Das Rechnungsprüfungsamt
der Gemeinde Kleinmachnow ist auf der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
am 20. Februar 2023 gebeten worden, den mündlich vorgetragenen Sachstand bei
der Prüfung der Betreuungskosten für Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in
Kleinmachnow haben (DS-Nr. 057/20), in diesem Kurzbericht schriftlich zusammen
zu fassen.
Durch die Prüfung sollte
die Frage beantwortet werden, ob die Gemeinde Kleinmachnow im Jahr 2014 die
Differenz zwischen den Elternbeiträgen und realen Platzkosten den jeweiligen
Wohnortkommunen der betreuten Kinder regelmäßig und ordnungsgemäß in Rechnung gestellt
hat und wenn nicht, welche Kosten der Gemeinde Kleinmachnow ggf. durch fehlende
Abrechnungen entstanden sind.
Der Prüfungsauftrag erging
nach Beantwortung einer Anfrage (DS-Nr. 155/19), deren Umfang der Einreicherin
unzureichend erschien und deren zahlenmäßiger Nachweis nur rückwirkend bis 2015
erfolgte, aber das ebenfalls geforderte Jahr 2014 nicht enthielt.
In einer ersten Durchsicht
der betreffenden Unterlagen konnte das Rechnungsprüfungsamt auch für das Jahr
2014 regelmäßige unterjährige Abrechnungen und deren Zahlungseingänge einsehen.
In den vom Rechnungsprüfer
mit den Beteiligten, Eigenbetrieb KITA-Verbund und Fachbereich
Schule/Kultur/Soziales, geführten Gesprächen wurde deutlich, dass über die
Abrechnungen hinaus unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Ansatz
abrechenbarer Kosten bestanden. Die vom Fachbereich Schule/Kultur/Soziales
erstellten Weiterberechnungen erfolgten nach Aussage der damaligen
Fachbereichsleiterin auf Grundlage der seinerzeit gültigen und mit dem
Landkreis Potsdam-Mittelmark abgestimmten Abrechnungspraxis.
Im Umfang der Betrachtungen
geht es um eine Anzahl von betroffenen Betreuungsverträgen im mittleren
zweistelligen Bereich. Von diesen sind ungefähr ein Drittel unbeachtlich, weil
es sich um Betreuungsverträge für Berliner Kinder handelt, deren Abrechnung mit
dem Land Berlin separat rechtsverbindlich und unstrittig erfolgt. Daraus ergibt
sich, dass mögliche (überschaubare) Differenzen nicht aus tatsächlich nicht
durchgeführten Abrechnungen, sondern „nur“ aus unterschiedlichen Auffassungen
über die ansatzfähigen Kosten entstanden sein könnten. Weiterhin sei darauf
hingewiesen, dass die begehrte Prüfung das Wirtschaftsjahr 2014 betrifft. Schon
zum Zeitpunkt der Erteilung des Prüfungsauftrages war für 2014 Verjährung
eingetreten. Zwischenzeitlich könnten auch Aufbewahrungsfristen abgelaufen sein
und weitere Prüfungshandlungen unmöglich machen. Für eine tiefergehende
rechtliche Prüfung müsste darüber hinaus die Hinzuziehung rechtlicher
Fachberatung erwogen werden, gegebenenfalls wären auch Gutachten zu
beauftragen.
In Anbetracht der für das
Rechnungsprüfungsamt aus der Kommunalverfassung der Landes Brandenburg
abzuleitenden gesetzlichen Aufgaben und Aufträge und wegen der durch die
Kämmerei zugesagten Erstellung zwischenzeitlich bereits überfälliger
Jahresabschlüsse und deren anschließende Prüfung durch das RPA, die vom
Rechnungsprüfungsausschuss ausdrücklich unterstützt und begrüßt wird, kann der
Prüfungsauftrag in vorliegender Drucksache ohnehin nicht prioritär behandelt
werden.
Der im
Rechnungsprüfungsausschuss mündlich vorgetragene Sachstand wurde anschließend
ausführlich diskutiert. Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses kamen
nach einer Risikoabwägung einmütig zu der Auffassung, dass ihnen die gewonnenen
Erkenntnisse und erteilten Auskünfte ausreichen und von tiefergehenden
Prüfungshandlungen und weiterem Ressourceneinsatz abgesehen werden könnte.
T. Nicolai Rechnungsprüfer