2.
Mit dem Bebauungsplan KLM-BP-006-c-4 sollen
die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden für eine Verlängerung
der Fahrenheitstraße bis zum Stahnsdorfer Damm und für die Ansiedlung
gewerblicher Nutzungen auf bisher als „Kerngebiet“ festgesetzten Flächen. Der
Bebauungsplan soll den hier bisher rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-006-c
„Fashion Park“ ersetzen und insoweit ändern.
3.
Der Gemeindevertretung sind
konkretisierte Überlegungen zum künftigen Planinhalt in einem Bebauungsplan-Vorentwurf
zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Der Bebauungsplan
KLM-BP-006-c „Fashion Park“ (Ursprungsplan) ist seit dem 27.03.1997 rechtswirksam
und gehört zum städtebaulichen Entwicklungsbereich „Wohnen und Arbeiten
nördlich und südlich der BAB A 115“ (Beschluss vom
05.09.1991/DS-Nr. 189/91).
Die im Ursprungsplan festgesetzten
Baulinien, Baugrenzen, Flächen für Erschließungsstraßen und Nutzungskennziffern
orientieren sich an den seinerzeitigen Anforderungen von vier Konfektionären
und des Messeveranstalters Igedo (Düsseldorf), die sich Mitte der 1990er Jahre
im „Fashion Park“ ansiedeln wollten. Aufgrund der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen kam eine Entwicklung des Gebietes zu einem Modezentrum aber nicht
zu Stande.
Der Bebauungsplan KLM-BP-006-c
ist für Teilbereiche bereits geändert worden:
Mit dem Verfahren
KLM-BP-006-c-1 „Fashion Park“ wurden die Voraussetzungen zur Errichtung eines
Großhandelsbetriebes geschaffen. Mit dem Verfahren KLM-BP-006-c-2 „Fashion
Park/östliches Kerngebiet“ ist eine rund 7.000 m² große Fläche östlich der
Fahrenheitstraße neu überplant und als Kerngebiet festgesetzt worden. Beide
Bebauungspläne, die den Ursprungsplan änderten und insoweit ersetzten, traten
mit dem 28.06.2002 in Kraft.
Ein weiteres
Änderungsverfahren wurde mit Beschluss vom 10.10.2002 eingeleitet, zunächst mit
dem Ziel, Planungsrecht für einen Bau- und Gartenmarkt zu schaffen, seit 2006
mit der Absicht, die Ansiedlung der Biologischen Bundesanstalt, jetzt:
Julius-Kühn-Institut zu ermöglichen. Dieses Verfahren, inzwischen unter der
Bezeichnung KLM-BP-006-c-3 „TIW-Gebiet (Technik – Innovation – Wissenschaft)
geführt, ist jedoch noch nicht abgeschlossen und ruht zurzeit.
Bestandteil des
Planverfahrens KLM-BP-006-c-3 ist bisher auch das hier in Rede stehende Gebiet
KLM-BP-006-c-4 „Verlängerung Fahrenheitstraße“. Es soll aus dem Geltungsbereich
006-c-3 herausgelöst und mit einem eigenständigen Bebauungsplan überplant
werden.
Die Notwendigkeit, den
Bebauungsplan KLM-BP-006-c-4 aufzustellen, begründet sich aus den zur Zeit bestehenden
planungsrechtlichen Rahmenbedingungen einerseits und den Erfordernissen, die
von Ansiedlungsinteressenten an ein Gewerbegrundstück gestellt werden
andererseits. Die derzeitigen Festsetzungen erlauben aus heutiger Sicht keine
sinnvolle Parzellierung und Vermarktung der Bauflächen zwischen der
Fahrenheitstraße und dem Stahnsdorfer Damm. Als problematisch erweisen sich
dabei insbesondere die durch Baulinien und –grenzen festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen (Baufenster) und eine zwingend festgesetzte Geschossigkeit.
Weiterhin stehen im
TIW-Gebiet nicht genügend freie gewerbliche Bauflächen zur Verfügung, die
Ansiedlungen von kleinteiligen Gewerbebetrieben in der Größe zwischen ca. 1.000 m²
und ca. 3.000 m² ermöglichen würden.
Die zu überplanenden Flächen
sollen deshalb als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im Ursprungsplan ist
der südliche Teil des Geltungsbereiches KLM-BP-006-c-4 noch als Kerngebiet
ausgewiesen. Durch die beabsichtigten Änderungen von Nutzungsart, Baulinien u. -grenzen
und Geschossigkeit wird zukünftig eine kleinteilige Erschließung der Fläche möglich
sein.
Ein weiterer Grund zur
Änderung des Ursprungsplanes ist die Umsetzung der „Vereinbarung über die Ablösung des Ausgleichsbetrages in dem
städtebaulichen Entwicklungsbereich Wohnen und Arbeiten“. Darin hat sich
die Gemeinde Kleinmachnow gegenüber dem Land Brandenburg verpflichtet, die „Planstraße B“
herzustellen. Deren Realisierung, als Verlängerung der Fahrenheitstraße mit
Anbindung an den Stahnsdorfer Damm, ist für die verbesserte Erschließung der
Fläche des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
(Grundstückseigentümer: Land Brandenburg) erforderlich. Auf Grundlage der o.g.
Vereinbarung wurde im Dezember 2011 vom Land Brandenburg der Ablösebetrag, als
Differenz zwischen Endwert und Anfangswert, an die gemeindeeigene Planungs- und
Entwicklungsgesellschaft (P&E) ausgezahlt.
Mit dem Land ist abgestimmt,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau der „Planstraße B“ bis
zum 31.12.2013 zu schaffen. Der Bau der Straße soll dann im Jahr 2014 erfolgen.
Käme die Gemeinde ihren Verpflichtungen zur Herstellung der Planstraße B
im Jahr 2014 nicht nach, so kann das Land Brandenburg Zahlungsansprüche geltend
machen (vgl. Protokoll über den Stand der Abarbeitung der erforderlichen Regelungen
zwischen dem Land Brandenburg und der P&E mbH zur Entwicklung landeseigener
Flächen in Kleinmachnow gemäß überarbeitetem Vermerk des Landes Brandenburg, Ministerium
der Finanzen, 47 VV 2000P / KLM 10.04.2012).
Die Kosten des
Bebauungsplan-Änderungsverfahren werden von der P&E mbH als der Geschäftsbesorgerin
der Gemeinde Kleinmachnow getragen.
1.
Abgrenzung des Geltungsbereiches
KLM-BP-006-c-4
nur zur Information:
2.
Luftbild (Stand April 2009), mit
Geltungsbereich überlagert
3.
Flächennutzungsplan Kleinmachnow,
Neubekanntmachung i. D. F. vom 15.10.2009, Auszug
4.
Bebauungsplan KLM-BP-006-c „Fashion
Park“, in Kraft getreten am 27.03.1997
5.
Antrag auf Bebauungsplan-Änderung,
Schreiben der P&E mbH v. 26.04.2012 (ohne Anlage 2)
6.
Strukturkonzept TIW-Gebiet (Entwurf) mit
Kennzeichnung des Geltungsbereiches