Auf
der Grundlage des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
wird die 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Gemeinde Kleinmachnow für das
Haushaltsjahr 2012 in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Gemäß
§ 68 (2) BbgKVerf sind Wertgrenzen für die Erheblichkeit festzulegen, die zum
Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung führen.
Zur
Gewährleistung der Haushaltsführung (insbesondere im Hinblick auf das
Kaufangebot in Folge des langjährigen Restitutionsverfahrens zum Steinweg 2-4)
und zur Vermeidung des aufwendigen Nachtragshaushaltsverfahrens hält es die
Verwaltung für erforderlich, die Wertgrenze für die Erheblichkeit, die den
Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung bedarf, von 400.000 EUR auf 500.000 EUR
zu erhöhen.
Mit
der Erhöhung wird die bisherige Wertgrenze von 1,47 %, gemessen an den
ordentlichen Gesamtaufwendungen im Haushaltsjahr 2012, auf 1,83 % verändert.
Als Richtwert für Erheblichkeitswertgrenzen zum Erlass einer
Nachtragshaushaltssatzung gelten 1% bis 3% der ordentlichen Gesamtaufwendungen
eines Haushaltsjahres.
Die
Erhöhung bleibt somit im Rahmen dieser Richtwerte und wird als angemessen
bewertet.
Die
von der Gemeindevertretung beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß
§ 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde
vorzulegen.
Genehmigungspflichtige
Teile sind nicht enthalten.
Die
Nachtragshaushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen.
Anlage:
1.
Nachtragshaushaltssatzung
2012