1.
Der rechtswirksame Bebauungsplan
KLM-BP-033 „Bürgerhaussiedlung Süd“ (Text-Bebauungsplan), in Kraft getreten am
16.11.2007, soll geändert werden.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird angestrebt, straßenseitige
Anbauten über die festgesetzte vordere Baugrenze hinaus in begrenztem Umfang
zuzulassen. Hierzu ist eine Anpassung der bisherigen textlichen Festsetzung
(TF)–Nr. 4.3 „Anbauten“ (vgl. Anlage 2) des Bebauungsplanes
erforderlich. Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben von der
Änderung unberührt.
2.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich
bekanntzumachen.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-033 „Bürgerhaussiedlung Süd“ (Text-Bebauungsplan) trat mit
Bekanntmachung im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 12/ 2007 vom
16.11.2007 in Kraft.
Der Bebauungsplan (Geltungsbereich vgl. Anlage 1) soll hinsichtlich der
Regelungen zur Zulassung straßenseitiger Anbauten, über die festgesetzte
vordere Baugrenze hinaus, ergänzt werden.
Bei der Aufstellung des Ursprungsplanes war es
u.a. ein städtebauliches Ziel, die charakteristische Durchgrünung der Vorgärten
durch eine entsprechende Anordnung der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster)
zu erhalten. Die im Bestand auf Grundstücken, insbesondere entlang des
Steinwegs, vorhandenen Vorbauten fanden deshalb seinerzeit keine
Berücksichtigung bei der Festsetzung der Baufenster.
Seit Inkrafttreten des B-Planes gab es vermehrt
Anfragen an die Verwaltung, inwieweit bei den im Plangebiet vorherrschenden
Siedlungshäusern eine straßenseitige Erweiterung möglich ist. Bisher ist die
Zulässigkeit von straßenseitigen Anbauten u.a. davon abhängig, dass die vordere
Baugrenze nicht überschritten wird und, wenn es sich um einen straßenseitigen
Anbau gemäß der TF-Nr. 4.3 handelt, diese Festsetzung entsprechend eingehalten
wird. Da viele Bestandsgebäude im Plangebiet unmittelbar bzw. in kurzem Abstand
zur vorderen Baugrenze angeordnet sind, ist eine straßenseitige Erweiterung
nicht immer möglich.
Ein Bürger hat mit Schreiben vom 06.04.2011 eine
Änderung des Bebauungsplanes beantragt (vgl.
Anlage 4).
Der Antragsteller hatte im Jahr 1998 ohne
Baugenehmigung einen straßenseitigen Anbau errichtet. Die Gemeinde wies den
Antragsteller bereits 1998 schriftlich daraufhin, dass ein solches Vorhaben
baugenehmigungspflichtig ist. Durch die untere Bauaufsichtsbehörde des
Landkreises Potsdam-Mittelmark wurde 2010/ 2011 ein bauordnungsrechtliches
Verfahren eingeleitet. Der Antragsteller stellte daraufhin einen nachträglichen
Bauantrag, welcher durch die Bauaufsicht ohne Änderung des B-Planes nicht wird
genehmigt werden können.
Aus Sicht der Verwaltung sollte der Änderung eine
Überschreitung der bestehenden vorderen Baugrenze durch eingeschossige
straßenseitige Anbauten gemäß der TF-Nr. 4.3 jedoch so eingeschränkt bleiben,
dass das Orts- und Landschaftsbild des Plangebietes erhalten bleibt (vgl. Anlage 3, Gegenüberstellung alte
TF- Nr. 4.3 „Anbauten“ und Beispiel neue TF-Nr. 4.3 „Anbauten“ auszugsweise).
Zugleich soll mit der Änderung ermöglicht werden,
dass insbesondere bei bestehenden Bürgerhäusern, Eingangsbereiche (WC, Windfang,
Garderobe) vor der eigentlichen Kante des Hauptbaukörpers hergestellt werden
können.
Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes
sollen von der Änderung unberührt bleiben.
Hinweis:
Die
Gemeindevertretung hatte bereits in Ihrer Sitzung am 25.03.2010 (DS-Nr. 034/
10) auf Antrag eines anderen Grundstückseigentümers über die Einleitung eines
inhaltlich gleichen Bebauungsplan-Änderungsverfahrens beraten. Auf dem
Grundstück des damaligen Grundstückseigentümers war die Neuerrichtung eines
straßenseitigen Anbaus Auslöser für die Antragstellung gewesen. Der Beschluss
DS-Nr. 034/ 10 war mit Stimmenmehrheit
abgelehnt worden.
Finanzielle
Auswirkungen: |
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Veranschlagung: |
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EURO:
10.000 (geschätzt) |
Budget/Teilhaushalt: |
50/ 18 |
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EURO:
10.000 (geschätzt) |
Produktgruppe: |
51.10 |
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Maßnahmen-Nr: |
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Anlagen:
1.
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-033
„Bürgerhaussiedlung Süd“
Auszug aus dem
rechtswirksamen B-Plan KLM-BP-033:
2.
textliche Festsetzung Nr. 4.3. „Anbauten“
3.
Gegenüberstellung alte TF und Beispiel für neue TF zu „Anbauten“
4.
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes vom 06.04.2011