Gemäß
§ 67 BbgKVerf hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu
erlassen.
In
den Haushaltsplan einzubeziehen ist gemäß § 72 BbgKVerf die fünfjährige
Ergebnis- und Finanzplanung.
Die
beschlossene Haushaltssatzung ist gemäß § 67 Absatz 4 BbgKVerf einen Monat vor
Beginn des neuen Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die
Haushaltssatzung ist gemäß § 67 Absatz 5 BbgKVerf öffentlich bekanntzumachen.
Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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Anlage:
Haushaltssatzung
2024 mit Haushaltsplan 2024