Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für den Bürgersaal im Rathaus Kleinmachnow.
Der bisherige § 6 wird wie folgt geändert:
Einrichtung |
Berechnung |
Entgelt (brutto) |
a. Bürgersaal (ca. 197m²) |
jede Stunde |
22,00 €** |
b. Vorraum des Bürgersaals inkl. Tresen (ca. 95m²) |
jede Stunde |
11,00 €** |
c. Küchenbenutzung (inkl. Geschirr & Geräte) |
pauschal |
5,00 €** |
d. Benutzung technischer Einrichtungen*1 |
pauschal |
10,00 €** |
e. Reinigungspauschale Bürgersaal Montag bis Freitag |
pauschal |
50,00 €** |
f. Reinigungspauschale Bürgersaal Samstag, Sonn- und Feiertag |
pauschal |
100,00 €** |
g. Reinigungspauschale Vorraum Montag bis Freitag |
pauschal |
20,00 €** |
h. Reinigungspauschale Vorraum Samstag, Sonn- und Feiertag |
pauschal |
70,00 €** |
* 1 beinhaltet die Benutzung von Beamer, Leinwand, Tontechnik und Lichttechnik
** die in der Tabelle aufgeführten Entgelte verstehen sich inklusive der aktuellen Steuersätze gemäß § 2b UStG
Mit den Änderungen des UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834) wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Als solche kann jede Tätigkeit betrachtet werden, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient. Nicht erforderlich ist eine Gewinnerzielungsabsicht. Unternehmerfähig sind damit grundsätzlich auch jPdöR.
Das unternehmerische Handeln setzt dabei eine nachhaltige Tätigkeit voraus, mit der Leistungen gegen Entgelt erbracht werden. Die Unternehmensfähigkeit tritt ferner unabhängig von einer bestimmten Rechtsform ein, weshalb grundsätzlich auch jPdöR im Rahmen ihres gesetzlichen Etatrechts und unabhängig von der Einordnung einer Leistung in einen Regiebetrieb, als Produkt oder einer im Haushaltsplan definierten Leistung unternehmerisch tätig werden können. Umsatzsteuerlich relevant ist nur die Tätigkeit eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens. Erfasst wird dabei die unternehmerische Tätigkeit als Ganzes, d. h. der Besteuerung unterliegt nicht jede einzelne Leistung, sondern der Gesamtumsatz aller unternehmerischen Leistungen eines Unternehmers oder einer jPdöR.
In diesem Zusammenhang sind die Kommunen aufgefordert, ab dem 01.01.2023 Einnahmen aus dieser wirtschaftlichen Tätigkeit mit den gültigen Steuersätzen zu versehen bzw. darzustellen.
Nach Rücksprache mit der beratenden Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin Frau Schmidt, empfiehlt diese, die Entgelte in den Entgeltordnungen als Bruttobeträge auszuweisen. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Beträge inklusive der aktuell gültigen Steuersätze ausgewiesen sind.
Die Verwaltung folgt dieser Empfehlung, um ab dem 01.01.2023 eine rechtskonforme Benutzungs- und Entgeltordnung in gültiger Form vorliegen zu haben.
Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus den Reduzierungen der Entgelte durch den gültigen Steuersatz. Damit wird sich die Einnahmenseite im Haushalt verringern.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
- Rundschreiben Oberste Finanzbehörden der Länder
- Benutzer und Entgeltordnung Bürgersaal (NEU)