Zur
Wahl zur Schiedsperson für die Schiedsstelle Kleinmachnow stehen
als
Vorsitzende: Frau Gisela
Stahn
Blachfeld
25 A, 14532 Kleinmachnow und
als
Stellvertreterin: Frau Iris Weger
Jägerhorn
21, 14532 Kleinmachnow
zur
Verfügung.
Schiedsperson:
Die Amtszeit für die amtierende Schiedsperson von
5 Jahren ist zum 31.12.2010 abgelaufen, weshalb die Schiedsstelle neu zu
besetzen ist.
Gemäß § 4 Schiedsstellengesetz Brandenburg (SchG
Bbg) wird die Schiedsperson und ihre Stellvertretung von der Gemeindevertretung
für 5 Jahre gewählt und dann vom Direktor des Amtsgerichts Potsdam bestellt.
Frau Stahn hat die Schiedsstelle 3 Amtszeiten lang ohne Fehl und Tadel geführt
und steht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Auf ihre Erfahrungen und
ihre Einsatzbereitschaft sollte nicht verzichtet werden.
Stellvertretende
Schiedsperson:
Gemäß § 2 Abs. 2 SchG Bbg ist neben der
Schiedsperson eine stellvertretende Schiedsperson zu bestellen.
Die Amtszeit für die amtierende Stellvertretung
ist zum 31.12.2010 abgelaufen, weshalb die Stelle neu zu besetzen ist.
Gemäß § 4 SchG Bbg wird die Schiedsperson und
ihre Stellvertretung von der Gemeindevertretung für 5 Jahre gewählt und dann
vom Direktor des Amtsgerichts bestellt. Auch Frau Weger hat ihre Amtszeit ohne
Fehl und Tadel geführt und steht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Auf
ihre Erfahrungen und ihre Einsatzbereitschaft sollte nicht verzichtet werden.
Auf den Aufruf der Gemeinde haben sich keine
neuen Bewerber gemeldet.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG Bbg bleibt bis zum Amtsantritt
der neu gewählten Schiedsperson die bisherige tätig. Daher sind Frau Stahn
sowie Frau Weger in der Zeit vom 01.01.2011 bis zur Neubestellung durch den
Direktor des Amtsgerichtes Potsdam weiterhin wirksam in der Schiedsstelle der
Gemeinde Kleinmachnow tätig.
Nach § 40 Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeindevertretung einzelne Personen, die zu
bestellen oder vorzuschlagen sind, nach dieser Vorschrift zu wählen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sowohl für die Position der
Schiedsperson als auch für die Position der Stellvertretung wird im ersten
Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein
zweiter Wahlgang statt. Ferner gibt § 40 Abs. 4 BbgKVerf vor, dass sofern nur
eine Person im ersten oder zweiten Wahlgang zur Wahl steht, diese gewählt ist,
wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit
nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.