Betreff
Jahresabschlüsse 2011 und 2012 der Eigenbetriebe der Gemeinde Kleinmachnow Jahresabschlussprüfung hier: Vorschlag zu einer zu beauftragenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Vorlage
DS-Nr. 149/11
Art
Beschlussvorlage

Hinsichtlich der gemäß § 106 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durchzuführenden Prüfung des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe, macht die Gemeindevertretung von ihrem, ihr laut § 11 (2) der Betriebssatzungen für den Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow und  für den Eigenbetrieb KITA-Verbund der Gemeinde Kleinmachnow, i.V.m. § 29 (1) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden, übertragenen Vorschlagsrecht Gebrauch und schlägt vor, die

 

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

RöverBrönner GmbH & Co. KG

vertreten durch Herrn Vedder

Auguste-Victoria-Straße 118

14193 Berlin

 

mit der Jahresabschlussprüfung der Jahre 2011 und 2012, der Eigenbetriebe der Gemeinde, Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow und KITA-Verbund der Gemeinde Kleinmachnow, zu beauftragen.


Gemäß § 106 (1) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, i.V.m. § 29 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden, ist eine Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe vorzunehmen.

 

Die Zuständigkeit für diese Prüfung ergibt sich aus § 106 (2) S.1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

Hier wird auf § 105 (3) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg verwiesen. Aus diesem geht hervor, dass diese Prüfung dem Landrat als Allgemeine Untere Landesbehörde obliegt. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

§ 106 (2) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ermöglicht der zuständigen Stelle (Rechnungsprüfungsamt des Landkreises) sich bei der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bedienen. Weiterhin eröffnet § 106 (2) S. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, i.V.m. § 29 (1) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden, den Gemeinden ein Vorschlagsrecht für einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

 

Die am 28. September 2008 in Kraft getretene Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eröffnet der zuständigen Stelle die Möglichkeit, dass sie zulassen kann, dass der Eigenbetrieb im Einvernehmen mit ihr einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 hat der Landrat für Prüfverträge, die nach dem                     01. Januar 2009 abgeschlossen werden, festgelegt, dass diese nur noch zweiseitig abgeschlossen werden. Das heißt, der Eigenbetrieb kann mit dem vorgeschlagen Wirtschaftsprüfer/der vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nach Empfehlung durch die Gemeindevertretung, selbständig den Vertrag zur Prüfung abschließen.

Dem Landrat (Rechnungsprüfungsamt des Landkreises und Kommunalaufsicht) sind nach Abschluss der Prüfung zwei endgültige Prüfberichte zuzustellen.

 

Für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2007 bis 2010 wurde der Prüfbehörde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 

                                      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

RöverBrönner GmbH & Co. KG

vertreten durch Herrn Vedder

Auguste-Victoria-Straße 118

14193 Berlin

 

vorgeschlagen (DS 027/07 und 304/08) und von dieser genehmigt.

 

Seitens der geprüften Eigenbetriebe der Gemeinde sowie der Prüfbehörde gab es gegenüber dem Abschlussprüfer bisher keinerlei Beanstandungen.

 

Die vorgenannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die letzten vier Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe geprüft. Für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 wird der Prüfbehörde letztmalig die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgeschlagen. Für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2013 ff ist dann eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzuschlagen.

 

Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften des Abschnittes 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinde.

 

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind an die Gebührenregelung für die Jahres-abschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe gebunden.

 

Laut § 29 (2) der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinde hat die Bestellung des Wirtschaftsprüfers jährlich zu erfolgen, wobei eine erneute Bestellung zulässig ist.

Damit soll erreicht werden, dass der Wirtschaftsprüfer sich mit den Betriebsabläufen sowie den inneren Strukturen des Eigenbetriebes nicht jährlich neu bekannt machen muss. Dies würde den Zeitaufwand für den Prüfenden erhöhen und ist damit automatisch mit höheren Kosten für den zu Prüfenden verbunden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2011

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2011

EURO:      

Produktgruppe:

     

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr: