2)
Der Entwurf, die
Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen sind gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum der
Auslegung ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3)
Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Sie sollen außerdem von der Auslegung benachrichtigt werden.
Das
in dem hier vorliegenden Beschluss (DS-Nr. 067/23) in Rede stehende Gebiet
ist im FNP seither als Wohnbaufläche (Reines Wohngebiet, WR) mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,15 dargestellt.
Mit
dem aus dem FNP entwickelten Bebauungsplan KLM-BP-026 „Verlängerung
Wolfswerder“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein reines
Wohngebiet geschaffen werden. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von
15.765 m² (1,5 ha).
Nachdem
mit der DS-Nr. 103/21 vom 04.11.2021 das Bebauungsplanverfahren für den in
Anlage 1 gekennzeichneten Geltungsbereich eingeleitet wurde, sind
seitdem die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit
Anschreiben vom 15.11.2022 und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Erörterungsveranstaltung am 14.03.2023
durchgeführt worden. Aus den dabei eingegangenen Stellungnahmen sind keine
erheblichen Veränderungen bzgl. der Planung abzuleiten.
Im
Zuge der vorgenommenen Bestandsanalyse vor Ort sind erhaltenswerte Bäume
festgestellt worden. Bei der Entwurfserarbeitung wurden die überbaubaren
Grundstücksgrenzen („Baufenster“) deshalb nach Möglichkeit so gelegt, dass eine
städtebaulich sinnvolle Bebauung möglich wird, zugleich aber Baumbestand
erhalten bleibt. In diesem Zusammenhang erfolgte auf einigen Grundstücken eine
Anpassung des Baufensters zugunsten von schützenswerten Bäumen, die darüber
hinaus mit einer Erhaltungsbindung besonders geschützt werden sollen.
Bei
den künftigen Baugrundstücken handelt es sich derzeit noch ganz überwiegend um
Wald nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG). Nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes
werden daher Anträge auf Waldumwandlung erforderlich sein, die beim zuständigen
Landesbetrieb Forst zu stellen sind und die Ersatzaufforstungen an anderer
Stelle erforderlich machen werden. Die Anträge stellen die (privaten)
Grundstückseigentümer im Rahmen ihres jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens.
Um
das künftige Baugebiet an die Folgen des Klimawandels anzupassen, sind
Festsetzungen u. a. zur offenen Bauweise, die eine Frischluftzufuhr des
gesamten Gebiets sichert, zu Baum- und Strauchpflanzungen und zur
Fassadenbegrünung vorgesehen. Diese und weitere Inhalte sind den Anlagen 2
und 3 zu entnehmen.
Zum
vorliegenden Bebauungsplan-Entwurf mit der Planzeichnung (Teil A) und den
Textlichen Festsetzungen (Teil B) sollen der Öffentlichkeit und den berührten
Behörden / sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1) Abgrenzung
Geltungsbereich KLM-BP-026 „Verlängerung Wolfswerder“
Entwurf des Bebauungsplanes KLM-BP-026
„Verlängerung Wolfswerder“ bestehend aus
2) Teil
A – Planzeichnung und
3) Teil
B – Textliche Festsetzungen