Hinsichtlich der gemäß § 106 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durchzuführenden Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe, macht die Gemeindevertretung von ihrem, ihr laut § 11 (2) der Betriebssatzungen für den Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow und für den Eigenbetrieb KITA-Verbund der Gemeinde Kleinmachnow, i.V.m. § 29 (1) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden, übertragenen Vorschlagsrecht Gebrauch und schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
RöverBrönner GmbH & Co. KG
vertreten durch Herrn Vedder
Auguste-Victoria-Straße 118
14193 Berlin
mit der
Jahresabschlussprüfung der Jahre 2011 und 2012, der Eigenbetriebe der Gemeinde,
Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow und KITA-Verbund der Gemeinde Kleinmachnow, zu
beauftragen.
Gemäß § 106 (1) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, i.V.m. §
29 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden, ist eine Prüfung der
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe vorzunehmen.
Die Zuständigkeit für diese Prüfung ergibt sich aus § 106 (2) S.1 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Hier wird auf § 105 (3) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg verwiesen. Aus diesem geht hervor, dass diese Prüfung dem Landrat als Allgemeine Untere Landesbehörde obliegt. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.
§ 106 (2) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ermöglicht der
zuständigen Stelle (Rechnungsprüfungsamt des Landkreises) sich bei der Prüfung
eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
bedienen. Weiterhin eröffnet § 106 (2) S. 3 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg, i.V.m. § 29 (1) der Verordnung über die Eigenbetriebe der
Gemeinden, den Gemeinden ein Vorschlagsrecht für einen Wirtschaftsprüfer oder
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Die am 28. September 2008 in Kraft getretene Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg eröffnet der zuständigen Stelle die Möglichkeit, dass sie
zulassen kann, dass der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit ihr einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der
Prüfung beauftragt.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 hat der Landrat für Prüfverträge, die
nach dem 01. Januar
2009 abgeschlossen werden, festgelegt, dass diese nur noch zweiseitig
abgeschlossen werden. Das heißt, der Eigenbetrieb kann mit dem vorgeschlagen
Wirtschaftsprüfer/der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nach
Empfehlung durch die Gemeindevertretung, selbständig den Vertrag zur Prüfung
abschließen.
Dem Landrat (Rechnungsprüfungsamt des Landkreises und Kommunalaufsicht)
sind nach Abschluss der Prüfung zwei endgültige Prüfberichte zuzustellen.
Für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2007 bis 2010 wurde der Prüfbehörde
die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
RöverBrönner GmbH & Co. KG
vertreten durch Herrn Vedder
Auguste-Victoria-Straße 118
14193 Berlin
vorgeschlagen (DS 027/07 und 304/08) und von dieser genehmigt.
Seitens der geprüften Eigenbetriebe der Gemeinde sowie der Prüfbehörde
gab es gegenüber dem Abschlussprüfer bisher keinerlei Beanstandungen.
Die vorgenannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die letzten vier
Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe geprüft. Für die Prüfung der
Jahresabschlüsse 2011 und 2012 wird der Prüfbehörde letztmalig die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgeschlagen. Für die Prüfung der
Jahresabschlüsse 2013 ff ist dann eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
vorzuschlagen.
Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften des
Abschnittes 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinde.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind an die Gebührenregelung für die Jahres-abschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe gebunden.
Laut § 29 (2) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinde hat die
Bestellung des Wirtschaftsprüfers jährlich zu erfolgen, wobei eine erneute
Bestellung zulässig ist.
Damit soll erreicht werden, dass der Wirtschaftsprüfer sich mit den
Betriebsabläufen sowie den inneren Strukturen des Eigenbetriebes nicht jährlich
neu bekannt machen muss. Dies würde den Zeitaufwand für den Prüfenden erhöhen
und ist damit automatisch mit höheren Kosten für den zu Prüfenden verbunden.