Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)
Vorlage
DS-Nr. 006/24
Art
Beschlussvorlage

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass besonderer Ereignisse in der Gemeinde Kleinmachnow im Jahre 2024 wird für folgende Tage beschlossen:

 

  • Sonntag, den 30.06.2024, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr

aus Anlass des Sommerfestes und des 20-jährigen Bestehens des Rathausmarktes

 

und

 

  • Sonntag, den 01.12.2024, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr

aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.

 

Anlage:

Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2024

 

 

 


Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr. 15], S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Abs. 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind (§ 5 Abs. 2 BbgLöG).

 

Diese Tage, die Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2024 festzusetzen.

 

Im Jahr 2024 sollen folgende verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden:

 

-  30.06.2024 von 13.00 Uhr – 20.00 Uhr  -  aus Anlass des Sommerfestes und des 20-jährigen Bestehens

                 des Rathausmarktes,

 

-  01.12.2024 von 13.00 Uhr – 20.00 Uhr  -  aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.

 

Weitere Termine für verkaufsoffene Sonntage lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor.

 

Jede Sonntagsöffnung muss im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer genauen Prüfung unterzogen werden. Die anlassgebende Veranstaltung ist dahingehend zu prüfen, ob diese für sich alleine eine solche Attraktivität aufweist, dass beträchtliche Besucherströme zu erwarten sind. Die Sonntagsöffnung darf äußerlich lediglich als Annex zu der jeweiligen Veranstaltung wahrgenommen werden. Bei der Planung der verkaufsoffenen Sonntage ist u. a. eine Prognose für jede Veranstaltung hinsichtlich des zu erwartenden Besucherstromes zu erstellen, um die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung abzuschätzen. Der Geltungsbereich der von der Sonntagsöffnung privilegierten Geschäfte ist festzulegen.

 

Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung waren die Gewerkschaft, die Industrie- und Han-delskammer, der Einzelhandelsverband sowie die Kirchen anzuhören. Mit Schreiben vom 18.01.2024 wurden die vorgenannten Stellen um Stellungnahme bis zum 06.02.2024 gebeten.

 

Die Industrie- und Handelskammer Potsdam und der Handelsverband Berlin-Brandenburg haben keine Einwände und stimmen der Sonntagsöffnung zu.

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di äußert sich dahingehend, dass nicht alle geplanten Anlässe geeignet sind, um eine ausnahmsweise Ladenöffnung gem. dem Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) zuzulassen.

 

Stellungnahmen der Kirchen lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor. Sie werden gegebenenfalls mündlich vorgetragen.

 

Im Frühjahr 2004 wurde das Ortszentrum Kleinmachnow als „Rathausmarkt“ mit einem großen Fest eröffnet. Nun soll das 20-jährige Bestehen des Rathausmarktes im Zuge des Sommerfestes am 30.06.2024 angemessen begangen werden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Ereignis viele Einwohner und Gäste aus der Region anziehen wird. Die Veranstaltung selbst ist für den Sonntag prägend, so dass die Öffnung der Geschäfte lediglich als Annex der Veranstaltung zu sehen ist.

 

Der Kleinmachnower Adventsmarkt hat eine besondere kommunale Bedeutung, da die Veranstaltung seit Jahren fester Bestandteil des kulturellen Lebens in der Gemeinde ist und in der Regel viele Einwohner und auch Gäste aus der Region anzieht. Auch hier ist die Veranstaltung selbst für den Sonntag prägend, so dass die Öffnung der Geschäfte lediglich als Annex der Veranstaltung zu sehen ist.

 

Es ist beabsichtigt, bei den Veranstaltungen die Ladenöffnung nur im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsortes (Förster-Funke-Allee 102 - 104 und Adolf-Grimme-Ring 4 - 14) zuzulassen.

 

Unter Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit ist aus Sicht der Verwaltung eine positive Entscheidung in der Sache auf Grund der Vorschriften des § 5 BbgLög zulässig.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein