Der
Grundstückskaufvertrag nach den Bestimmungen des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) zur UR-Nr. 062/2012/P vom 09.
Mai 2012 geschlossen vor dem Notar Jürgen Petzholtz, Kurfürstendamm 234, 10717
Berlin, über das Grundstück Kapuzinerweg 3, Flur 9 Flurstück 960, zwischen der
Gemeinde Kleinmachnow und dem Gebäudeeigentümer und Inhaber des dinglichen
Nutzungsrechts am Grundstück, wohnhaft Förster-Funke-Allee 26, wird genehmigt.
Sämtliche
von Frau Jutta Lorenz, geboren am 20.12.1954, dienstansässig Adolf-Grimme-Ring
10 in 14532 Kleinmachnow zur UR-Nr. 062/2012/P des o.g. Notars abgegebenen
Erklärungen werden genehmigt.
Anlage:
Die
Gemeinde Kleinmachnow ist nach Abschluss des vermögensrechtlichen Verfahrens am
18.05.2009 Eigentümerin des im Grundbuch von Kleinmachnow, Blatt 6117 unter
lfd. Nr. 141 eingetragenen Grundstücks Kapuzinerweg 3, Flur 9 Flurstück 960.
Das Grundstück ist 1.000 qm groß und mit einem Einfamilienhaus bebaut.
Aufgrund
des Eigenheimkaufvertrages im Jahre 1976 wurde den Gebäudeeigentümern das
dingliche Nutzungsrecht am Grundstück verliehen, eingetragen in Abt. II lfd.
Nr. 7, GB 6117, und das Gebäudegrundbuch Blatt 5159 angelegt.
Der
Gebäudeeigentümer/Nutzer verstarb und sein Sohn als Erbe verkaufte im Jahre
2008 das Einfamilienhaus an den Käufer des Grundstücks. Dieser nutzt das
Gebäude und Grundstück nicht selbst, sondern vermietet die Immobilie.
Deshalb
machte die Gemeinde den Anspruch auf Zahlung des ungeteilten Bodenwertes (§§
70, 71 SachenRBerG) zum Zeitpunkt der Antragstellung geltend. Damit entfällt
die Nachzahlungsverpflichtung nach § 71 SachenRBerG.
Der
Gebäudeeigentümer und Rechtsnachfolger des Nutzers hat sein Wahlrecht (§§ 15 ff
SachenRBerG) ausgeübt und den Ankauf des Grundstücks verlangt.
Der
Bodenrichtwert lag zum Zeitpunkt der Wahlausübung bei 220 €/m² bei 700 m².
Umgerechnet auf das Grundstück mit 1.000 m² ergibt sich gemäß Auskunft des
Gutachterausschusses vom 15.012.2009 ein umgerechneter Bodenwert von 209 m² und
damit ein Kaufpreis von 209.000,00 €.
Nach
Aufforderung durch den rechten Grundstücksnachbarn war die Gemeinde als
Grundstückseigentümerin zur Errichtung des Seitenzaunes verpflichtet. Diesen
2009 errichteten Zaun veräußert die Gemeinde mit und erhält dafür den Restwert
in Höhe von 1.537,35 €.
Die
Abwicklung erfolgt über Notaranderkonto. Belastungsvollmacht in Höhe des
Kaufpreises wurde erteilt.
Der
Vertrag liegt in der Zeit vom 16. Mai 2012
bis 14. Juni 2012 aus.
Flurkarte