2) Das
in Anlage 3 dargestellte Vorhaben wird befürwortet. Es entspricht den
beabsichtigten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-053 „Gebiet
östlich OdF-Platz“ und ist auch auf der Grundlage des bisherigen Planungsrechts
(§ 34 BauGB) zustimmungsfähig.
3) Die
Gemeinde Kleinmachnow erteilt das
Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB.
4) Der
Bürgermeister wird beauftragt, den/die Antragstellenden über diesen Beschluss
des Hauptausschusses schriftlich zu informieren.
Das
Grundstück Karl-Marx-Straße 44 (Flur 9, Flurstück 1377; vgl. Anlage 2)
liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre für das Bebauungsplan-Gebiet
KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ (Anlage 1). Die Satzung über
die Veränderungssperre tritt am 29.09.2024 außer Kraft.
Für
das Grundstück Karl-Marx-Straße 44 wurde ein Bauantrag für die
Nutzungsänderung von Kiosk zum Imbiss gestellt. Der Landkreis als zuständige
Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde aufgefordert, zu dem Bauvorhaben bis zum
30.05.2023 (Fristablauf) Stellung zu nehmen. Gemäß § 14 Abs. 2
BauGB kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine
Ausnahme von der erlassenen Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Geplant
ist auf dem Grundstück Karl-Marx-Straße 44 in dem straßenseitigen Gebäude
die vorhandene Gewerbeeinheit von einem Kiosk zu einem Imbiss umzuwandeln und
so der aktuell lehrstehenden Gewerbeeinheit eine Nachnutzung zuzuführen. Ein
Lageplan, Erdgeschossgrundriss, Ansichten und ein Schnitt sind diesem Beschluss
als Anlage 3 beigefügt.
Die
Prüfung durch den FD Stadtplanung/Bauordnung erfolgte auf der Grundlage des
Vorentwurfes des Bebauungsplanes KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ (Stand:
11.01.2021) sowie nach den § 34 BauGB. Da das Vorhaben überwiegend nur im
Gebäude umgesetzt wird, steht dieses den Inhalten des Vorentwurfs nicht
entgegen. Entsprechend dem Flächennutzungsplan ist für dieses Grundstück ein
allgemeines Wohngebiet festgesetzt, welches die geplante Nutzung – Imbiss –
zulässt, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Somit ist das Vorhaben nach § 34 BauGB
zulässig.
Aus
Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen zu der Ausnahme von der
Veränderungssperre erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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1)
Geltungsbereich des
Bebauungsplans KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“
2)
Auszug aus der
Liegenschaftskarte (Flurstücksübersicht)
3)
Unterlagen zum
Bauvorhaben (Lageplan, Grundriss, Ansichten, Schnitt; ohne Maßstab)