Betreff
Änderung des Grundsteuerhebesatzes Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2024
Vorlage
DS-Nr. 035/24
Art
Beschlussvorlage

Der Bürgermeister wird beauftragt, für die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 der Gemeinde Kleinmachnow bei der Berechnung der Haushaltsansätze für die Grundsteuer B einen neuen Hebesatz i. H. v. 415 v. H. zugrunde zu legen und den Satzungsentwurf mit diesem Hebesatz festzustellen.

 


Die Gemeinde Kleinmachnow befindet sich durch zu erwartende Mindererträge im Bereich der Gewerbesteuer seit Februar 2024 in einer angespannten Haushaltssituation für das Haushaltsjahr 2024. Diesbezüglich hat die Kämmerin am 27.02.2024 eine Haushaltssperre festgelegt und arbeitet an der Aufstellung einer 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 einschließlich eines 1. Nachtragshaushaltsplans 2024. Die Beschlussfassung soll zum 16.05.2024 erfolgen.

 

Zur Verbesserung der Ertrags-/Einzahlungssituation soll von den drei Realsteuern der Gemeinde Kleinmachnow (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) der Hebesatz für die Grundsteuer B von derzeit 365 v. H. auf 415 v. H. erhöht werden. Es handelt sich dabei um die Anpassung an den aktuellen, nivellierten Hebesatz des Landes Brandenburg. 

 

Die Änderung des Grundsteuerhebesatzes erfolgt durch die Festsetzung in der 1. Nachtragshaushalts-satzung 2024 und damit rückwirkend zum 01.01.2024. Der Beschluss der Nachtragshaushaltssatzung muss gem. § 25 Abs. 3 S. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) aufgrund der vorgesehenen Erhöhung des Hebesatzes bis zum 30.06.2024 erfolgen. Gegen eine rückwirkende Erhöhung der Festsetzung des Hebesatzes stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die rückwirkende Festsetzungsänderung schränkt das Vertrauensinteresse der Grundstückseigentümer am Fortbestand des früher geltenden Hebesatzes nicht ein, eine maßvolle Erhöhung des Hebesatzes ist deshalb zulässig.

Bei der pflichtgemäßen Festsetzung der Höhe der Hebesätze haben die Kommunen aufgrund der abgabenrechtlichen Autonomie ein weitgespanntes Ermessen, welches nur an Recht und Gesetz gebunden ist und willkürfrei sein muss.

 

Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde letztmalig im Haushaltsjahr 2011 von 300 v. H. auf 365 v. H. angehoben. In den letzten 12 Jahren wurde auf die Möglichkeit zur Anpassung an die nivellierten Hebesätze verzichtet.

 

Eine Anpassung an den nivellierten Hebesatz ist zwischenzeitlich auch aufgrund der Haushaltssituation geboten, um neben den Einschränkungen von Aufwendungen, einen ertragswirksamen Beitrag zur Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde Kleinmachnow zu leisten. Im Ergebnis soll ab 2025 der primäre Haushaltsausgleich (ohne Ersatzdeckungsmittel aus Rücklagen) wieder erreicht werden. Zur Finanzierung kommunaler Aufgaben (§ 64 Abs. 1, 2 BbgKVerf) und zum Erreichen des gesetzlich normierten Haushaltsausgleichs (§ 63 Abs. 4 BbgKVerf) dienen hauptsächlich die Abgaben in Form der Realsteuern - zu denen die Grundsteuern gehören - und deren Ertragshöhe über die festzusetzenden Hebesätze gesteuert wird.

 

Ein weiterer Grund für die gebotene Anpassung ist die zu vermeidende Benachteiligung bei der Ermittlung der Steuerkraft. Bleiben kommunale Hebesätze unter den landesdurchschnittlichen, nivellierten Hebesätzen zurück, wirkt sich dies in der Steuerkraftberechnung steuerkrafterhöhend aus. Dies führt zu höheren Kreis- und Finanzausgleichsumlagen und geringeren Schlüsselzuweisungen als bei tatsächlicher Steuerkraft zu leisten wären.

 

Die Grundsteuer A hat mit einem Hebesatz von 200 v. H und dem daraus resultierenden Ertrag von lediglich 700 EUR nur einen sehr geringen Anteil am ordentlichen Ergebnis des Ergebnishaushaltes der Gemeinde Kleinmachnow und soll vorerst nicht an den nivellierten Hebesatz von 330 v. H. angepasst werden.

 

Die Gewerbesteuer liegt einerseits mit aktuell 320 v. H. sehr dicht am nivellierten Hebesatz von 330 v. H. und soll deshalb vorerst nicht angepasst werden. Andererseits haben umliegende Gemeinden ähnliche Gewerbesteuerhebesätze und bieten bei Erhöhungen des Kleinmachnower Hebesatzes möglicherweise den Anreiz einer Gewerbeverlegung. Zudem soll aufgrund der derzeitig schwierigen Situation und Verunsicherung der Gewerbetreibenden von einer Erhöhung diese Gewerbesteuerhebesatzes abgesehen werden.

 

Perspektivisch soll im Rahmen der Grundsteuerreform und damit verbundener aufkommensneutraler Steuerhebesätze eine Hebesatzsatzung ab 2025 in der Gemeinde Kleinmachnow erlassen werden, welche die Festsetzungen der Hebesätze separat regelt. Die Festlegungen in der Haushaltssatzung 2025 entfallen damit. 

 

Finanzielle Auswirkungen im 1. Nachtragshaushaltsplan 2024:

 

Ergebnishaushalt Erträge/ Finanzhaushalt Einzahlungen:

Produkt 611001 Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen

Eine Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer auf 415 v. H. führt ab dem Haushaltsjahr 2024 und in den mittelfristigen Planjahren 2025 bis 2027 zu Mehrerträgen i. H. v. ca. 327.300 EUR.

Der Haushaltsansatz für die Grundsteuer steigt im gesamten Planungszeitraum von derzeit 2.390.000 EUR auf 2.717.300 EUR.

 

Ergebnishaushalt Aufwendungen/ Finanzhaushalt Auszahlungen:

Produkt 611001 Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen

Durch die aufgrund der Hebesatzanpassung 2024 im mittelfristigen Planjahr 2026 steigende Steuer- und Finanzkraft sind die Aufwendungsplanansätze der allgemeinen Kreisumlage 2026 um 139.200 EUR zu erhöhen. Die Finanzkraft ist die Umlagegrundlage für die Kreisumlage gem. § 18 BbgFAG. Für die Erhöhung wurden 42,5 v. H. Umlagesatz für die allgemeine Kreisumlage 2026 angenommen. 

 

Produkt 111801 Bürgerservice/Poststelle

Für das Jahr 2024 ist aufgrund der Steuerneubescheidung im 1. Nachtragshaushalt der Planansatz für Portokosten um 10.000 EUR zu erhöhen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein