Erläuterungen zu
den Benutzungs- und Entgeltordnungen
1.
Neue
Strukturierung der Benutzungs- und Entgeltordnungen
Die Benutzerordnung für
Schulräume und Sportstätten trat am 01.10.1998 in Kraft, die Entgeltordnung am
01.05.2008. Seitdem gab es diverse Um- und Anbauten und daraus resultierende
Änderungen.
Eine Benutzungs- und
Entgeltordnung für den Bürgersaal gab es bisher nicht. Es ist daher dringend
notwendig nach dem Bau des Bürgersaals im Jahr 2005 eine Benutzungs- und
Entgeltordnung zu schaffen. Bisher wurde hier die Benutzungsordnung der
Kammerspiele analog angewendet.
Die momentan geltende
Benutzerordnung für die
Die derzeit geltende
Entgeltordnung für die JFE trat am 01.01.2002 in Kraft und beinhaltet ebenfalls
die Entgelte für die Kammerspiele und den Seniorenclub „Toni Stemmler“.
Alle Entgeltordnungen
beinhalten ungerade Summen, die aufgrund der Währungsumstellung (DM in €)
zustande gekommen sind. Zur Vereinfachung der Berechnung wurden die Summen in
den neuen Benutzer- und Entgeltordnungen gerundet.
Für alle Benutzungs- und
Entgeltordnungen gab es eine umfassende redaktionelle Überarbeitung. Um die
Verständlichkeit und die Handhabung der Benutzungs- und Entgeltordnungen zu
vereinfachen, wurden die bestehenden Benutzungs- und Entgeltordnungen in drei
Dokumenten zusammengefasst und neu strukturiert: Es gibt nun jeweils eine
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schulen inkl. Sportstätten, den
Bürgersaal und die JFE. Doppelte Formulierungen wurden weggelassen, veraltete
Sachverhalte aktualisiert.
Eine starke Erhöhung der
Entgelte ist in keinem Fall vorgesehen, da die Räume weiterhin zugänglich und
bezahlbar für alle Vereine, Institutionen und Privatpersonen in Kleinmachnow
sein sollen.
Als nächster Schritt folgt die
Erarbeitung von Bestuhlungsplänen für den Bürgersaal nach den Richtlinien der
Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung. Auf diese wird bereits in der
neuen Benutzungs- und Entgeltordnung hingewiesen.
Angestrebt wird das
Inkrafttreten der neuen Benutzungs- und Entgeltordnungen zum 01.01.2012.
2. neu aufgenommene Regelungen
-
teilweise Veränderung der
Benutzungszeiten in der JFE (§ 3)
-
Unterscheidung in einmalige,
mehrmalige und dauernde Benutzungen in allen Einrichtungen (§ 1, § 5)
-
pauschale Berechnung der dauernden
Benutzungen in allen Einrichtungen (§ 5)
-
Erneuerung des Abrechnungsverfahrens (§
5)
-
das Antragsverfahren für den
Mehrzweckraum der JFE kann direkt mit der Leitung der JFE abgewickelt werden (§
4)
-
Erneuerung der Haftungsregelung nach Empfehlung
des Kommunalen Schadenausgleich (KSA) (§ 12)
3. Erläuterung
der Neuregelungen
a. teilweise Veränderung der
Benutzungszeiten in der JFE (§ 3)
Die Aufrechterhaltung des
laufenden Betriebes hat vor allem in der JFE und den Schulen und Sportstätten
Vorrang.
Die Jugendfreizeiteinrichtung
hat von Montag bis Freitag von 14.00 – 21.00 Uhr geöffnet. Während dieser Zeit
wird der Mehrzweckraum zum Teil durch die Besucher mitgenutzt. Eine Anmietung
ist daher nur noch am Vormittag von 8.00 – 13.00 Uhr möglich. An den
Wochenenden steht die JFE, aufgrund des
regulären Betriebes am Samstag von 16.00 – 21.00 Uhr und der Schließzeit am
Sonntag, für Benutzungen nicht zur Verfügung. Ausnahmen können im Einzelfall
direkt mit der Leitung der JFE besprochen werden.
b. Unterscheidung in einmalige,
mehrmalige und dauernde Benutzungen (§ 1, § 5)
Um die Abrechnung der Benutzungen
und damit den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen wurden folgende Definitionen
eingeführt:
Eine Benutzung von Räumen, die über eine Dauer von
12 Monaten abgeschlossen wird, ist im folgenden Text als „dauernde Benutzung“ bezeichnet.
Die
Formulierung „mehrmalige Benutzung“
bezieht sich auf Benutzungen, die mehr als 1x aber weniger als 12 Monate in der
Benutzungsvereinbarung vereinbart werden.
c. Pauschale Berechnung der dauernder
Benutzungen (§ 5)
Die Abrechnung der dauernden
Benutzungen war bisher kompliziert. Es musste jede einzelne Nutzung im Laufe
eines Jahres abgerechnet und geprüft werden. Die Nichtnutzung in den Ferien
musste von der Gesamtsumme abgezogen werden. Ebenso der eventuelle Ausfall
einzelner Nutzungen. Um das Abrechnungsverfahren zu vereinfach, sollen dauernde
Benutzungen in Zukunft pauschal für 40 Wochen in den Schulen und Sportstätten
und für 48 Wochen in der JFE abgerechnet werden.
Beispiel:
Mit einem Verein wird eine Benutzungsvereinbarung
für einen Klassenraum geschlossen. Dieser Klassenraum wird 2x pro Woche für 2
Stunden genutzt:
4h á 6,00 € pro Woche = 24,00 €
40 Wochen á 24,00 € = 960,00 € gesamt
Der Vertrag über dauernde Benutzungen in
Sportstätten und Schulen gilt jeweils für die Dauer eines Schuljahres und beginnt
am 01.08. und endet zum 31.07. eines Jahres. Wird er nicht gekündigt,
verlängert er sich um ein Jahr bis zum 31.07.
Für die Räume der
Der Vertrag über dauernde Benutzungen in der
Jugendfreizeiteinrichtung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und beginnt am
01.01. und endet zum 31.12. eines Jahres. Wird er nicht gekündigt, verlängert
er sich um ein Jahr bis 31.12.
d. Erneuerung des Abrechnungsverfahrens
(§ 5)
Da mit der
Benutzungsvereinbarung, egal ob einmalige, mehrmalige oder dauernde Benutzung,
ein privatrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, in welchem eine Endsumme für
die Benutzung genannt wird, ist eine separate Rechnungslegung nicht mehr nötig.
Sollten dauernde oder mehrmalige Benutzungen vorzeitig beendet werden, wird das
Gemeindeamt die Beträge anteilig erstatten. Bei dauernden Benutzungen werden
Zahlungsziele festgelegt.
e. Antragsverfahren für die Benutzung des
Mehrzweckraumes in der JFE (§ 4)
Der schriftliche Antrag für die Benutzung des
Mehrzweckraumes kann zukünftig direkt bei der Leitung der
f.
Erneuerung
der Haftungsregelung des Kommunalen
Schadenausgleich (§ 12)
Die Haftungsklauseln wurden mit
dem Kommunalen Schadenausgleich (KSA) abgestimmt. Die bisherigen
Haftungsklauseln sind nicht mehr gültig und verstoßen teilweise gegen § 309 Nr.
7 bzw. § 307 BGB bzw. sind durch umfangreiche Änderungen im Rahmen des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes
unwirksam. Der KSA hat Vorschläge für die Haftungsklauseln unterbreitet, welche
in die neuen Benutzungs- und Entgeltordnungen übernommen werden.
- Entwurf
der Benutzungs- und Entgeltordnung für Schulen und Sportstätten
- Entwurf
der Benutzungs- und Entgeltordnung für den Bürgersaal
- Entwurf
der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Jugendfreizeiteinrichtung