1. Der Bebauungsplan KLM-BP-010
„Musikerviertel“, in Kraft getreten am 30.04.2001, soll geändert werden. Die
Änderung soll sich beschränken auf die Änderung des Höhenbezugs der Textlichen
Festsetzung Nr. 6, Höhe baulicher Anlagen.
Die übrigen Inhalte des Bebauungsplanes
sollen unverändert beibehalten werden.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bebauungsplan KLM-BP-010
„Musikerviertel“ (Textbebauungsplan) trat nach Genehmigung durch den Landkreis
Potsdam-Mittelmark (Bescheid vom 10.04.2001) mit Bekanntmachung im Amtsblatt
für die Gemeinde Kleinmachnow am 30.04.2001 in Kraft (vgl. Anlage 1).
Der Inkraftsetzung war ein mehrjähriges
Aufstellungsverfahren vorangegangen, das bereits 1992 eingeleitet worden war.
Es konnte unter anderem deshalb zunächst nicht zum Abschluss gebracht werden,
weil eine den Anforderungen entsprechende Vermessungsgrundlage nur mit
unvertretbar hohem Aufwand hätte erstellt werden können. Der für das
Musikerviertel erforderliche Regelungsgehalt entsprach aber dem eines
„einfachen“ Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 3 BauGB). Die Gemeinde
entschied deshalb, anstelle eines Bebauungsplanes mit Planzeichnung einen reinen
Textbebauungsplan zu erarbeiten. Auch für den Textbebauungsplan war es aber
erforderlich, hinreichend bestimmbare Bezugspunkte für die Ermittlung der
beabsichtigten Trauf- und Firsthöhen festzulegen. Hierzu entnahm die Gemeinde
aus amtlichen Lageplänen der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, die
für genehmigte Bauvorhaben innerhalb des Plangebietes bereits vorlagen,
repräsentative Höhenpunkte. Das daraus gewonnene Netz an Bezugspunkten wurde in
einem Höhenplan (vgl. Anlage 2) dargestellt, der als Anlage zum
Bebauungsplan genommen wurde.
Mit fortschreitender Bautätigkeit im
Plangebiet „Musikerviertel“ und insbesondere in den letzten Monaten stellte
sich heraus, dass die im Höhenplan wiedergegebenen Bezugspunkte nicht in jedem
Fall den gewollten Höhenbezug herstellen und die städtebaulich gewünschte
Gebäudehöhe ermöglichen. Wie das beispielhaft ausgewählte Grundstück
„Rudolf-Breitscheid-Straße 72“ belegt (vgl. Anlage 3), kann die
tatsächliche Geländesituation auf dem Baugrundstück dazu führen, dass derzeit nur
eine sehr eingeschränkte Bebauung möglich ist. So wird mit den hier
heranzuziehenden „nächstgelegenen Höhenbezugspunkten“ zwingend eine Bezugnahme
auf „47,7 m“ (Punkt Nr. 120) bzw. „47,6 m u. DHHN’92“ (Punkt
Nr. 88) vorgegeben. Die tatsächliche Geländehöhe innerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) auf dem Grundstück R.-Breitscheid-Straße 72
beträgt aber zwischen „48,74 m“ und „48,91 m ü. DHHN’92“. Eine
künftige Bebauung auf dieser Grundlage könnte damit nur mit einer Traufhöhe von
deutlich weniger als 5,0 m (statt: 6,0 m) und einer Firsthöhe von
deutlich weniger als 8,0 m (statt: 9,0 m) vorgesehen werden. Dies
stellt für von der Problematik betroffene Grundstückseigentümer unzweifelhaft
eine besondere Härte dar.
Der ursprünglich favorisierte Weg, in
solchen Fällen von der Festsetzung ausnahmsweise zu befreien und stattdessen
anhand des jeweiligen amtlichen Lageplanes einen anderen, realistischen
Höhenbezugspunkt für das Bauvorhaben festzulegen, scheidet jedoch aus. Der Landkreis
Potsdam-Mittelmark hat deutlich gemacht, dass er dem, nicht zuletzt auf Grund
der von solchen Befreiungen ausgehenden Vorbildwirkung, nicht zustimmen kann.
Damit ist die Gemeinde aufgefordert, zu
handeln, um eine Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer so weit wie
möglich auszuschließen. Ein Konzept zur Neufassung der TF ist in Anlage 4
dargestellt. Das Verfahren zur Änderung des B-Planes KLM‑BP‑010
„Musikerviertel“ wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die übrigen
Inhalte des Bebauungsplanes, auch die schon bisher festgesetzten Höhen
(Traufhöhe: 6,0 m, Firsthöhe: 9,0 m), werden unverändert beibehalten.
Anlagen:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches
2) B-Plan KLM-BP-010, Auszug (Textl.
Festsetzung Nr. 6, Anlage 3 Höhenplan)
3) Beispiel: Grundstück R.-Breitscheid-Straße
72
4) Konzept zur Neuregelung des
Höhenbezuges