Betreff
Schiedsstelle - Wahl der Schiedsperson und Wahl der stellvertretenden Schiedsperson
Vorlage
DS-Nr. 101/11
Art
Beschlussvorlage

Zur Wahl zur Schiedsperson für die Schiedsstelle Kleinmachnow stehen

 

            als Vorsitzende:           Frau Gisela Stahn

                                                Blachfeld 25 A, 14532 Kleinmachnow und

 

            als Stellvertreterin:      Frau Iris Weger

                                                Jägerhorn 21, 14532 Kleinmachnow

 

zur Verfügung.


 

Schiedsperson:

Die Amtszeit für die amtierende Schiedsperson von 5 Jahren ist zum 31.12.2010 abgelaufen, weshalb die Schiedsstelle neu zu besetzen ist.

 

Gemäß § 4 Schiedsstellengesetz Brandenburg (SchG Bbg) wird die Schiedsperson und ihre Stellvertretung von der Gemeindevertretung für 5 Jahre gewählt und dann vom Direktor des Amtsgerichts Potsdam bestellt. Frau Stahn hat die Schiedsstelle 3 Amtszeiten lang ohne Fehl und Tadel geführt und steht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Auf ihre Erfahrungen und ihre Einsatzbereitschaft sollte nicht verzichtet werden.

 

Stellvertretende Schiedsperson:

Gemäß § 2 Abs. 2 SchG Bbg ist neben der Schiedsperson eine stellvertretende Schiedsperson zu bestellen.

 

Die Amtszeit für die amtierende Stellvertretung ist zum 31.12.2010 abgelaufen, weshalb die Stelle neu zu besetzen ist.

 

Gemäß § 4 SchG Bbg wird die Schiedsperson und ihre Stellvertretung von der Gemeindevertretung für 5 Jahre gewählt und dann vom Direktor des Amtsgerichts bestellt. Auch Frau Weger hat ihre Amtszeit ohne Fehl und Tadel geführt und steht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Auf ihre Erfahrungen und ihre Einsatzbereitschaft sollte nicht verzichtet werden.

 

Auf den Aufruf der Gemeinde haben sich keine neuen Bewerber gemeldet. 

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG Bbg bleibt bis zum Amtsantritt der neu gewählten Schiedsperson die bisherige tätig. Daher sind Frau Stahn sowie Frau Weger in der Zeit vom 01.01.2011 bis zur Neubestellung durch den Direktor des Amtsgerichtes Potsdam weiterhin wirksam in der Schiedsstelle der Gemeinde Kleinmachnow tätig.

 

Nach § 40 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeindevertretung einzelne Personen, die zu bestellen oder vorzuschlagen sind, nach dieser Vorschrift zu wählen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sowohl für die Position der Schiedsperson als auch für die Position der Stellvertretung wird im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt. Ferner gibt § 40 Abs. 4 BbgKVerf vor, dass sofern nur eine Person im ersten oder zweiten Wahlgang zur Wahl steht, diese gewählt ist, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2011

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr: