Der
Bürgermeister wird beauftragt, für die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 der
Gemeinde Kleinmachnow bei der Berechnung der Haushaltsansätze für die
Grundsteuer B einen neuen Hebesatz i. H. v. 415 v. H.
zugrunde zu legen und den Satzungsentwurf mit diesem Hebesatz festzustellen.
Die Gemeinde Kleinmachnow befindet sich
durch zu erwartende Mindererträge im Bereich der Gewerbesteuer seit Februar
2024 in einer angespannten Haushaltssituation für das Haushaltsjahr 2024.
Diesbezüglich hat die Kämmerin am 27.02.2024 eine Haushaltssperre festgelegt
und arbeitet an der Aufstellung einer 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024
einschließlich eines 1. Nachtragshaushaltsplans 2024. Die Beschlussfassung soll
zum 16.05.2024 erfolgen.
Zur Verbesserung der
Ertrags-/Einzahlungssituation soll von den drei Realsteuern der Gemeinde
Kleinmachnow (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) der Hebesatz für die Grundsteuer
B von derzeit 365 v. H. auf 415 v. H. erhöht werden. Es handelt
sich dabei um die Anpassung an den aktuellen, nivellierten Hebesatz des Landes
Brandenburg.
Die Änderung des
Grundsteuerhebesatzes erfolgt durch die Festsetzung in der
1. Nachtragshaushalts-satzung 2024 und damit rückwirkend zum 01.01.2024.
Der Beschluss der Nachtragshaushaltssatzung muss gem.
§ 25 Abs. 3 S. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) aufgrund der
vorgesehenen Erhöhung des Hebesatzes bis zum 30.06.2024 erfolgen. Gegen eine
rückwirkende Erhöhung der Festsetzung des Hebesatzes stehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die rückwirkende Festsetzungsänderung schränkt
das Vertrauensinteresse der Grundstückseigentümer am Fortbestand des früher
geltenden Hebesatzes nicht ein, eine maßvolle Erhöhung des Hebesatzes ist
deshalb zulässig.
Bei der
pflichtgemäßen Festsetzung der Höhe der Hebesätze haben die Kommunen aufgrund
der abgabenrechtlichen Autonomie ein weitgespanntes Ermessen, welches nur an
Recht und Gesetz gebunden ist und willkürfrei sein muss.
Der Hebesatz der
Grundsteuer B wurde letztmalig im Haushaltsjahr 2011 von 300 v. H. auf 365 v.
H. angehoben. In den letzten 12 Jahren wurde auf die Möglichkeit zur Anpassung
an die nivellierten Hebesätze verzichtet.
Eine Anpassung an
den nivellierten Hebesatz ist zwischenzeitlich auch aufgrund der
Haushaltssituation geboten, um neben den Einschränkungen von Aufwendungen,
einen ertragswirksamen Beitrag zur Wiederherstellung der dauernden
Leistungsfähigkeit der Gemeinde Kleinmachnow zu leisten. Im Ergebnis soll ab
2025 der primäre Haushaltsausgleich (ohne Ersatzdeckungsmittel aus Rücklagen)
wieder erreicht werden. Zur Finanzierung kommunaler Aufgaben (§ 64 Abs. 1, 2
BbgKVerf) und zum Erreichen des gesetzlich normierten Haushaltsausgleichs (§ 63
Abs. 4 BbgKVerf) dienen hauptsächlich die Abgaben in Form der Realsteuern - zu
denen die Grundsteuern gehören - und deren Ertragshöhe über die festzusetzenden
Hebesätze gesteuert wird.
Ein weiterer Grund
für die gebotene Anpassung ist die zu vermeidende Benachteiligung bei der
Ermittlung der Steuerkraft. Bleiben kommunale Hebesätze unter den
landesdurchschnittlichen, nivellierten Hebesätzen zurück, wirkt sich dies in
der Steuerkraftberechnung steuerkrafterhöhend aus. Dies führt zu höheren Kreis-
und Finanzausgleichsumlagen und geringeren Schlüsselzuweisungen als bei
tatsächlicher Steuerkraft zu leisten wären.
Die Grundsteuer A
hat mit einem Hebesatz von 200 v. H und dem daraus resultierenden Ertrag von
lediglich 700 EUR nur einen sehr geringen Anteil am ordentlichen Ergebnis des
Ergebnishaushaltes der Gemeinde Kleinmachnow und soll vorerst nicht an den
nivellierten Hebesatz von 330 v. H. angepasst werden.
Die Gewerbesteuer
liegt einerseits mit aktuell 320 v. H. sehr dicht am nivellierten Hebesatz von
330 v. H. und soll deshalb vorerst nicht angepasst werden. Andererseits haben
umliegende Gemeinden ähnliche Gewerbesteuerhebesätze und bieten bei Erhöhungen
des Kleinmachnower Hebesatzes möglicherweise den Anreiz einer Gewerbeverlegung.
Zudem soll aufgrund der derzeitig schwierigen Situation und Verunsicherung der
Gewerbetreibenden von einer Erhöhung diese Gewerbesteuerhebesatzes abgesehen
werden.
Perspektivisch soll
im Rahmen der Grundsteuerreform und damit verbundener aufkommensneutraler
Steuerhebesätze eine Hebesatzsatzung ab 2025 in der Gemeinde Kleinmachnow
erlassen werden, welche die Festsetzungen der Hebesätze separat regelt. Die
Festlegungen in der Haushaltssatzung 2025 entfallen damit.
Finanzielle
Auswirkungen im 1. Nachtragshaushaltsplan 2024:
Ergebnishaushalt
Erträge/ Finanzhaushalt Einzahlungen:
Produkt 611001
Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen
Eine Erhöhung des
Hebesatzes der Grundsteuer auf 415 v. H. führt ab dem Haushaltsjahr 2024 und in
den mittelfristigen Planjahren 2025 bis 2027 zu Mehrerträgen i. H. v. ca.
327.300 EUR.
Der Haushaltsansatz
für die Grundsteuer steigt im gesamten Planungszeitraum von derzeit 2.390.000
EUR auf 2.717.300 EUR.
Ergebnishaushalt
Aufwendungen/ Finanzhaushalt Auszahlungen:
Produkt 611001
Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen
Durch die aufgrund
der Hebesatzanpassung 2024 im mittelfristigen Planjahr 2026 steigende Steuer-
und Finanzkraft sind die Aufwendungsplanansätze der allgemeinen Kreisumlage
2026 um 139.200 EUR zu erhöhen. Die Finanzkraft ist die Umlagegrundlage für die
Kreisumlage gem. § 18 BbgFAG. Für die Erhöhung wurden 42,5 v. H. Umlagesatz für
die allgemeine Kreisumlage 2026 angenommen.
Produkt 111801
Bürgerservice/Poststelle
Für das Jahr 2024
ist aufgrund der Steuerneubescheidung im 1. Nachtragshaushalt der Planansatz
für Portokosten um 10.000 EUR zu erhöhen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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