Die Gemeindevertretung beschließt die Beantragung
des Enteignungsverfahrens mit gleichzeitiger Beantragung der vorzeitigen
Besitzeinweisung für die Grundstücke in der Gemarkung Kleinmachnow, Flur 8
Flurstücke 2079 und 2081.
Die Gemeinde beabsichtigt die Herstellung
der verkehrlichen Erschließung des Seeberg-Geländes. Nach Abwägung
verschiedener Erschließungsvarianten fasste die Gemeindevertretung in ihrer
Sitzung am 12.02.2009 mit DS-Nr. 004/09 den Satzungsbeschluss über den
Bebauungsplan KLM-BP-010-6 „Anbindung Seeberg“
Danach soll aus der privaten
Stellplatzfläche Flur 8 Flurstück 1867 eine öffentliche Straßenverkehrsfläche
„Gemeindestraße“ sowie eine öffentliche Verkehrsfläche „Weg“ in Verlängerung
bestehender Verkehrsflächen Adolf-Grimme-Ring – Ost entstehen und an die zukünftige
„Schopfheimer Allee“, nach Bebauungsplan KLM-BP-025 bezeichnet mit „A-Straße“,
angebunden werden.
Die Gemeinde als künftiger Träger der
Straßenbaulast hat mit Anschreiben vom
04.03.2009 den Eigentümer umfassend informiert und auf die Möglichkeit der
Entschädigung gemäß § 40 BauGB hingewiesen. Hierzu sollte ein verbindliches
Angebot unterbreitet werden.
Ein verbindliches Angebot war erst nach
katasterlicher Herstellung der Flächen möglich. Nach Bekanntgabe des
Grenzzeugnisses und der Abmarkung am 03.12.2009 sind die künftig für den
öffentlichen Straßenverkehr herzustellenden und zu widmenden Verkehrsflächen
Flur 8 Flurstück 2079 - 261 m² Straße und
Flur 8 Flurstück 2081 - 72
m² Gehweg
am 16.06.2010 ins Kataster übernommen. Sie
sind eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt 8342.
Mit Schreiben vom 29.06.2010 des
Bürgermeisters an die Eigentümerin wurde ein verbindliches Angebot auf der
Basis von Vergleichswerten über 13.461,00 € unterbreitet, sowie die Kostenübernahmeerklärung für alle in
diesem Zusammenhang anfallenden Kosten abgegeben.
Daraufhin bemühte die Eigentümerin ihren
Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Dieser wandte sich am
14.07.2010 an die Gemeinde mit der Forderung, das Angebot durch ein
Wertermittlungsgutachten zu belegen. Nach Abstimmung zwischen dem Anwalt und
der Gemeinde wurde mit der Wertermittlung das Sachverständigenbüro Großmann und
Kollegen beauftragt.
Gemäß Gutachten Nr. 2297/2010 über den
Verkehrswert der beiden zu bewertenden Flächen stellte der öffentlich bestellte
und vereidigte Sachverständige Dipl.-Ing H.-B. Grossmann den Verkehrswert mit
12.600,00 € fest.
In Folge dessen unterbreitete am
23.11.2010 die Gemeinde über den von der Eigentümerin beauftragten Rechtsanwalt
das Angebot zum Ankauf der Grundstücke zu einem Kaufpreis in Höhe von 12.600,00
€. Auf diverse Erinnerungen, Nachfragen per Telefon und E-MAIL sowie Schreiben erhielt die Gemeinde per
E-MAIL vom 28.02.2011 durch den Rechtsanwalt folgende Auskunft:
„ . . . aufgrund der Besprechung vom
24.02.2011 teile ich Ihnen mit, dass unsere Mandantin nicht bereit ist, die
fraglichen Flurstücke der Gemeinde zu veräußern. Sie sieht dazu keine
Veranlassung.“
Damit sind die Bemühungen zum Ankauf
gescheitert.
Die
Widmung als öffentliche Straße ist gemäß § 6 Brandenburgisches Straßengesetz
nur möglich, wenn der Straßenbaulastträger, hier also zukünftig die Gemeinde,
Eigentümer der Grundstücke ist bzw. der Eigentümer dem Ausbau und der Widmung
zustimmt.
Die
Eigentümerin wurde um Zustimmung zur Widmung und Ausbau gebeten. Ein Ergebnis
wird bis zum 15.04.2011 erwartet.
Rechtsgrundlagen
bilden u.a. das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) §§ 6 und 41, §§ 85 ff
BauGB sowie das Enteignungsgesetz.
Anlage:
Flurkartenausschnitt
mit Luftbild