Betreff
2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung Carat Jugendarbeit Kleinmachnow
Vorlage
DS-Nr. 122/22
Art
Beschlussvorlage

Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung CARAT Jugendarbeit Kleinmachnow.

 

Der bisherige § 6 wird wie folgt geändert:

 

Einrichtung

Berechnung

Entgelt (Brutto)

a. Mehrzweckraum Dachgeschoss (ca. 137 m²)

jede Stunde*

25,00 €**

b. Clubraum Kellergeschoss (ca. 160 m²)

jede Stunde*

25,00 €**

c. Küche Clubraum Kellergeschoss (inkl. Geschirr)

pauschal

10,00 €**

 

* beinhaltet die Benutzung der vorhandenen Technik und des Mobiliars. Die Kosten für die Reinigung und das Öffnen und Schließen der Räume sind enthalten.

**die in der Tabelle aufgeführten Entgelte verstehen sich inklusive der aktuellen Steuersätze, gemäß §2b UStG


Mit den Änderungen des UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834) wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.

 

Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Als solche kann jede Tätigkeit betrachtet werden, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient. Nicht erforderlich ist eine Gewinnerzielungsabsicht. Unternehmerfähig sind damit grundsätzlich auch jPdöR.

 

Das unternehmerische Handeln setzt dabei eine nachhaltige Tätigkeit voraus, mit der Leistungen gegen Entgelt erbracht werden. Die Unternehmensfähigkeit tritt ferner unabhängig von einer bestimmten Rechtsform ein, weshalb grundsätzlich auch jPdöR im Rahmen ihres gesetzlichen Etatrechts und unabhängig von der Einordnung einer Leistung in einen Regiebetrieb, als Produkt oder einer im Haushaltsplan definierten Leistung unternehmerisch tätig werden können. Umsatzsteuerlich relevant ist nur die Tätigkeit eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens. Erfasst wird dabei die unternehmerische Tätigkeit als Ganzes, d. h. der Besteuerung unterliegt nicht jede einzelne Leistung, sondern der Gesamtumsatz aller unternehmerischen Leistungen eines Unternehmers oder einer jPdöR.

 

In diesem Zusammenhang sind die Kommunen aufgefordert, ab dem 01.01.2023 Einnahmen aus dieser wirtschaftlichen Tätigkeit mit den gültigen Steuersätzen zu versehen bzw. darzustellen.

 

Nach Rücksprache mit der beratenden Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin Frau Schmidt, empfiehlt diese in den Entgeltordnungen die Entgelte als Bruttobeträge auszuweisen. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Beträge inklusive der aktuell gültigen Steuersätze ausgewiesen sind.

 

Die Verwaltung folgt dieser Empfehlung, um ab dem 01.01.2023 ein rechtkonforme Benutzungs- und Entgeltordnung in gültiger Form vorliegen haben.

 

Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus den Reduzierungen der Entgelte durch den gültigen Steuersatz. Damit wird sich die Einnahmenseite im Haushalt verringern.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:  

 

  1. Rundschreiben Oberste Finanzbehörden der Länder 
  2. Benutzer und Entgeltordnung CARAT Jugendarbeit Kleinmachnow