Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-10 "nördlich Am Bienenhaus" (Aufstellungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 032/12
Art
Beschlussvorlage

1.       Der Bebauungsplan KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow “, hier wirksam in der Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5, in Kraft getreten 30.01.2009, soll in dem in Anlage 1 abge­grenzten Geltungsbereich geändert werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-10 „nördlich Am Bienenhaus“ soll die nördliche Baugrenze für einen Teil des Baugebietes WA 14 um rund 1,2 m in Richtung Norden verschoben und die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) damit erweitert werden. Die in einen Bebauungsplan-Vorentwurf aufzunehmende, neue Baugrenze ist in Anlage 5 skizziert.
Die von dieser Änderung nicht berührten Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes sollen unverändert beibehalten werden.

 

2.       Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.


Planungsrechtliche Ausgangssituation

Der Bebauungsplan KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“ (Ursprungsplan) trat erstmals mit dem 16.06.1999 in Kraft.

Teile seines Geltungsbereiches sind sodann überplant worden, unter anderem durch ein als „3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-019“ bezeichnetes Änderungsverfahren (Anpassung GRZ bei Reihenmittelhaus-Grundstücken; in Kraft getreten am 15.01.2003) sowie durch die Auf­stellung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5 „Ortskern Kleinmachnow“ (Zulassung von Terrassen­trennwänden und von Werbeanlagen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie z. B. Arzt­praxen in den Allgemeinen Wohngebieten, Änderung von Festsetzungen für die Flächen für den Gemeinbedarf etc.; in Kraft getreten am 30.01.2009).

Mit DS-Nr. 024/11/1 leitete die Gemeindevertretung ein weiteres Änderungsverfahren ein, das unter dem Titel KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ geführt wird und die Anpassung des Höhenbezuges in der textlichen Festsetzung zu Gebäudehöhen zum Ziel hat. In diesem Verfahren stehen als nächster Schritt die Beteiligungen von Öffentlichkeit und Behörden bevor.

 

Erläuterungen zum beantragten Änderungsverfahren KLM-BP-019-10 „nördlich Am Bienenhaus“

Der Ursprungs-Bebauungsplan 019 setzte die hier in Rede stehende Fläche nördlich Am Bienen­haus (vgl. Anl. 1) im Jahr 1999 als Baugebiet WA 14 fest, ohne Vorgaben zur Mindestgrund­stücksgröße oder einer späteren Parzellierung zu machen (vgl. Anl. 2, B-Plan 019, Auszug Plan­zeichnung). Anfang 2010 begann der (seinerzeitige) Eigentümer, seine Gesamtfläche zu parzel­lie­ren und die Einzelgrundstücke zu bebauen bzw. an Bauwillige weiterzuveräußern.

Bei der Prüfung des Bauantrages für Fl. 8, Flst. 2105 (künftig „Am Bienenhaus 3“) stellte sich heraus, dass der vorgelegte Amtliche Lageplan die festgesetzte Baugrenze rund 2,5 m weiter nördlich darstellt als tatsächlich festgesetzt. Die Gemeinde wies in ihrer Stellungnahme an den Landkreis (als der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde) auf diese fehlerhafte Darstellung hin.

Die Eigentümer traten daraufhin an den Landkreis und die Gemeinde heran und baten um Be­freiung von der festgesetzten Baugrenze (vgl. Anl. 3, Schreiben v. 29.01.2012). Da das Bauvor­haben zugleich etwas nach Süden verschoben wurde, würde sich die Überschreitung der nörd­lichen Baugrenze von zuvor rund 2,5 m auf jetzt rund 1,2 m verringern (vgl. Anl. 4, über­arbeiteter Amtl. Lageplan, Stand 30.01.2012).

Eine Überschreitung der Baugrenze in diesem Umfang berührt jedoch die Grundzüge der Planung, zumal sie sich nicht auf Flst. 2105 beschränkt, sondern eine vergleichbare Situation auf den benachbarten Grundstücken vorliegt bzw. zu erwarten ist (Flst. 2103 / „Am Bienenhaus 6“: Hier wurde die Bau­genehmigung ohne Beachtung der Baugrenze erteilt und das Wohngebäude inzwischen er­richtet; Flst. 2108: Hier ist auf Grund des Grundstückszuschnitts ebenfalls der Wunsch nach Anpassung der Baugrenze zu erwarten). Eine Befreiung von der festgesetzten Baugrenze kommt daher nicht in Betracht.

Um das beantragte Vorhaben zulassen zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes erfor­derlich. Das Verfahren soll sich in dem in Anl. 1 gekennzeichneten Geltungsbereich auf die Ver­schiebung der Baugrenze um ca. 1,2 m nach Norden beschränken, die überbaubare Grund­stücksfläche („Baufenster“) würde dadurch auf rund 30 m vergrößern. Die Lage der neu festzu­setzenden Baugrenze ist in Anl. 5 skizziert.

Das Planverfahren soll unter der Bezeichnung KLM-BP-019-10 „nördlich Am Bienenhaus“ im ver­einfachten Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt werden. Die übrigen Festsetzungen des Bebau­ungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“, sind von den beabsichtigten Änderungen nicht betroffen. Die Eigentümer haben eine Übernahme der anfallenden Kosten für erforderliche, insbesondere stadtplanerische Leistungen zugesagt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2012

EURO: 5.000,00

Budget/Teilhaushalt:

50 / 18

 Finanz-HH 2012

EURO: 5.000,00

Produktgruppe:

51.10

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen:

1)         Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-019-10

2)         Bebauungsplan KLM-BP-019 in seiner wirksamen Fassung, Auszug Planzeichnung

3)         Grundstückseigentümer Flst. 2105 / „Am Bienenhaus 3“, Schreiben v. 29.01.2012

4)         Bauvorhaben Flst. 2105 / „Am Bienenhaus 3“, überarbeiteter Amtl. Lageplan,
Stand 30.01.2012 (verkleinerter Auszug, ohne Maßstab)

5)         Bebauungsplan KLM-BP-019, Auszug Planzeichnung mit skizzierter geänderter Baugrenze