Betreff
Öffentliche Auslegung des 2. Entwurfes des Bebauungsplanes KLM-BP-011-1 "südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße"
Vorlage
DS-Nr. 166/12
Art
Beschlussvorlage

1.        Der 2. Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-011-1 „südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße“ wird in der vorliegenden Fassung vom 12.11.2012 gebilligt.

 

2.        Der 2. Entwurf und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.

 

3.        Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ist ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

4.        Das Änderungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.


Der Bebauungsplan KLM-BP-011 „Rudolf-Breitscheid-Straße“ trat am 03.10.1996 in Kraft und wurde durch Neuaufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-011-1 „südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße“ für einen Teilbereich geändert. Die Änderung betraf u.a. einen Flächen­tausch des Kita-Grundstücks Rudolf-Breitscheid-Straße 22 („Hort EinStein“)und die Anpassung der GRZ. Der Bebauungsplan KLM-BP-011-1 trat am 17.04.2003 in Kraft.

 

Am 04.09.2003 beschloss die Gemeindevertretung mit DS-Nr. 112/03, den Bebauungsplan KLM-BP-011-1 „südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße“ zu ändern (Geltungsbereich vgl. Anlage 1).

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes 011-1 soll umfassen:

-         die Verschiebung des Baufensters auf der Gemeinbedarfsfläche „Kita“ um 3,0 m in süd­licher Richtung sowie die Erweiterung der Tiefe des Baufensters von bisher 25,0 m auf 26,0 m, entsprechend der tatsächlich genehmigten Bebauung.

 

-         die Eintragung einer Fläche mit Geh- und Radfahrrecht auf der Gemeinbedarfsfläche „Kita“. Aufgrund der Anordnung von 7 Stellplätzen zwischen Fahrbahn der Rudolf-Breitscheid-Straße und dem Kita-Grundstück verlaufen Rad- und Gehweg auf dem Kita-Grundstück, die beide auf diesem 3,0 m breiten Grundstücksstreifen parallel zur Rudolf-Breit­scheid-Straße noch planungsrechtlich zu sichern sind. Das Kita-Grund­stück ist nicht im Eigentum der Gemeinde, sondern der Gemeindlichen Wohnungsgesellschaft Kleinmachnow mbH.

 

-         die Streichung der Geschossflächenzahl (GFZ) und der max. Zahl der Vollgeschosse in den all­ge­meinen Wohngebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen. Mit Änderung des Be­bauungs­planes ist die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der aktuellen Fassung anzuwenden. Durch die Änderung im Jahr 2003 sind – anders als bisher – „alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt“ als Vollgeschoss zu werten und in die GFZ einzurechnen. Dies führt dazu, dass sowohl bei älteren Häusern, aber auch bei den erst in den letzten Jahren realisierten Wohn­ge­bäuden, die (bisher eingehaltene) GFZ schon im Bestand überschritten wird, weil z.B. der Aufenthaltsraum im Spitzboden nach der im Jahr 2003 geänderten BbgBO als Vollgeschoss in die GFZ einzu­rechnen ist. Nach dem ge­änderten Bebauungsplan im Übrigen zulässige bauliche Ver­änderungen an solchen Ge­bäuden würden damit unzulässig, weil die max. Anzahl der Vollgeschosse und die GFZ nicht mehr eingehalten sind, Dies soll im Sinne eines Vertrauens­schutzes vermieden werden. Daher werden die GFZ und die max. Zahl der Vollgeschosse ge­strichen.

Eine übermäßige Ausnutzung der festgesetzten Gebäudekubatur wird durch Beibehaltung der Festsetzungen von Trauf- und Firsthöhe sowie der maximal zulässiger Grundfläche zuver­lässig verhindert. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch den Wegfall der Festsetzung zur Zahl der Voll­ge­schosse und der GFZ nicht beeinträchtigt.

 

-         die Streichung der Grundflächenzahl (GRZ) auf den Gemeinbedarfsflächen „Schule“ und „Kita“. Damit mehr Flexibilität bei der baulichen Gestaltung der Schul- und Kitaflächen erreicht wird, soll die Grundflächenzahl auf den gemeindeeigenen Gemeinbedarfsflächen der Eigenherd-Schule und der Kita “EinStein“ gestrichen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine übermäßige bauliche Ausnutzung der Gemeinbedarfsflächen wird durch die vorge­schalteten Grundsatz- und Errichtungsbeschlüsse, die der Gemeindevertretung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen sind, vorgebeugt. Bei erforderlichen Änderungen der bau­lichen Anlagen oder Freiflächen, ergibt sich so eine größere Flexibilität bei gemeind­lichen Entscheidungen, ohne sonst zuvor erforderliche aufwändige B-Plan-Änderungsverfahren durchzuführen

 

Von der Erweiterung der Wohnbaufläche für die Grundstücke Rudolf-Breitscheid-Straße 2 bis 20 und Steinweg 9 um 3,0 m nach Norden aufgrund der in das öffentliche Straßenland ragenden Treppenanlagen und Lichtschächte wird abgesehen. Stattdessen hat die Gemeinde den Eigentümern zur Sicherung der individuellen Nutzung bereits die Einräumung des Rechtes auf Er­richtung von Gebäudeteilen auf dem gemeindeeigenen öffentlichen Straßenland an­geboten. Dieses Recht soll zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers in Abt. II des Grundbuches von Klein­machnow eingetragen werden.

 

Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans KLM-BP-011-1 sind nicht von der Änderung betroffen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2012

EURO: 2.500,00

Budget/Teilhaushalt:

50 / 18

 Finanz-HH 2012

EURO: 2.500,00

Produktgruppe:

5110

      

EURO:      

Maßnahmen-Nr:

     

 

 

 

 

 


Anlagen: 

1.         Geltungsbereich 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-011-1 „südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße“

Bebauungsplan-Entwurf (Stand: 12.11.2012), bestehend aus

2.         Teil A - Planzeichnung

3.         Teil B - Textliche Festsetzungen