Betreff
Öffentliche Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-d "Eigenherdsiedlung Nord" (Auslegungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 145/11
Art
Beschlussvorlage

1.        Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-d „Eigenherdsiedlung Nord“ sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung vom 19.09.2011 gebilligt.

2.        Der Entwurf und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.

3.        Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben­bereich durch die Planung berührt werden kann, ist ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.        Das Änderungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 


Der Bebauungsplan KLM-BP-001-d „Eigenherdsiedlung Nord“ trat am 03.11.1999 in Kraft. Die Gemeindevertretung hat am 16.12.2010 mit DS-Nr. 181/10 beschlossen, den rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-001-d „Eigenherdsiedlung Nord“ zu ändern (Geltungsbereich vgl. Anlage 1).

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes beschränkt sich auf die Klarstellung des zugrunde gelegten Höhensystems in der textlichen Festsetzung Nr. 6 (vgl. Anlage 2).

 

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans KLM-BP-001-d sind nicht von der Änderung betroffen.

Die erforderlichen stadtplanerischen Leistungen werden vom Fachdienst Stadt­planung/ Bauordnung ohne Inanspruchnahme externer Leistungen erbracht. Es entstehen daher durch das Verfahren keine externen Kosten.


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2011

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen: 

1.         Geltungsbereich 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-d „Eigenherdsiedlung Nord“

2.         Entwurf Textliche Festsetzung (TF) Nr. 6 (Stand: 19.09.2011) u. TF Nr. 6 in der zurzeit     rechtswirksamen Fassung

3.         Begründung, Stand 19.09.2011