Betreff
Kommunalwahl 2024 - Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters
Vorlage
DS-Nr. 096/23
Art
Beschlussvorlage

Auf Grund § 15 BbgKWahlG in der derzeitig gültigen Fassung i. V. m. § 2 BbgKWahlV in der derzeitig gültigen Fassung werden für das Wahlgebiet der Gemeinde Kleinmachnow die Angestellten der Gemeinde

 

 

Herr

Thomas Nicolai

 

als Wahlleiter und

 

 

Herr

Markus Aurin

 

als Stellvertreter des Wahlleiters

 

 

berufen.


Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 2, des § 73 Absatz 1 Satz 2 und des § 85 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl. I Nr. 17 S. 21) geändert wurden, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 4 des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2), von denen § 25 Absatz 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 3) geändert worden ist, hat der Minister des Innern und für Kommunales am 17. August 2023 verordnet, dass die allgemeinen Wahlen zu den Gemeindevertretungen der kreisangehörigen Gemeinden, zu den Verbandsgemeindevertretungen der Verbandsgemeinden, zu den Stadtverordnetenversammlungen der kreisangehörigen und kreisfreien Städte und Ortsgemeinden und zu den Kreistagen der Landkreise sowie die Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und Städte sowie der Ortsgemeinden am 9. Juni 2024 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr stattfinden.

 

Entsprechend § 15 BbgKWahlG i. V. m. § 2 BbgKWahlV beruft die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen  für das Wahlgebiet eine Wahlleiterin/einen Wahlleiter sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist gleichfalls Vorsitzende/Vorsitzender des Wahlausschusses. Die berufene Wahlleiterin/der berufene Wahlleiter und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter sind nach § 2 Abs. 5 BbgKWahlV durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinzuweisen. Die Namen der Wahlleiterin/des Wahlleiters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters sind öffentlich bekanntzumachen. Name und Anschrift der Wahlleiterin/des Wahlleiters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters sind der Kreiswahlleiterin und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

Mit der Berufung des Wahlleiters endet die Amtszeit des bisherigen Wahlleiters.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein