zu Inhalten eines zu erarbeitenden Bebauungsplan-Vorentwurfes,
hier: Bebauungsplan KLM-BP-044
"Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost"
Erläuterungen
Der beabsichtigte
Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow
Süd-Ost“ liegt am südöstlichen Rand der Gemeinde Kleinmachnow, an der Grenze
zur Stadt Teltow.
Das Plangebiet wird im
Norden halbkreisförmig von Wohngebieten umgeben (Bebauungspläne KLM-BP-015
„Käthe-Kollwitz-Straße/Kiefernweg“ und KLM-BP-034 „Bereich Lepckestraße“). Im
Süden grenzt es an einen Wiesenstreifen an, der bis zum Teltowkanal reicht und
bereits zum Teltower Stadtgebiet gehört.
Das Plangebiet ist
sehr heterogen bebaut und genutzt. Es überwiegt eine Gartennutzung, zum Teil
verbunden mit Lauben und kleineren Unterkünften, es sind aber auch einzelne
dauerhaft bewohnte Wohnhäuser vorhanden. Im Vorfeld der Erarbeitung des
beigefügten Vorentwurfes wurde eine Untersuchung des Baugrundes durchgeführt.
Diese bestätigte die Einschätzung der Gemeinde und langjährige Erfahrungen
zahlreicher Grundstücksnutzer, dass die Baugrundverhältnisse im überwiegenden
Teil des betrachteten Gebietes für jegliche Art der Bebauung ungünstig sind.
Wegen des weithin vernässten und unsicheren Baugrunds eignet sich die Fläche
nicht als Wohngebiet zum dauerhaften Wohnen.
Mit dem Bebauungsplan
wird angestrebt, unter Berücksichtigung einiger im Bestand vorhandener
dauernder Wohnnutzungen die vorhandene Erholungsnutzung in Gärten mit Lauben
und in kleineren, für Wohnzwecke genutzten baulichen Anlagen planungsrechtlich
zu sichern.
Der Bebauungsplan soll
also im Wesentlichen die Erhaltung des „status quo“ sichern. Das von der
Gemeinde beauftragte Planungsbüro hat nunmehr ein erstes Konzept für einen
Bebauungsplan-Vorentwurf erarbeitet. Darin ist vorgesehen, ein Sondergebiet
(SO) festzusetzen, das der gemeindenahen Erholung in Eigentümergärten mit
Kleingartencharakter ohne qualifizierte Erschließung dient. Folgende
Festsetzungen dienen der notwendigen Differenzierung und Berücksichtigung des
Bestands:
·
In Anlehnung an die Gestattung des
Regierungspräsidenten aus dem Jahr 1932 zur Errichtung von Wohnlauben auf bis
zu 42 m² Nutzflächen soll jedermann das Recht erhalten, eine
eingeschossige Gartenlaube auf einer Gesamtfläche von 30 m² Hauptfläche
zuzüglich 15 m² Fläche für Nebenanlagen (z. B. Freisitz, Stellplatz) ‑
im Ergebnis also auf 45 m² ‑ zu erhalten und zu errichten.
·
Ausnahmsweise können Wohngebäude als
Wochenendhäuser oder im Einzelfall zum dauernden Wohnen bestimmte Gebäude mit
höchstens 60 m² Grundfläche und höchstens 60 m² Geschossfläche
zugelassen werden.
·
Zur Wiederherstellung des bewohnten Bestandes
können ausnahmsweise Wohngebäude auf einer größeren Grundfläche als 60 m²
genehmigt werden.
Bei der vorstehend
beschriebenen Regelung wird folgendes zu beachten sein: Die Baugenehmigung für
eine größere bauliche Anlage steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde und der
Gemeinde Kleinmachnow; sie wird im Regelfall nur unter der Bedingung erteilt
werden können, dass der Antragsteller eine schriftliche „Enthaftungserklärung“
zugunsten der Gemeinde und des Landkreises (als zuständiger
Bauaufsichtsbehörde) abgibt. Er wird die Gemeinde und den Landkreis darin von
allen Schadensersatzansprüchen und auch von Ansprüchen Dritter freizustellen
haben, die sich daraus ergeben könnten, dass das beantragte und genehmigte
Vorhaben trotz ordnungsgemäßer Ausführung in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt
sein oder infolge des schlechten Baugrunds baufällig werden könnte.
Die Sicherung des
Bestandes durch die Festsetzung der vorhandenen Erholungsnutzung hat überwiegend
positive Auswirkungen für die Menschen als Bewohner und Nutzer. Zwar könnten
Pflanzen und Tiere Lebensraum auf verwilderten Grundstücken verlieren,
Ausgleichsmaßnahmen sind aber nicht erforderlich, da der Bebauungsplan an den
Bestand anknüpft und zusätzliche bauliche Anlagen nur in sehr beschränktem
Umfang und nur ohne Unterkellerung erlaubt.
1)
Erläuterungen,
2)
Geltungsbereich
KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“, Stand 24.08.2010,
Bebauungsplan-Vorentwurf
(Konzept Stand 19.09.2011), bestehend aus
3)
Teil A,
Zeichnerische Festsetzungen (Planzeichnung) und
4)
Teil B,
Textliche Festsetzungen,
5)
Übersichtskarte
„vorhandene Nutzungen“.