Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 "Alte Zehlendorfer Villenkolonie" für Festsetzungen zu Garagen und Nebenanlagen sowie zu Einfriedungen (Aufstellungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 064/11
Art
Beschlussvorlage

Der Bebauungsplan KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ trat am 30.10.2001 in Kraft. Eine 1. Änderung, das Grundstück Medonstraße 18 und die dortige überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) betreffend, wurde am 16.08.2005 rechtswirksam.

Mit der beabsichtigten 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 ist vorgesehen, die text­lichen Festsetzungen (TF-Nr. 9) zu Garagen und Nebenanlagen zu ändern und TF-Nr. 25-27 zu Ein­friedungen klarzustellen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sollen unverändert bei­be­halten bleiben.

 

Erläuterung zur Zulässigkeit von Garagen und Nebenanlagen

Im rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-022 (i. d. F. der 1. Änderung) sind „Garagen, über­dachte Stellplätze und offene Stellplätze“ erst ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur Straßen­begrenzungslinie zulässig. Zu Nebenanlagen werden keine Festsetzungen getroffen (vgl. Anlage 2).

Für das unmittelbar südlich angrenzende Plangebiet KLM-BP-015 „Käthe-Kollwitz-Straße / Kiefern­weg“, dessen Bebauungsstruktur dem Bereich der Alten Zehlendorfer Villenkolonie ähnlich ist, gilt, dass „Garagen und überdachte Stellplätze sowie Nebenanlagen (...)“ erst ab einem Mindestab­stand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig sind. Offene Stellplätze sind dagegen pla­nungsrechtlich auch ohne Mindestabstand schon im Vorgartenbereich zulässig.

Städtebauliches Ziel für beide Plangebiete ist es, den Vorgartenbereich von baulichen Anlagen weitgehend frei zu halten, um das Orts- und Landschaftsbild zu bewahren und eine offene und durchgrünte Bebauungsstruktur zu erreichen.

Aus diesem Grund sollen Nebenanlagen wie z.B. Schuppen, Gartenhäuser etc. im Bebauungs­plan KLM-BP-022 künftig erst ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur Straßen­begrenzungslinie zulässig sein.

Im Geltungsbereich des B-Planes 022 führt die im Hinblick auf Stellplätze bisherige striktere Regelung – auch offene Stellplätze im Vorgartenbereich sind aus­geschlossen – jedoch zu einem höheren Versiegelungsgrad, weil die dort ohnehin vor­handenen Zu­fahrten zu Garagen und weiteren Stellplätzen nicht als offener Stellplatz mitgenutzt werden dürfen.

In der Sitzung des Bauausschusses am 21.02.2011 unterbreitete die Verwaltung daraufhin den Vorschlag im Bebauungsplan KLM-BP-022 künftig offene Stellplätze im Vorgartenbereich – wie in allen anderen Plangebieten in Kleinmachnow – zu ermöglichen.

Da die Ausschussmitglieder den Vorschlag der Verwaltung offene Stellplätze im Vorgarten­bereich zu ermöglich und den Versiegelungsgrad geringer zu halten nicht gefolgt sind, wird die textliche Festsetzung dementsprechend angepasst. Somit sind künftig Garagen, überdachte Stellplätze und offene Stellplätze sowie Nebenanlagen erst ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig (vgl. Anlage 3).

 

Erläuterungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen

In dem rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-022 sind in der textlichen Festsetzung Nr. 25 – 27 Art und Höhe zulässiger Einfriedungen bestimmt, nicht jedoch der Höhenbezug (vgl. Anlage 2). Die Regelung ist auch nach Auffassung des Landkreises Potsdam-Mittelmark ausreichend bestimmt und damit vollziehbar.

Dennoch soll im Verfahren zur 2. Änderung des B-Planes 022 vorsorglich auch der Höhenbezug für Einfriedungen klargestellt und dazu eine Textliche Festsetzung Nr. 28 angefügt werden. Maßgeblich ist und bleibt die Fläche, die von der jeweiligen Einfriedung, von der Sockelmauer bzw. von Pfeilern überdeckt wird (vgl. Anlage 4).

Im Rahmen des Änderungsverfahrens wird zu prüfen sein, ob vor dem Hintergrund der groß­zügigen Grundstückszuschnitte in der Villenkolonie auch die zulässige Höhe der straßenseitigen und seitlichen Einfriedungen anzupassen ist. Der rechts­wirksame Bebauungsplan legt für diese Einfriedungen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze eine max. zulässige Höhe von 1,30 m fest (textliche Festsetzung Nr. 25). Im Rahmen einer Bestandsaufnahme wird die Höhe der Einfriedungen im Plangebiet zurzeit aufge­nommen und bis zum Auslegungs­beschluss vervollständigt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO: 3.000,00

Budget/Teilhaushalt:

5018

 Finanz-HH 2011

EURO: 3.000,00

Produktgruppe:

5110

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen:

1. Abgrenzung des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022

2. Auszug aus dem rechtswirksamen B-Plan KLM-BP-022, Teil B (Textliche Festsetzungen)

3. Änderungsvorschlag Garagen und Nebenanlagen: Gegenüberstellung „TF Istzustand – Konzept“

4. Änderungsvorschlag Einfriedungen: Gegenüberstellung „TF Istzustand – Konzept“