssatzung
für ein Teilgebiet der Sommerfeldsiedlung
Der
Antrags- und Prüfaufwand, der damit verbunden ist, und das in jedem einzelnen
Fall von der Verwaltung verantwortungsvoll auszuübende Ermessen, ob einem
Antrag auf Abweichung zuzustimmen oder er abzulehnen ist, soll deutlich
reduziert werden. Dazu ist es erforderlich, wie in den
Bebauungsplänen der Gemeinde auch in der Gestaltungssatzung die für eine
Nutzung regenerativer Energien passenden Rahmenbedingungen zu schaffen, ohne
dass das äußere Erscheinungsbild der Siedlung dadurch beeinträchtigt wird.
Mit dem Verfahren zur 2. Änderung der
Gestaltungssatzung für ein Teilgebiet der Sommerfeldsiedlung (Geltungsbereich
vgl. Anlage 1) sollen
insbesondere die Vorschriften zum Dach (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7
„Dachdeckung“) präzisiert werden. Außerdem soll geprüft werden, ob unter
Einhaltung der gestalterischen Ziele auch eine Anpassung der Vorschriften zu
Außenwänden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 „Oberfläche, Bekleidungen“), zu
Garagen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 „Lage“) und / oder zu Außenanlagen
(vgl. § 2 Abs. 4) möglich und sinnvoll ist.
Die geordnete Entwicklung des Orts- und
Landschaftsbildes soll in jedem Fall gewährleistet bleiben. Durch die
2. Änderung soll mittels eindeutiger und problemlos vollziehbarer
Ausgestaltung der Satzung mehr Rechtsklarheit geschaffen werden.
Auf der Grundlage dieses
Aufstellungsbeschlusses wird zunächst ein Satzungsentwurf erarbeitet und dieser
der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen im Rahmen eines
Auslegungsbeschlusses zur Beratung und Billigung vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches der 2. Änderung der Gestaltungssatzung
nur zur Information:
2) rechtswirksame Fassung der Gestaltungssatzung (Neufassung 11/2011)