Die
anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn-
und Feiertage aus Anlass besonderer Ereignisse in der Gemeinde Kleinmachnow im
Jahre 2024 wird für folgende Tage beschlossen:
- Sonntag, den 30.06.2024, in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr
aus Anlass des Sommerfestes und des 20-jährigen
Bestehens des Rathausmarktes
und
- Sonntag, den 01.12.2024, in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr
aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.
Anlage:
Ordnungsbehördliche
Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2024
Das
Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr.
15], S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr.
8]), regelt im § 5 Abs. 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von
besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von
13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen
aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder
Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in
der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem
Ereignis betroffen sind (§ 5 Abs. 2 BbgLöG).
Diese Tage, die
Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels Ordnungsbehördlicher
Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2024 festzusetzen.
Im Jahr 2024 sollen
folgende verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden:
- 30.06.2024 von 13.00 Uhr – 20.00 Uhr - aus
Anlass des Sommerfestes und des 20-jährigen Bestehens
des Rathausmarktes,
- 01.12.2024 von 13.00 Uhr – 20.00 Uhr - aus
Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.
Weitere Termine
für verkaufsoffene Sonntage lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor.
Jede
Sonntagsöffnung muss im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer genauen
Prüfung unterzogen werden. Die anlassgebende Veranstaltung ist dahingehend zu
prüfen, ob diese für sich alleine eine solche Attraktivität aufweist, dass
beträchtliche Besucherströme zu erwarten sind. Die Sonntagsöffnung darf
äußerlich lediglich als Annex zu der jeweiligen Veranstaltung wahrgenommen
werden. Bei der Planung der verkaufsoffenen Sonntage ist u. a. eine Prognose
für jede Veranstaltung hinsichtlich des zu erwartenden Besucherstromes zu
erstellen, um die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung abzuschätzen. Der
Geltungsbereich der von der Sonntagsöffnung privilegierten Geschäfte ist
festzulegen.
Vor Erlass der
Ordnungsbehördlichen Verordnung waren die Gewerkschaft, die Industrie- und Han-delskammer,
der Einzelhandelsverband sowie die Kirchen anzuhören. Mit Schreiben vom 18.01.2024
wurden die vorgenannten Stellen um Stellungnahme bis zum 06.02.2024 gebeten.
Die Industrie- und
Handelskammer Potsdam und der Handelsverband Berlin-Brandenburg haben keine
Einwände und stimmen der Sonntagsöffnung zu.
Die Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußert sich dahingehend, dass nicht alle
geplanten Anlässe geeignet sind, um eine ausnahmsweise Ladenöffnung gem. dem
Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) zuzulassen.
Stellungnahmen der
Kirchen lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor. Sie werden
gegebenenfalls mündlich vorgetragen.
Im Frühjahr 2004
wurde das Ortszentrum Kleinmachnow als „Rathausmarkt“ mit einem großen Fest
eröffnet. Nun soll das 20-jährige Bestehen des Rathausmarktes im Zuge des
Sommerfestes am 30.06.2024 angemessen begangen werden. Es ist davon auszugehen,
dass dieses Ereignis viele Einwohner und Gäste aus der Region anziehen wird. Die
Veranstaltung selbst ist für den Sonntag prägend, so dass die Öffnung der
Geschäfte lediglich als Annex der Veranstaltung zu sehen ist.
Der Kleinmachnower
Adventsmarkt hat eine besondere kommunale Bedeutung, da die Veranstaltung seit
Jahren fester Bestandteil des kulturellen Lebens in der Gemeinde ist und in der
Regel viele Einwohner und auch Gäste aus der Region anzieht. Auch hier ist die
Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend, so dass die Öffnung der Geschäfte
lediglich als Annex der Veranstaltung zu sehen ist.
Es ist
beabsichtigt, bei den Veranstaltungen die Ladenöffnung nur im unmittelbaren
Umfeld des Veranstaltungsortes (Förster-Funke-Allee 102 - 104 und
Adolf-Grimme-Ring 4 - 14) zuzulassen.
Unter Abwägung
aller Belange und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit ist aus
Sicht der Verwaltung eine positive Entscheidung in der Sache auf Grund der
Vorschriften des § 5 BbgLög zulässig.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Beteiligungen |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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