Die
in der Anlage aufgeführten Personen werden in die Vorschlagsliste zur Wahl der
Schöffen am Landgericht und Amtsgericht Potsdam aufgenommen.
Hinweis: Die Gemeindevertreter müssen mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der
Gemeindevertretung, die Vorschlagsliste für die Schöffenwahl beschließen.
Gemäß
§ 36 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) haben die Gemeinden in jedem
fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen zu erstellen. Gemäß § 36 Abs. 1
Satz 2 GVG sind die Schöffenkandidaten mit einer Zweidrittelmehrheit der
Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder der Gemeindevertretung, für die Aufnahme in die Wahlliste zu
bestätigen.
Gemäß
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung
nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Der
Gemeinde wurde durch den Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam mitgeteilt, dass
für das Amtsgericht 4 Personen vorzuschlagen seien. Die Präsidentin des
Landgerichts hat der Gemeinde mittgeteilt, dass 9 Personen für das Schöffenamt
vorzuschlagen seien. Die Vorschlagsliste für beide Gerichte ist
zusammenzuführen. In die Vorschlagsliste sollen mindestens doppelt so viele
Personen aufgenommen werden. Insgesamt sind somit mindestens 26 Bewerber auf
die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Nach
der Beschlussfassung wird die Liste nach öffentlicher Ankündigung mit Hinweis
auf die Einspruchsrechte gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 GVG eine Woche lang ausgelegt
bzw. in den Bekanntmachungskästen ausgehängt.
Die
Liste muss bis zum 15.07.2023 den Gerichten übermittelt werden. Die Wahl der
Schöffen erfolgt dann durch die Wahlkommission des betreffenden Gerichts.
Die
Personalunterlagen der Bewerber können im Gemeindeamt Kleinmachnow, Fachbereich
Recht/Sicherheit/Ordnung, eingesehen werden.
Anlage: Vorschlagsliste