Der
sich im Jahresabschluss 2008 per 31. Dezember 2008 der Technologie- und
Verkehrsgewerbegebiet Dreilinden Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH
Kleinmachnow (P&E GmbH) aus der Buchhaltung der Gesellschaft ergebenden
Saldo des Postens Forderungen an den Gesellschafter in Höhe von 135.341,90 €
wird in soweit anerkannt, als das sich der Saldo aus der Geschäftstätigkeit der
P & E GmbH sowie laufendem Verrechnungsverkehr ergeben hat.
In
der Vergangenheit wurden die eigene Tätigkeit und die Treuhandtätigkeit weder
sachlich noch buchhalterisch eindeutig voneinander getrennt, sodass sich das
Vermögen der Gesellschaft mit dem treuhänderisch überlassenen Vermögen
vermischt hat. Die nachträglich versuchte Trennung der Sphären führt im
Ergebnis zu diesem noch offenen Saldo, dessen Zuordnung zum Treuhandbereich
oder dem Vermögen der Technologie- und Verkehrsgewerbegebiet Dreilinden Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH
Kleinmachnow nicht möglich ist. Da die Herleitung und Zuordnung des Saldos im
Rahmen der Jahresabschlussprüfung 2008 nicht nachgewiesen werden konnte, wurde
insoweit auch das Testat der Wirtschaftsprüfer eingeschränkt. Eine Aufarbeitung
der Buchhaltung seit Beginn der Tätigkeit wäre mit unzumutbarem Aufwand
verbunden. Um eine neue Basis für die ab 2009, in Zusammenarbeit mit dem neuen
Dienstleister in der Buchhaltung, vorgenommenen eindeutige Trennung der Sphären
zu schaffen, ist die Anerkennung des Saldos erforderlich.
Auswirkungen
auf die Bilanz der Gemeinde:
Für
die Bewertung des Treuhandvermögens wurden gemäß Bewertungsleitfaden des Landes
Brandenburg die Kosten- und Finanzierungspläne zu Grunde gelegt. Zum Stichtag
der Eröffnungsbilanz (01.01.2009) sind die angefallenen Gesamtkosten, die
gesamten Einnahmen, Forderungen (Überschüsse aus dem Gebiet FFA) und
Verbindlichkeiten (Differenz aus dem Gebiet Wohnen/Arbeiten) dargestellt.
Damit
wurden alle Forderungen des Treuhänders gegenüber der Gesellschafterin in
voller Höhe berücksichtigt. Durch die Nichtzuordenbarkeit ist keine neue
Forderung entstanden. Eine Neuzuordnung der Vermögensgegenstände beim
Treuhänder führt zu keiner Neubewertung bei der Gesellschafterin.