- Die
Grundfläche der Hauptanlagen darf entsprechend dem gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurf
vom 11.02.2021 (DS-Nr. 074/20) die maximale GRZ von 0,35 zuzüglich der Flächen
für Nebenanlagen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 Baunutzungsverordnung
(BauNVO), insgesamt 406,4 m², nicht überschreiten.
- Das
dargestellte Vorhaben hat im Übrigen insbesondere die gemäß § 6
Abs. 8 BbgBO vorgeschriebenen Regelungen über das Abstandsflächenrecht
(Grenzbebauung) einzuhalten.
2.
Der Bürgermeister wird beauftragt,
den/die Antragsteller über diesen Beschluss des Hauptausschusses der Gemeinde
Kleinmachnow schriftlich zu informieren.
Das
Grundstück Karl-Marx-Straße 44 und 44a (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 9,
Flurstück 1377; vgl. Anlage 2,
Flurstücksübersicht) besteht aus den ideellen Teilgrundstücken Nr. 44 und Nr.
44a, ist aber nicht real geteilt. Es liegt im Geltungsbereich der
Veränderungssperre für das Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-053 „Gebiet östlich
OdF-Platz“ (Anlage 1). Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am
29.09.2024 außer Kraft.
Für
das Teilgrundstück Nr. 44a wird die gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 15d
BbgBO genehmigungsfreie Errichtung einer Terrasse, die gemäß § 61
Abs. 1 Nr. 14b BbgBO genehmigungsfreie Errichtung zweier Stellplätze
und deren Zufahrt sowie die gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1a BbgBO
genehmigungsfreie Errichtung eines Schuppens geplant.
Es
ist deshalb ein Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre gestellt worden
(vgl. Anlage 3, Antrag). Gemäß
§ 14 Abs. 2 BauGB kann bei genehmigungsfreien Vorhaben die Gemeinde
eine Ausnahme zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht
entgegenstehen.
Geplant
ist, zunächst eine bestehende Garage sowie einen Weg zurückzubauen. Dann sollen
eine Terrasse als Teil der Hauptanlage (20 m²), zwei offene PKW-Stellplätze
(25 m²), deren Zufahrt (12 m²) und ein Schuppen (6 m²,
Seitenhöhe 1,88 m, Firsthöhe 2,46 m) neu errichtet werden. Ein
Lageplan mit der Bestandssituation sowie ein Lageplan mit der geplanten
Situation sind in der Anlage 4 beigefügt.
Die
Prüfung durch den FD Stadtplanung/Bauordnung erfolgte auf der Grundlage des
Vorentwurfs des Bebauungsplans KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“ (Stand:
11.01.2021). Demnach sind eine maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) für die
Hauptanlagen (GRZ I) von 0,35 und eine maximal zulässige Gesamt-GRZ für Haupt-
und Nebenanlagen (GRZ I+II) von 0,525 vorgesehen. Die künftigen Festsetzungen
des Bebauungsplans KLM-BP-053 werden von dem beabsichtigten Vorhaben
eingehalten.
Aus Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen zu der
Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1)
Geltungsbereich des Bebauungsplans KLM-BP-053 „Gebiet östlich OdF-Platz“
2)
Auszug aus dem ALKIS (Flurstücksübersicht)
3)
Antrag auf Ausnahme
4)
Unterlagen zum Bauvorhaben (Lagepläne
Bestand und Planung; Maßstab 1 : 200)