2) Das in Anlage 3 dargestellte
Vorhaben wird befürwortet. Es entspricht
den beabsichtigten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-053
„Gebiet östlich OdF-Platz“ und ist auch auf der Grundlage des bisherigen
Planungsrechts (§ 34 BauGB) zustimmungsfähig.
3) Die Gemeinde Kleinmachnow erteilt das Einvernehmen gemäß § 36
Abs. 2 BauGB.
4) Der Bürgermeister wird beauftragt,
den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde
Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das Grundstück Uhlenhorst 15
(Flur 9, Flurstück 1567; vgl. Anlage 2)
liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre für das Bebauungsplan-Gebiet
KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ (Anlage 1). Die Gemeindevertretung
beschloss die Satzung über die Veränderungssperre am 19.05.2022 (DS-Nr.
023/22); sie tritt am 29.09.2024 außer Kraft.
Für das Grundstück Uhlenhorst 15
wurde ein Bauantrag für den Neubau eines Zweifamilienhauses gestellt. Der Landkreis
als zuständige Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde aufgefordert, zu dem
Vorhaben bis zum 07.12.2022 (Fristablauf) Stellung zu nehmen. Gemäß
§ 14 Abs. 2 BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Geplant ist auf dem Grundstück
Uhlenhorst 15 ein Neubau als Zweifamilienhaus in zweiter Reihe, inkl.
zweier Tiefenbohrungen zur Nutzung von Geothermie auf dem Grundstück. Ein
Lageplan, Ansichten und ein Schnitt sind diesem Beschluss als Anlage 3 beigefügt.
Die Prüfung durch den FD
Stadtplanung/Bauordnung erfolgte auf der Grundlage des Vorentwurfes des
Bebauungsplanes KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ (Stand: 11.01.2021) sowie
mittels Ortsbegehungen. Das Vorhaben steht den Inhalten des Vorentwurfs nicht
entgegen.
Lediglich die geplanten
Tiefenbohrungen für die Nutzung von Geothermie innerhalb des
Kronentraufbereichs von Bäumen sind zum Schutz des Wurzelbereiches der Bäume
anzupassen. Die Tiefenbohrungen sind außerhalb des Kronentraufbereichs (bei der
Weymouthskiefer mind. 8 m Entfernung vom Stamm) vorzunehmen. Hierzu wird
ein entsprechender Hinweis in die fachbehördliche Stellungnahme der Gemeinde
aufgenommen, bei dem auf die Gehölzschutzsatzung Bezug genommen werden wird.
Aus Sicht der Verwaltung kann das
Einvernehmen zu der Ausnahme erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1)
Geltungsbereich
des Bebauungsplans KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“
2)
Auszug
aus der Liegenschaftskarte (Flurstücks-Übersicht)
3)
Unterlagen
zum Bauvorhaben (Lageplan, Ansichten, Schnitt; nicht maßstabsgetreu)