Das Wahlgebiet „Gemeinde
Kleinmachnow“ wird in einen Wahlkreis eingeteilt.
Der Wahlkreis wird in 15 Wahlbezirke eingeteilt.
Gemäß § 20 BbgKWahlG wird
die Wahl in Wahlkreisen durchgeführt, wobei in Gemeinden mit nicht mehr als
35.000 Einwohnern mehrere Wahlkreise gebildet werden können. In Wahlgebieten,
in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können,
beschließt die Vertretung gemäß § 21 BbgKWahlG deren Zahl und Abgrenzung frühestens
35 Monate nach dem Tag der letzten allgemeinen Kommunalwahl. Der Wahlleiter
teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise der für das Wahlgebiet zuständigen
Aufsichtsbehörde mit. Bei der Wahlkreiseinteilung sind die örtlichen
Verhältnisse sowie die räumlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen. Mit der
Einteilung des Wahlgebietes „Gemeinde Kleinmachnow“ in einen Wahlkreis wird
dieser Maßgabe Rechnung getragen. Der Wahlleiter hat die Anzahl und Abgrenzung
der Wahlkreise für die Wahl der Gemeindevertretung unter Angabe der
Einwohnerzahlen der Kreiswahlleiterin und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der
Wahlleiter hat die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise spätestens am 92. Tag
vor der Wahl (1. März 2024) bekanntzumachen. Der Wahlkreis kann gemäß § 22 Abs.
2 BbgKWahlG durch die Wahlbehörde in Wahlbezirke eingeteilt werden. Kein
Wahlbezirk soll mehr als 1.500 Einwohner umfassen. Der Wahlkreis wird deshalb
in 15 Wahlbezirke eingeteilt.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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