Betreff
Einwohnerantrag nach § 14 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) - Weniger Wildschweine in Kleinmachnow
Vorlage
DS-Nr. 113/23
Art
Beschlussvorlage

Der Einwohnerantrag „Weniger Wildschweine in Kleinmachnow“ vom 03.11.2023 ist gemäß § 14 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Zulässigkeit des Einwohnerantrags „Weniger Wildschweine in Kleinmachnow“

 

Am 03.11.2023 wurde der Einwohnerantrag mit Unterschriften in der Gemeindeverwaltung abgegeben. Dieser wurde gemäß § 14 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) geprüft. Der Einwohnerantrag ist gemäß den Voraussetzungen der Kommunalverfassung zulässig.

Gemäß § 14 Abs. 2 BbgKVerf wurde der Antrag schriftlich eingereicht. Ferner wurden auf diesem eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt.

Das in § 14 Abs. 3 BbgKVerf verlangte Quorum von mindestens 5 % von Hundert Antragsberechtigten wurde erfüllt. In der Gemeinde Kleinmachnow sind 17.160 Einwohnerinnen und Einwohner über 16 Jahre alt. 5 % davon sind 858 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 03.11.2023). Von den 1224 abgegebenen Unterschriften waren 126 Unterschriften ungültig. Somit sind 1098 gültige Unterschriften eingegangen. Damit lagen mehr als die erforderlichen 858 Unterschriften vor.

Gemäß § 14 Abs. 4 BbgKVerf wurde auch nicht innerhalb der letzten zwölf Monate in derselben Angelegenheit ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt.

Jede Unterschriftenliste enthielt nach § 14 Abs. 5 BbgKVerf den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags. Von den gültigen Eintragungen und Unterschriften war die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift zweifelsfrei zu erkennen. Die ungültigen Eintragungen kamen durch falsche oder fehlende Angaben der erforderlichen Daten sowie durch fehlende oder nicht zulässige Unterschriften zustande.

In Bezug auf das Begehren des Einwohnerantrags sei der Hinweis erlaubt, dass zulässiger Gegenstand nur eine Angelegenheit sein kann, die in die Organkompetenz der Gemeindevertretung fällt. Über das Instrument des Einwohnerantrags kann die Befassungs- und Entscheidungsbefugnis der Gemeindevertretung gegenüber des Hauptverwaltungsbeamten nicht erweitert werden (Schumacher/ Benedes/ Erdmann u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Kommentar, § 14 BbgKVerf 2.2, KSV Medien, Wiesbaden).


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlage:  Erste Seite der Unterschriftenliste