1.
Der
Bebauungsplan KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow “, hier
wirksam in der Fassung des Bebauungsplanes KLM-BP-019-5, in Kraft getreten
30.01.2009, soll in dem in Anlage 1 abgegrenzten Geltungsbereich geändert
werden.
Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes KLM-BP-019-10 „nördlich Am Bienenhaus“ soll die nördliche
Baugrenze für einen Teil des Baugebietes WA 14 um rund 1,2 m in
Richtung Norden verschoben und die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche
(„Baufenster“) damit erweitert werden. Die in einen Bebauungsplan-Vorentwurf
aufzunehmende, neue Baugrenze ist in Anlage 5 skizziert.
Die von dieser Änderung nicht berührten Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes
sollen unverändert beibehalten werden.
2.
Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Planungsrechtliche
Ausgangssituation
Der
Bebauungsplan KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“ (Ursprungsplan) trat erstmals
mit dem 16.06.1999 in Kraft.
Teile
seines Geltungsbereiches sind sodann überplant worden, unter anderem durch ein
als „3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-019“ bezeichnetes
Änderungsverfahren (Anpassung GRZ bei Reihenmittelhaus-Grundstücken; in Kraft
getreten am 15.01.2003) sowie durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
KLM-BP-019-5 „Ortskern Kleinmachnow“ (Zulassung von Terrassentrennwänden und
von Werbeanlagen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie z. B. Arztpraxen
in den Allgemeinen Wohngebieten, Änderung von Festsetzungen für die Flächen für
den Gemeinbedarf etc.; in Kraft getreten am 30.01.2009).
Mit DS-Nr. 024/11/1
leitete die Gemeindevertretung ein weiteres Änderungsverfahren ein, das unter
dem Titel KLM-BP-019-9 „Wohngebiete im Ortskern“ geführt wird und die Anpassung
des Höhenbezuges in der textlichen Festsetzung zu Gebäudehöhen zum Ziel hat. In
diesem Verfahren stehen als nächster Schritt die Beteiligungen von
Öffentlichkeit und Behörden bevor.
Erläuterungen
zum beantragten Änderungsverfahren KLM-BP-019-10 „nördlich Am Bienenhaus“
Der
Ursprungs-Bebauungsplan 019 setzte die hier in Rede stehende Fläche nördlich Am
Bienenhaus (vgl. Anl. 1) im
Jahr 1999 als Baugebiet WA 14 fest, ohne Vorgaben zur Mindestgrundstücksgröße
oder einer späteren Parzellierung zu machen (vgl. Anl. 2, B-Plan 019, Auszug Planzeichnung). Anfang 2010 begann
der (seinerzeitige) Eigentümer, seine Gesamtfläche zu parzellieren und die
Einzelgrundstücke zu bebauen bzw. an Bauwillige weiterzuveräußern.
Bei
der Prüfung des Bauantrages für Fl. 8, Flst. 2105 (künftig „Am
Bienenhaus 3“) stellte sich heraus, dass der vorgelegte Amtliche Lageplan
die festgesetzte Baugrenze rund 2,5 m weiter nördlich darstellt als
tatsächlich festgesetzt. Die Gemeinde wies in ihrer Stellungnahme an den
Landkreis (als der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde) auf diese
fehlerhafte Darstellung hin.
Die
Eigentümer traten daraufhin an den Landkreis und die Gemeinde heran und baten
um Befreiung von der festgesetzten Baugrenze (vgl. Anl. 3, Schreiben v. 29.01.2012). Da das Bauvorhaben zugleich
etwas nach Süden verschoben wurde, würde sich die Überschreitung der nördlichen
Baugrenze von zuvor rund 2,5 m auf jetzt rund 1,2 m verringern (vgl. Anl. 4, überarbeiteter Amtl.
Lageplan, Stand 30.01.2012).
Eine
Überschreitung der Baugrenze in diesem Umfang berührt jedoch die Grundzüge der
Planung, zumal sie sich nicht auf Flst. 2105 beschränkt, sondern eine vergleichbare
Situation auf den benachbarten Grundstücken vorliegt bzw. zu erwarten ist
(Flst. 2103 / „Am Bienenhaus 6“: Hier wurde die Baugenehmigung ohne
Beachtung der Baugrenze erteilt und das Wohngebäude inzwischen errichtet;
Flst. 2108: Hier ist auf Grund des Grundstückszuschnitts ebenfalls der
Wunsch nach Anpassung der Baugrenze zu erwarten). Eine Befreiung von der
festgesetzten Baugrenze kommt daher nicht in Betracht.
Um
das beantragte Vorhaben zulassen zu können, ist eine Änderung des Bebauungsplanes
erforderlich. Das Verfahren soll sich in dem in Anl. 1 gekennzeichneten
Geltungsbereich auf die Verschiebung der Baugrenze um ca. 1,2 m nach
Norden beschränken, die überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) würde
dadurch auf rund 30 m vergrößern. Die Lage der neu festzusetzenden Baugrenze
ist in Anl. 5 skizziert.
Das
Planverfahren soll unter der Bezeichnung KLM-BP-019-10 „nördlich Am Bienenhaus“
im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt werden. Die übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-019 „Ortskern Kleinmachnow“, sind von
den beabsichtigten Änderungen nicht betroffen. Die Eigentümer haben eine
Übernahme der anfallenden Kosten für erforderliche, insbesondere
stadtplanerische Leistungen zugesagt.
Anlagen:
1)
Abgrenzung des Geltungsbereiches
KLM-BP-019-10
2)
Bebauungsplan KLM-BP-019 in seiner
wirksamen Fassung, Auszug Planzeichnung
3)
Grundstückseigentümer Flst. 2105 /
„Am Bienenhaus 3“, Schreiben v. 29.01.2012
4)
Bauvorhaben Flst. 2105 / „Am
Bienenhaus 3“, überarbeiteter Amtl. Lageplan,
Stand 30.01.2012 (verkleinerter Auszug, ohne Maßstab)
5)
Bebauungsplan KLM-BP-019, Auszug
Planzeichnung mit skizzierter geänderter Baugrenze