2.
Die
Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und ohne frühzeitige Beteiligungen von Öffentlichkeit und Behörden/ sonstigen
Trägern öffentlicher Belange, durchgeführt.
3.
Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen.
4.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen
der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Mit Schreiben vom
28. März 2024 beantragten die privaten Eigentümer der angrenzenden
Wohnbauflächen, den rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-006-e für das
Gewerbegebiet GE 2 (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 1, Teile der
Flurstücke 395, 396 und 397) zu ändern. Die Antragsunterlagen sind als Anlage 2 beigefügt.
Das Gewerbegebiet
GE 2 ist Teil des ehemaligen sog. FATH-Geländes
(„Fahrzeuge-Technik-Handel“), dessen laufende Altlastensanierung bis zum
Frühjahr 2024 abgeschlossen sein soll. Eine Neubebauung des gesamten Geländes
entsprechend den planungsrechtlichen Festsetzungen ist in Vorbereitung. Das
GE 2 befindet sich im Eigentum der gemeindeeigenen Planungs- und
Entwicklungsgesellschaft mbH Kleinmachnow (P&E).
Der private
Eigentümer der angrenzenden Wohnbauflächen beabsichtigt, das GE 2 von der
P&E zu erwerben und es zu bebauen.
Die Errichtung und
anschließende Vermarktung von Gewerbeflächen mit z. B. einer Büronutzung
erweist sich allerdings derzeit als schwierig. Zugleich ist die Bebauung des
GE 2 aufgrund ihrer lärmabschirmenden Wirkung zwingende Voraussetzung für
die Errichtung der östlich angrenzend geplanten Wohngebäude.
Deshalb hat der
private Eigentümer nach eigenen Nutzungsmöglichkeiten für das GE 2
gesucht, um mit der baulichen Entwicklung auch auf seinen Flächen zeitnah
beginnen zu können. Nach seiner Einschätzung stellt die Realisierung eines
Parkhauses im GE 2 eine sinnvolle Nutzung dar, weil die für den ruhenden
(Pkw-) Verkehr erforderlichen Flächen an dieser Stelle gebündelt und auf
aufwändige Tiefgaragen im Allgemeinen Wohngebiet (WA) verzichtet werden könnte.
Er hat nun beantragt, alternativ zu einer gewerblichen Nutzung auch die
Errichtung eines Parkhauses bauplanungsrechtlich zuzulassen.
Gegenwärtig verläuft
die für das Gewerbegebiet GE 2 festgesetzte rückwärtige Baugrenze (von der
Planstraße 1 aus betrachtet) für die Vollgeschosse II bis IV in einem
Abstand von 15,0 m zur nordwestlich (straßenseitig) festgesetzten Baugrenze.
Des Weiteren sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3.8 u.a.
oberirdische Stellplätze und Garagen nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann,
wenn sie als Garagengeschosse in sonst anders genutzte Gebäude integriert
werden (vgl. Anlage 3, Auszug
aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan).
Die Errichtung eines Parkhauses mit fünf
gleich großen Vollgeschossen ist damit
zurzeit planungsrechtlich unzulässig.
Um ein Parkhaus
realisieren zu können, ist eine Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche (des
„Baufensters“) erforderlich. Die Tiefe des Baufensters für Fahrgasse und
Parkständen ist im Hinblick auf eine effektive Nutzung derzeit zu gering und
eine Änderung notwendig. Zugleich ist die textliche Festsetzung Nr. 3.8 so
zu modifizieren, dass auch eine ausschließliche Nutzung des GE 2 für ein
Parkhaus zulässig wird. Die Änderungen der überbaubaren Grundstücksfläche sowie
der Festsetzung Nr. 3.8 soll jedoch nur für ein Parkhaus gelten. Die
anderen, bereits zulässigen Nutzungen bleiben in ihren bisher geltenden
Baugrenzen unverändert weiter zulässig.
Die übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-006-e sollen von der Änderung
unberührt bleiben.
Der Antragsteller
hat sich bereiterklärt, die Kosten für das Bebauungsplan-Änderungsverfahren
sowie die Kosten zur Erstellung einer integrierten Arbeitsfassung des
geänderten Bebauungsplanes zu übernehmen und darüber einen entsprechenden
städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde abzuschließen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1.
Abgrenzung des Geltungsbereiches der
1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-e „nördlich Stahnsdorfer Damm“
für das Gewerbegebiet GE 2, Teilflächen der Flurstücke 395, 396 u. 397 der
Flur 1
2. Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes vom 28.03.2024 mit Skizze
3. Auszug
aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-006-e
4. Präsentation
des Antragstellers