1. Der
Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 024/11/1 vom 24.03.2011 wird wie folgt
ergänzt:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“
sollen entsprechend der Anlagen 2 – 4 auch
1.1 die textliche Festsetzung zur
Zulässigkeit von Einfriedungen sowie
1.2 die textliche Festsetzung zur
Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen
geändert werden.
Die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen.
2. Der
vorliegende Auslegungsbeschluss DS-Nr. 170/11 wird wie folgt ergänzt:
Der Entwurf des Bebauungsplanes KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ (vgl.
Anlage 5) sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung vom
14.11.2011 gebilligt.
Der Entwurf und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf
die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen.
Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist ebenfalls Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“ (Ursprungsplan) trat erstmals
mit dem 16.06.1999 in Kraft.
Teile
seines Geltungsbereiches sind sodann überplant worden, unter anderem durch ein
als „3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-019“ bezeichnetes Änderungsverfahren
(Anpassung GRZ bei Reihenmittelhaus-Grundstücken; in Kraft getreten am
15.01.2003) sowie durch die Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5
„Ortskern Kleinmachnow“ (Zulassung von Terrassentrennwänden und von
Werbeanlagen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie z. B. Arztpraxen
in den Allgemeinen Wohngebieten, Änderung von Festsetzungen für die Flächen für
den Gemeinbedarf, Festsetzung einer Fläche für Sport- u. Spielanlagen,
Zweckbestimmung Kletterfelsen; in Kraft getreten am 30.01.2009).
Am
24.03.2011 beschloss die Gemeindevertretung mit DS-Nr. 024/11/1 (vgl. Anl. 2), den Bebauungs¬plan KLM-BP-019
in seiner wirksamen Fassung erneut zu ändern und dazu einen Bebauungsplan mit
der Bezeichnung KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ aufzustellen. Sie
beschloss zugleich, das Änderungsverfahren auf die Anpassung des Höhenbezuges
zu beschränken (Ziff. 1.3 des Aufstellungsbeschlusses), die vorgeschlagenen
weiteren Modifikationen von Festsetzungen, nämlich zu Einfriedungen
(Ziff. 1.1) und zu Stellplätzen und Garagen (Ziff. 1.2) wurden
gestrichen.
Die
Verwaltung hat die Beschlussfassung vom 24.03.2011 zum Anlass genommen, den
Änderungsbedarf im Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-019 (i. d. F.
KLM‑BP‑019‑5) nochmals zu überprüfen.
Erläuterung
zu 1., Ziff. 1.1, Zulässigkeit von Einfriedungen
In der rechtswirksamen
Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019 sind bisher nur offene Einfriedungen
bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.
Der Wunsch, die zulässige Höhe von Einfriedungen
zu ändern, wurde bereits von zahlreichen Grundstückseigentümern an die Gemeinde
herangetragen. Bei einer kleinteiligen Parzellierung und Bebauung mit
Wohngebäuden, wie sie nach dem Bebauungsplan zulässig ist, besteht ein starkes
Interesse daran, wenigstens Teile des Grundstücks vor Einsehbarkeit zu
schützen, um auch im Garten über eine gewisse Privatsphäre zu verfügen. Aus der
Anwohnerschaft heraus wurde deshalb der Antrag gestellt, Einfriedungen bis
2,0 m Höhe zuzulassen.
Dieser Wunsch von Eigentümern ist abzuwägen gegen
das städtebauliche Argument, dass höhere Einfriedungen gerade wegen der kleinen
Grundstücke Einschränkungen für das Orts- und Landschaftsbild bedeuten würden.
Die Verwaltung schlug in DS-Nr. 024/11/1 deshalb vor, im Vorgartenbereich
offene Einfriedungen bis 1,30 m Höhe und auf den straßenabgewandten (rückwärtigen)
Teilen der Grundstücke offene Einfriedungen bis 1,80 m Höhe zuzulassen.
Diese Höhe ist für nahezu alle anderen
Bebauungsplan-Gebiete in Kleinmachnow festgesetzt.
Nachdem die Gemeindevertretung
eine Änderung in diesem Umfang nicht befürwortete,
wird nun vorgeschlagen, rückwärtig offene Einfriedungen bis zu einer Höhe von
max. 1,50 m und
im Vorgartenbereich
unverändert offene Einfriedungen bis 1,30 m Höhe zuzulassen
(vgl. Anl. 3 u. 4). Durch diese
Höhenbegrenzung soll der kleinteiligen Parzellenstruktur im Plangebiet in
stärkerem Maße als im Entwurf vom März 2011 Rechnung getragen werden.
Erläuterungen
zu 1., Ziff. 1.2, Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen
In der rechtswirksamen
Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019 sind in den Allgemeinen Wohngebieten
(WA) u. a. Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücks-flächen („Baufenster“) zulässig. Die Baufenster sind in den WA
durch Baugrenzen in einem Abstand von 6,0 m von der Straßenbegrenzungslinie,
d. h. der straßenseitigen Grundstücksgrenze, festgesetzt.
Unter
Abwägung mit den öffentlichen Belangen erscheint es weiterhin städtebaulich
vertretbar, die Tiefe des von baulichen Anlagen grundsätzlich frei zu haltenden
Vorgartenbereiches künftig auf einen 4,5 m tiefen Bereich entlang der
Straßenflächen festzulegen. Die textliche Festsetzung zur Zulässigkeit von
Stellplätzen und Garagen soll deshalb geändert werden (vgl. Anl. 5).
Die
Beibehaltung dieses Vorschlages erfolgt auch, weil der Hauptausschuss der
Gemeindevertretung in der Vergangenheit Anträgen auf Befreiung von dieser
Festsetzung bereits zugestimmt hatte (vgl. DS-Nr. 013/01 vom 05.02.2001
für das Grundstück A.-Schönberg-Ring 81, DS-Nr. 150/02 vom 30.09.2002 für
das Grundstück A.-Schönberg-Ring 23). Auch unter Bezugnahme auf diese
daraufhin erteilten Befreiungen haben der Bauträger und/oder spätere Eigentümer
auf weiteren Grundstücken im Geltungsbereich 019 Carports bzw. Garagen errichtet,
ohne vorher, vor dem Hintergrund der entgegenstehenden Festsetzung im
Bebauungsplan, eine planungsrechtliche Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Eine
erneute Bestandaufnahme und Analyse des Plangebietes im Bereich
Arnold-Schönberg-Ring im Jahr 2010 belegt, dass wegen der vom Bauträger
vorgenommenen kleinteiligen Parzellierung der Wohngebiete Grundstücke
entstanden sind, auf denen die bisherige Festsetzung mitunter nur schwer eine
aus Sicht auch der Nutzer akzeptable Anordnung von Stellplätzen und Garagen
ermöglicht.
Die
Verwaltung schlägt vor, den Entwurf des Bebauungsplanes (vgl.
DS-Nr. 170/11) in der hier in Anl. 6
abgedruckten Fassung zur öffentlichen Auslegung zu bringen.
1)
Abgrenzung
des Geltungsbereiches KLM-BP-019-9
2)
Aufstellungsbeschluss
KLM-BP-019-9 vom 24.03.2011 (DS-Nr. 24/11/1)
zu 1., Ziff. 1.1
(Einfriedungen):
3)
Gegenüberstellung
Textliche Festsetzungen zu Einfriedungen (Istzustand – Konzept 11/2011)
4)
Arbeitsplan
(Visualisierung des Konzeptes)
zu 1., Ziff. 1.2 (Stellplätze
und Garagen):
5)
Gegenüberstellung
TF zu Stellplätzen u. Garagen (Istzustand – Konzept 11/2011)
zu 2., Entwurf KLM-BP-019-9
„Wohngebiete im Ortskern“:
6) Textliche Festsetzungen, Stand 14.11.2011 (ergänzte Fassung)