Der Höchstbetrag des Kassenkredites für den
Eigenbetrieb Bauhof der Gemeinde Kleinmachnow für das Jahr 2013 wird auf
102.300 EUR festgesetzt.
Gemäß § 14 der Verordnung über die Eigenbetriebe
der Gemeinde (Eigenbetriebsverordnung – EigV) vom 29. März 2009 ist der
Höchstbetrag der Kassenkredite nicht mehr Bestandteil der Festsetzung des
Wirtschaftsplanes. Musste bislang der Höchstbestand des Kassenkredites in der
Haushaltssatzung festgesetzt werden und von der Kommunalaufsicht ab einer
bestimmten Höhe genehmigt werden, so wird künftig von den bisherigen
Festsetzungen abgesehen.
Nunmehr ist über den Höchstbetrag des
Kassenkredites in Anwendung des § 86 Abs. 2 i.V.m. § 76 Abs. 2
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – möglichst zeitgleich,
aber außerhalb des eigentlichen Wirtschaftsplanes – ein gesonderter Beschluss
der Gemeindevertretung herbeizuführen. Dieser Beschluss ist der
Kommunalaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
Zum eventuellen Ausgleich von Zahlungsengpässen,
verursacht durch Verzögerung der Kostenträger, ist die Aufnahme eines
Kassenkredites erforderlich. Die Höhe des Kassenkredites soll unverändert
gegenüber den Vorjahren bleiben und 102.300 EUR betragen.
Eine Änderung des Beschlusses und somit des
Höchstbetrages des Kassenkredites zieht nicht die Notwendigkeit eines
Nachtragswirtschaftsplanes nach sich.