Der
Grundstückskaufvertrag nach den Bestimmungen des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) zur UR-Nr. 464/2012 vom 05.April
2012 geschlossen vor dem Notar Dirk Pertschy, geschäftsansässig Berliner Straße
8, 14547 Beelitz, über das Erbbaurechtsgrundstück Machnower Busch 2, Flur 9
Flurstücke 855/1 und 856/1, zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und den
Erbbaurechtsnehmern, wohnhaft Machnower Busch 2, wird genehmigt.
Sämtliche
von Frau Jutta Lorenz, geboren am 20.12.1954, dienstansässig Adolf-Grimme-Ring
10 in 14532 Kleinmachnow zur UR-Nr. 464/2012 des o.g. Notars abgegebenen
Erklärungen werden genehmigt.
Über
das Grundstück Machnower Busch 2, bestehend aus den Flurstücken 855/1 und 856/1
– zusammen 860 qm - der Flur 9, schloss die Gemeinde Kleinmachnow am 28.02.2008
zur Urkundenrolle Nr. 115/2008 des Notars Christian Kirsch, Berlin, mit den
Inhabern des dinglichen Nutzungsrechtes am Grundstück und Gebäudeeigentümern
einen Erbbaurechtsvertrag nach den Bestimmungen des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG).
Dieser
Erbbaurechtsvertrag wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 24.04.2008
mit DS-Nr. 076-1/08 genehmigt.
Zwischenzeitlich
sind auch die Ansprüche des Entschädigungsfonds durch Abführung des
kapitalisierten Erbbauzinses (Beschluss des Hauptausschusses am 24.10.2011,
DS-Nr. 155/11) abgegolten.
In
§ 13 des Erbbaurechtsvertrages vom 24.04.2008 wurde den Erbbaurechtsnehmern das
Ankaufsrecht innerhalb der nachfolgenden 12 Jahre gewährt.
Die
Erbbaurechtsnehmer verlangten mit Anschreiben vom 03.02.2012 den Ankauf des
Grundstücks.
Vereinbart
wurde im Grundstückskaufvertrag:
Das
Erbbaurecht wird aufgegeben; das Recht zur Belastung zur Kaufpreisfinanzierung
wird eingeräumt.
Der
Kaufpreis beträgt 116.108,00 €.
Grundlage
der Preisbemessung bildet der Bodenrichtwert vom 01.01.2012 (Zeitpunkt der
Abgabe des Angebots durch den Käufer entspr. § 57 Abs. 2 SachenRBerG) in Höhe
von 290,00 €/qm. Berücksichtigt sind ein 5%iger Abschlag wegen Verkehrslärm;
somit 275,50 €/qm. Dies ergibt bei 860 qm Grundstücksfläche 236.930,00 €. Nach
Abzug der tatsächlich geleisteten Erschließungskosten in Höhe von 4.714,00 €
ergibt sich der ungeteilte Bodenwert mit 232.216,00 €. Der Kaufpreis ist der
hälftige Wert gemäß § 68 Abs. 1 SachenRBerG, also 116.108,00 €.
Der
Käufer trägt die Kosten dieses Vertrages allein.
Das
Recht auf Nachzahlung nach § 71 SachenRBerG ist ebenfalls vereinbart.
Der
Grundstückskaufvertrag liegt in der Zeit vom 18.04.2012 bis zum 14.06.2012 zur
Einsichtnahme aus.
Anlage:
Flurkarte