2)
Das
in Anlage 3 dargestellte Vorhaben wird
mit folgender Maßgabe fachbehördlich
befürwortet:
Gemäß Vorentwurf des Bebauungsplanes
KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ (Stand: 11.01.2021) ist eine max. Grundflächenzahl
für die Hauptanlagen (GRZ I) von 0,35 und eine max. Gesamt-GRZ I+II
von 0,7 zulässig. Der Nachweis, dass die Nutzungsmaße GRZ I und
GRZ I+II eingehalten werden, ist zu erbringen und nachzureichen.
3)
Die
Gemeinde Kleinmachnow erteilt bei Einhaltung
der vorstehenden Maßgabe das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB.
4)
Der
Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragstellenden über diesen Beschluss
des Hauptausschusses schriftlich zu informieren.
Für das Grundstück
Karl-Marx-Straße 46 wurde ein Bauantrag für den Abbruch und Ersatzneubau
eines Tankstellengebäudes und die Errichtung von Werbeanlagen gestellt. Der
Landkreis als zuständige Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde aufgefordert, zu
dem Bauvorhaben bis zum 26.10.2022 (Fristablauf) Stellung zu nehmen. Aufgrund
des aktuellen Sitzungsdurchlaufs hat die Gemeindeverwaltung beim Landkreis eine
Verlängerung der Einvernehmensfrist bis zum 09.12.2022 beantragt. Gemäß § 14 Abs. 2
BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine
Ausnahme von der erlassenen Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Geplant ist auf dem Grundstück
Karl-Marx-Straße 46 der Abbruch der bestehenden ELAN-Tankstelle und die
Errichtung eines Tankstellengebäudes als Ersatzneubau sowie die Errichtung von
Werbeanlagen. Ein Lageplan, Ansichten und ein Schnitt sind diesem Beschluss als
Anlage 3 beigefügt.
Die Prüfung durch den FD
Stadtplanung/Bauordnung erfolgte auf der Grundlage des Vorentwurfes des
Bebauungsplanes KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ (Stand: 11.01.2021).
Demnach ist eine max. zulässige Grundflächenzahl (GRZ) für die Hauptanlagen
(GRZ I) von 0,35 und eine max. zulässige Gesamt-GRZ für Haupt- und
Nebenanlagen (GRZ I+II) von 0,7 vorgesehen. Die Einhaltung der
gesamtzulässigen GRZ I+II ist noch nicht vollständig erbracht und nachzureichen.
Die werden künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-053 werden von dem
beabsichtigten Vorhaben eingehalten.
Die Ausnahme aus der
Veränderungssperre kann daher nur unter Einhaltung einer Maßgabe zugelassen
werden: Der Nachweis, dass die GRZ I und GRZ I+II nicht überschritten
werden, ist zu erbringen.
Aus Sicht der Verwaltung kann unter Einhaltung der Maßgabe das Einvernehmen zu der Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1)
Geltungsbereich
des Bebauungsplans KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“
2)
Auszug
aus der Liegenschaftskarte (Flurstücksübersicht)
3)
Unterlagen
zum Bauvorhaben inkl. Werbeanlagen (Lageplan, Ansichten, Schnitt; ohne Maßstab)