1.
Der
2. Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-011-1 „südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße“
wird in der vorliegenden Fassung vom 12.11.2012 gebilligt.
2.
Der
2. Entwurf und die Begründung sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen.
3.
Den
berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ist ebenfalls
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4.
Das
Änderungsverfahren wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplan
KLM-BP-011 „Rudolf-Breitscheid-Straße“ trat am 03.10.1996 in Kraft und wurde durch
Neuaufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-011-1 „südlich der
Rudolf-Breitscheid-Straße“ für einen Teilbereich geändert. Die Änderung betraf
u.a. einen Flächentausch des Kita-Grundstücks Rudolf-Breitscheid-Straße 22 („Hort
EinStein“)und die Anpassung der GRZ. Der Bebauungsplan KLM-BP-011-1 trat am
17.04.2003 in Kraft.
Am 04.09.2003 beschloss
die Gemeindevertretung mit DS-Nr. 112/03, den Bebauungsplan KLM-BP-011-1 „südlich
der Rudolf-Breitscheid-Straße“ zu ändern (Geltungsbereich vgl. Anlage 1).
Die 1. Änderung des
Bebauungsplanes 011-1 soll umfassen:
-
die Verschiebung des Baufensters auf der
Gemeinbedarfsfläche „Kita“ um 3,0 m in südlicher Richtung sowie die
Erweiterung der Tiefe des Baufensters von bisher 25,0 m auf 26,0 m,
entsprechend der tatsächlich genehmigten Bebauung.
-
die Eintragung einer Fläche mit Geh- und
Radfahrrecht auf der Gemeinbedarfsfläche „Kita“. Aufgrund der Anordnung von 7
Stellplätzen zwischen Fahrbahn der Rudolf-Breitscheid-Straße und dem
Kita-Grundstück verlaufen Rad- und Gehweg auf dem Kita-Grundstück, die beide
auf diesem 3,0 m breiten Grundstücksstreifen parallel zur Rudolf-Breitscheid-Straße
noch planungsrechtlich zu sichern sind. Das Kita-Grundstück ist nicht im
Eigentum der Gemeinde, sondern der Gemeindlichen Wohnungsgesellschaft
Kleinmachnow mbH.
-
die Streichung der Geschossflächenzahl (GFZ) und
der max. Zahl der Vollgeschosse in den allgemeinen Wohngebieten und auf den
Gemeinbedarfsflächen. Mit Änderung des Bebauungsplanes ist die
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der aktuellen Fassung anzuwenden. Durch
die Änderung im Jahr 2003 sind – anders als bisher – „alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt“ als Vollgeschoss zu
werten und in die GFZ einzurechnen. Dies führt dazu, dass sowohl bei älteren
Häusern, aber auch bei den erst in den letzten Jahren realisierten Wohngebäuden,
die (bisher eingehaltene) GFZ schon im Bestand überschritten wird, weil z.B.
der Aufenthaltsraum im Spitzboden nach der im Jahr 2003 geänderten BbgBO als
Vollgeschoss in die GFZ einzurechnen ist. Nach dem geänderten Bebauungsplan
im Übrigen zulässige bauliche Veränderungen an solchen Gebäuden würden damit
unzulässig, weil die max. Anzahl der Vollgeschosse und die GFZ nicht mehr
eingehalten sind, Dies soll im Sinne eines Vertrauensschutzes vermieden
werden. Daher werden die GFZ und die max. Zahl der Vollgeschosse gestrichen.
Eine
übermäßige Ausnutzung der festgesetzten Gebäudekubatur wird durch Beibehaltung
der Festsetzungen von Trauf- und Firsthöhe sowie der maximal zulässiger
Grundfläche zuverlässig verhindert. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch
den Wegfall der Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse und der GFZ nicht
beeinträchtigt.
-
die Streichung der Grundflächenzahl (GRZ) auf den
Gemeinbedarfsflächen „Schule“ und „Kita“. Damit mehr Flexibilität bei der
baulichen Gestaltung der Schul- und Kitaflächen erreicht wird, soll die
Grundflächenzahl auf den gemeindeeigenen Gemeinbedarfsflächen der
Eigenherd-Schule und der Kita “EinStein“ gestrichen werden.
Eine
übermäßige bauliche Ausnutzung der Gemeinbedarfsflächen wird durch die vorgeschalteten
Grundsatz- und Errichtungsbeschlüsse, die der Gemeindevertretung zur Beratung
und Entscheidung vorzulegen sind, vorgebeugt. Bei erforderlichen Änderungen der
baulichen Anlagen oder Freiflächen, ergibt sich so eine größere Flexibilität
bei gemeindlichen Entscheidungen, ohne sonst zuvor erforderliche aufwändige
B-Plan-Änderungsverfahren durchzuführen
Von der Erweiterung
der Wohnbaufläche für die Grundstücke Rudolf-Breitscheid-Straße 2 bis 20 und
Steinweg 9 um 3,0 m nach Norden aufgrund der in das öffentliche
Straßenland ragenden Treppenanlagen und Lichtschächte wird abgesehen.
Stattdessen hat die Gemeinde den Eigentümern zur Sicherung der individuellen
Nutzung bereits die Einräumung des Rechtes auf Errichtung von Gebäudeteilen
auf dem gemeindeeigenen öffentlichen Straßenland angeboten. Dieses Recht soll
zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers in Abt. II des Grundbuches von Kleinmachnow
eingetragen werden.
Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans KLM-BP-011-1 sind nicht von der Änderung
betroffen.
Anlagen:
1. Geltungsbereich 1. Änderung des
Bebauungsplanes KLM-BP-011-1 „südlich der Rudolf-Breitscheid-Straße“
Bebauungsplan-Entwurf
(Stand: 12.11.2012), bestehend aus
2. Teil A - Planzeichnung
3. Teil B - Textliche Festsetzungen