1.       Der Bebauungsplan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ soll gemäß § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) mit Urteilen vom 15. März 2012 erkannten Fehler geheilt werden. Der beabsichtigte Geltungsbereich des zu heilenden Bebauungsplanes für das Gebiet ent­lang Fontanestraße und Gerhart-Eisler-Straße, die Flächen des Freibades Kiebitzberge, des Sportparks Kleinmachnow und weitere Sport- und Freiflächen ergibt sich aus der Anlage 1, Kennzeichnung Geltungsbereich.

 

2.       Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.


Die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet geht zurück auf den Aufstellungsbeschluss der Gemeinde­vertretung vom 09.10.2003. Parallel zur Aufstellung des B-Planes wurde der Flächennutzungsplan geändert (Verfahren zur 12. Änderung des FNP für Flächen im Bereich Kiebitzberge KLM-FNP-12).

 

Nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte (insbesondere: Frühzeitige Betei­ligung der Öffentlichkeit mit Bürgerversammlungen zur Verkehrsplanung am 29.03. und 24.10.2006 sowie als Erörterungsveranstaltung zum B-Plan-Vorentwurf am 10.07.2007; förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung des Entwurfes im Zeitraum 07.04. bis einschließlich 09.05.2008 sowie parallel Beteiligungen der Behörden/sonstigen Träger öffentlicher Belange) wurde der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung am 10.07.2008 mit DS-Nr. 148/08 als Satzung beschlossen.

Er trat mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmach­now am 30.12.2008 in Kraft (vgl. Anlagen 2 u. 3, Bebauungsplan in der ab 30.12.2008 rechtswirk­samen Fassung).

 

Innerhalb der Jahresfrist ab der Bekanntmachung wandten sich vier Eigentümer von Grund­stücken im Umfeld der Sport- und Freizeitanlagen in den Kiebitzbergen mit zwei Normenkontroll­anträgen gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Bebauungsplan (Ver­fahren OVG 2 A 20.09 und 2 A 23.09).

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) erklärte den Bebauungsplan mit Urteilen vom 15.03.2012, eingegangen am 30.03.2012 bzw. am 12.04.2012, für unwirksam (vgl. Anlage 4, Urteil zum Normenkontrollverfahren OVG 2 A 20.09; das Urteil im Verfahren 2 A 23.09 ist inhalts­gleich).

Das Urteil wirft dem Plangeber vor, dass bestimmte Sachverhalte nicht oder nicht in der richtigen Weise aufgeklärt und daher in der Abwägung nicht oder unter falschen Prämissen berücksichtigt worden seien. Die (vorläufige) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes steht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – d. h. ab 1. Mai 2012 – rechtskräftig fest, sie wird im Laufe des Monats Mai im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow bekannt gemacht werden.

 

Mit dem hier vorliegenden Aufstellungsbeschluss wird ein Bebauungsplan-Verfahren eingeleitet, mit dem die in den Urteilen des OVG benannten Fehler durch ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB – ggf. mit Rückwirkung – geheilt werden sollen. Das bedeutet im vor­liegenden Fall, dass die vom OVG als unvollständig bezeichneten Sachverhalte geklärt werden müssen. Sodann werden die Billigung des ergänzten Planwerks durch die Gemeindevertretung, daran anschließend die Beteiligungen von Öffentlichkeit (mittels Auslegung) und Behörden sowie eine erneute Abwägung und ein Satzungsbeschluss erforderlich.

 

Zur geforderten zusätzlichen Aufklärung werden insbesondere ergänzende schalltechnische Untersuchungen und dafür notwendige verkehrliche Erhebungen zu beauftragen sein. Die damit verbundenen Kosten können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden. Nach Festlegung des erforderlichen Untersuchungsumfangs werden entsprechende Angebote eingeholt werden.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2012

EURO: NN

Budget/Teilhaushalt:

50/18

 Finanz-HH 2012

EURO: NN

Produktgruppe:

51.10

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen:

1)         Kennzeichnung des Geltungsbereiches KLM-BP-020 „Kiebitzberge“

nur zur Information:

2)         Bebauungsplan in der ab 30.12.2008 rechtswirksamen Fassung, Teil A Planzeichnung

3)         ders., Teil B Textliche Festsetzungen

4)         Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil OVG 2 A 20.09 v. 15.03.2012