Betreff
Satzungsbeschluss über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-043 "Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn"
Vorlage
DS-Nr. 058/11
Art
Beschlussvorlage

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom      31. Juli 2009 (BGBl. S. 2585) i.V. m.  § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 S. 202, 207) wird die in der Anlage beigefügte 

Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich

„Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“

gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossen.

Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 15.10.2009 (DS-Nr. 202/ 09) beschlossen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung KLM-BP-043 „Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“ aufzustellen.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vor.

Die Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes (hier: B-Plan KLM-BP-043 „Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“) gegenüber baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung „vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen könnten.

Sicherungszweck der ersten Verlängerung der Veränderungssperre bleibt es daher, einer nachteiligen Veränderung vorzubeugen. Mit der Sperre behält sich die Gemeinde die erforderlichen Steuerungsmöglichkeit, einem Vorhaben dann die Zustimmung zu versagen, wenn es den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegensteht.

Nicht in den Geltungsbereich einer Veränderungssperre einbezogen werden dürfen planfestgestellte bzw. gewidmete / als gewidmet zu betrachtende Flächen. Da es sich bei den in das Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-043 einbezogenen Teilflächen Flur 8, Flurstücke 2038 und 2042 um als gewidmet zu betrachtende Flächen der zur Zeit stillgelegten Trasse der Eisenbahnstrecke Berlin Hbf – S Zehlendorf – S Griebnitzsee – Potsdam Hbf („Potsdamer Stammbahn“) handelt, bleiben diese Flächen bei der Satzung über die Veränderungssperre außen vor.

Die Veränderungssperre wurde erstmalig am 15.10.2009 erlassen und trat mit Bekanntmachung im Amtsblatt-Nr. 14/ 2009 am 27. Oktober 2009 in Kraft. Nach Ablauf von zwei Jahren tritt sie außer Kraft. Damit die Wirkung der Sperre über den 27.10.2011 hinaus verlängert werden kann, ist dieser (Satzungs-) Beschluss über die erste Verlängerung erforderlich (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB).

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2011

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlage:

- Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich

  „Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“

  (Bebauungsplan-Gebiet KLM-BP-043 „Adam-Kuckhoff-Platz/ An der Stammbahn“)

  mit anliegender Karte zur Abgrenzung des Geltungsbereiches